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Stand September 2026

Berufsrecht der Rechtsanwälte: BRAO, BORA, Pflichten und Aufsicht

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte steht vor allem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ergänzt durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Es regelt, wer als Anwalt zugelassen wird, welche Grundpflichten gelten, etwa Verschwiegenheit und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, und wie die Rechtsanwaltskammern Verstöße ahnden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wo ist das anwaltliche Berufsrecht geregelt?

Frühere Fassungen dieser Seite nannten eine „Bundesrechtsanwaltsverordnung“. Das Gesetz heißt richtig Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das anwaltliche Berufsrecht ist überwiegend in der BRAO geregelt. Zusätzlich geregelt wird das Berufsrecht durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO).[1]

RegelwerkInhalt
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)Zulassung, Grundpflichten, Kammern, Anwaltsgerichte
Berufsordnung (BORA)Einzelheiten der Berufspflichten, als Satzung erlassen
Fachanwaltsordnung (FAO)Voraussetzungen für den Titel Fachanwalt
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)Gebühren und Auslagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG)Anwälte aus anderen EU-Staaten
Berufsregeln des CCBEgrenzüberschreitende Tätigkeit in Europa

Die BORA erlässt die Satzungsversammlung, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet ist. Das Gesetz selbst gibt vor, was sie näher regeln darf, darunter Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.[2]

Was heißt „Organ der Rechtspflege“?

Der Rechtsanwalt wird nach der deutschen Rechtsordnung als „unabhängiges Organ“ gem. § 1 BRAO in der Rechtspflege gesehen. Das bedeutet, dass der Anwalt sowohl seinem Mandanten als auch der Rechtsordnung verpflichtet ist. Der Anwalt ist Freiberufler; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.[2]

Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es, in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Sein Recht, vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden aufzutreten, kann nur ein Bundesgesetz beschränken. Umgekehrt darf sich jeder durch einen Anwalt seiner Wahl beraten und vertreten lassen.[2]

Wie wird man als Rechtsanwalt zugelassen?

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, also beide juristischen Staatsexamen bestanden hat, oder als Anwalt aus einem anderen EU-Staat die Voraussetzungen des EuRAG erfüllt. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt und darf nur aus den im Gesetz genannten Gründen abgelehnt werden.[2]

Wirksam wird sie mit der Urkunde der Rechtsanwaltskammer. Vorher muss der Bewerber vor der Kammer den Eid leisten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, und die Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Mit der Zulassung wird der Anwalt Mitglied der Kammer.[2]

Eine Zulassung „bei einem bestimmten Gericht“, wie sie ältere Texte beschreiben, gibt es nicht mehr: Wer zugelassen ist, darf grundsätzlich vor allen Gerichten auftreten. Widerrufen wird die Zulassung unter anderem bei Vermögensverfall oder wenn die Berufshaftpflichtversicherung fehlt.[2]

Ob jemand zugelassen ist, lässt sich im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern prüfen. Die Einsicht steht jedem unentgeltlich zu.[2]

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Welche Pflichten hat ein Rechtsanwalt?

Die Grundpflicht lautet: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Daraus leitet die BRAO einzelne Pflichten ab:[2]

  • Unabhängigkeit: keine Bindungen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden.
  • Verschwiegenheit über alles, was ihm im Beruf bekannt geworden ist. Auch die Mitarbeiter muss er darauf verpflichten.
  • Sachlichkeit: Er darf keine Unwahrheiten bewusst verbreiten und niemanden ohne Anlass herabsetzen.
  • Keine widerstreitenden Interessen: Er darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
  • Sorgfalt mit fremdem Geld: Fremde Gelder sind unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
  • Fortbildung.[2]

Das Berufsrecht verbietet dem Anwalt also, dass er in derselben Sache auch die Gegenpartei vertreten hat oder noch vertritt. Wer als Anwalt beiden Parteien pflichtwidrig dient, begeht Parteiverrat und macht sich strafbar.[2]

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist. Geringere Gebühren als im RVG vorgesehen darf ein Anwalt grundsätzlich nicht vereinbaren; ein Erfolgshonorar ist nur zulässig, soweit das RVG es erlaubt. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, muss er vorher darauf hinweisen. Was eine erste Beratung kostet, erklärt die Seite Erstberatung beim Anwalt.[2]

Schweigepflicht, Zeugnisverweigerung und Schutz der Akten

Der Rechtsanwalt, aber auch die Mitarbeiter der Kanzlei, unterliegen der Schweigepflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Dinge, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden sind. Über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter entscheidet der Anwalt. Entbindet der Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht, muss er aussagen.[3]

Schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Anwalt und die Aufzeichnungen des Anwalts dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Der Schutz entfällt, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Anwalt selbst an der Tat beteiligt ist.[3]

Wer als Anwalt ein ihm anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich zudem nach § 203 StGB strafbar.

Rechtsanwaltskammern und Bundesrechtsanwaltskammer

Für den Bezirk jedes Oberlandesgerichts gibt es eine Rechtsanwaltskammer. Der Anwalt ist Freiberufler und verpflichtet, Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer zu werden, die für die Einhaltung des Berufsrechts zuständig ist. Ihr Vorstand berät die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten, überwacht ihre Erfüllung und kann Rügen erteilen.[2]

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern. Sie besteht aus den 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof, zusammen also 28 Kammern. Sie vertritt die Anwaltschaft auf Bundesebene, in Europa und international.[1]

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt die Gesamtheit der Kammern gegenüber Behörden und Organisationen, erstattet Gutachten für die Gesetzgebung und fördert die Fortbildung. Die Staatsaufsicht führt das Bundesministerium der Justiz.[2]

Beschwerde über einen Anwalt: Kammer, Schlichtungsstelle, Anwaltsgericht

Wer mit seinem Anwalt Streit hat, hat drei Wege, die sich nicht ausschließen:[2]

  1. Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer: Beantragt der Mandant sie, wird das Verfahren auch ohne Zustimmung des Anwalts eingeleitet. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn beide Seiten ihn annehmen.
  2. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer: Sie ist unabhängig und für die Beteiligten unentgeltlich. Sie muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 15.000 Euro offenstehen. Ein Schlichter, der allein entscheidet, darf kein Rechtsanwalt sein und es in den drei Jahren davor nicht gewesen sein.
  3. Beschwerde wegen Berufspflichtverletzung bei der Kammer, die den Beschwerdeführer über ihre Entscheidung unterrichtet.[2]

Dabei hat der Schlichter nicht das Recht, eine verbindliche Entscheidung zu treffen, sondern er unterbreitet den Parteien einen Einigungsvorschlag. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, diesen Vorschlag der Einigung anzunehmen oder ihn abzulehnen und die Gerichte anzurufen.

Schwere Verstöße gehen vor das Anwaltsgericht, das für jeden Kammerbezirk errichtet ist. Es kann eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro, ein befristetes Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängen.[2]

Wer ist zuständig?

Beschwerde und Vermittlung

Die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des Oberlandesgerichts, bei der der Anwalt Mitglied ist. Die Kammer ergibt sich aus dem Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern.

Streit über Honorar oder Haftung

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer, kostenlos. Ohne Einigung entscheiden die Zivilgerichte.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Anwaltskosten über die Rechtsschutzversicherung abwickeln

Quellen

  1. Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Berufsrecht · Die BRAK
  2. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): § 1 · § 2 · § 3 · § 4 · § 6 · § 12 · § 12a · § 14 · § 31 · § 43 · § 43a · § 43b · § 49b · § 59a · § 60 · § 73 · § 92 · § 114 · § 176 · § 177 · § 191a · § 191f
  3. Strafprozessordnung (StPO): § 53 · § 53a · § 97

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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