Stand September 2026
Markenrecht: Marke anmelden, schützen und richtig benutzen
Eine Marke schützt Namen, Logos und andere Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden; Markenschutz entsteht vor allem durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Eintragung gilt zehn Jahre ab Anmeldung und lässt sich beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Was kann als Marke geschützt werden?
Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden: insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie Farben und Farbzusammenstellungen.[1]
Nicht jeder Name kann auch wirklich geschützt werden. Das gilt vor allem dann, wenn es ein Name ist, der Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs ist oder wenn er mit einer bestehenden Marke verwechselt werden könnte. Von der Eintragung ausgeschlossen sind unter anderem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, reine Beschreibungen der Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft der Ware, Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind, täuschende Angaben sowie bösgläubig angemeldete Marken. Hat sich ein beschreibendes Zeichen allerdings durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt, kann es trotzdem eingetragen werden.[1]
Beispiel: „Frische Brötchen“ lässt sich für eine Bäckerei nicht als Marke eintragen, weil der Begriff die Ware nur beschreibt. Ein Fantasiename wie „Brotwerk Sonnenfeld“ kann dagegen unterscheidungskräftig sein.
Wie entsteht Markenschutz?
Der Markenschutz entsteht auf drei Wegen:[1]
- durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts,
- durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Marke Verkehrsgeltung erworben hat,
- durch notorische Bekanntheit einer Marke.[1]
Der zweite und dritte Weg setzen eine große Bekanntheit voraus und sind im Streitfall schwer nachzuweisen. Sicheren Schutz bietet die Eintragung. Kommen zwei Rechte zusammen, entscheidet der Zeitrang, bei eingetragenen Marken also grundsätzlich der Anmeldetag. Wer seine Marke zuerst anmeldet, hat den Vorrang.[1]
Nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa und sogar weltweit werden Marken geschützt. Das Markenrecht ist aber territorial: Eine deutsche Marke wirkt nur in Deutschland. Für alle EU-Staaten gibt es die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), für weitere Länder die internationale Registrierung.
Wie melde ich eine Marke an und was kostet das?
Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie muss einen Antrag auf Eintragung, Angaben zum Anmelder, eine Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Marke gelten soll.[1]
Die Waren und Dienstleistungen werden nach der internationalen Nizza-Klassifikation in Klassen eingeteilt. Die Gebühren des DPMA:
| Gebühr | Betrag |
|---|---|
| Anmeldung elektronisch, bis drei Klassen | 290 Euro |
| Anmeldung in Papierform, bis drei Klassen | 300 Euro |
| jede weitere Klasse ab der vierten | 100 Euro |
| beschleunigte Prüfung | 200 Euro |
| Verlängerung nach zehn Jahren, bis drei Klassen | 750 Euro |
Das DPMA prüft nur, ob die Marke nach dem Gesetz von der Eintragung ausgeschlossen ist, etwa weil sie rein beschreibend ist. Ob es bereits eine ältere, ähnliche Marke gibt, prüft das Amt nicht. Der Inhaber einer älteren Marke kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben.[1]
Recherchieren Sie deshalb vor der Anmeldung in den Registern von DPMA und EUIPO nach identischen und ähnlichen Marken, und zwar für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Waren gelten nicht schon deshalb als ähnlich, weil sie in derselben Klasse stehen.
Wie lange gilt eine Marke?
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Sie wird auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert, wenn die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Eine Marke kann damit unbegrenzt bestehen.[1]
Eine eingetragene Marke muss aber auch benutzt werden. Wird sie nach dem Ende der Widerspruchsfrist fünf Jahre ohne Unterbrechung nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, kann sie auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden. Ansprüche aus einer nicht benutzten Marke lassen sich dann oft nicht mehr durchsetzen.[1]
Was ist eine Markenverletzung?
Die Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr untersagt,[1]
- ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
- ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht, auch wenn das Publikum das Zeichen nur gedanklich mit der Marke in Verbindung bringt,
- eine im Inland bekannte Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, auch für ganz andere Waren.[1]
Verboten ist dann insbesondere, das Zeichen auf Waren oder Verpackungen anzubringen, Waren darunter anzubieten oder zu verkaufen, sie einzuführen und das Zeichen in der Werbung zu benutzen. Wer bei Versteigerungsplattformen ein Shirt oder eine Jacke verkauft und die Auktion mit Begriffen wie „ähnlich wie“ oder „im Stil von“ einer bekannten Modemarke spickt, tappt schnell in eine Abmahnfalle: Er benutzt die fremde Marke, um die eigene Ware aufzuwerten.[1]
Erlaubt bleibt die Benutzung des eigenen Namens, beschreibender Angaben und der Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, etwa „passend für“ ein bestimmtes Gerät als Zubehör oder Ersatzteil, solange die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.[1]
Was tun bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung?
Wer eine Marke verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Handelt er vorsätzlich oder fahrlässig, muss er außerdem Schadensersatz leisten; der Inhaber kann dabei auch den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene Lizenzgebühr ansetzen.[1]
Eine Abmahnung verlangt meist die Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag, ob die Marke für die betroffenen Waren eingetragen und benutzt ist und ob die Erklärung zu weit gefasst ist. Nicht jede Abmahnung ist auch rechtens. Die gesetzte Frist sollten Sie trotzdem ernst nehmen, weil sonst eine einstweilige Verfügung droht; sie kann in Markensachen ohne besondere Darlegung der Eilbedürftigkeit erlassen werden.[1]
Wie Sie einen Anwalt mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz finden, steht unter Anwalt finden. Technische Erfindungen schützt dagegen das Patentrecht.
Darf ich gebrauchte Markenware verkaufen?
Ja. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nicht verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Man spricht von Erschöpfung. Wer eine echte gebrauchte Jacke einer Modemarke verkauft, darf sie also mit dem Markennamen anbieten.[1]
Das gilt nicht, wenn der Markeninhaber berechtigte Gründe hat, etwa weil der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. Gefälschte Ware und Originalware, die nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft werden sollte, sind von der Erschöpfung nicht erfasst.[1]
Wer nur gelegentlich privat seine eigene Kleidung verkauft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Wer dagegen regelmäßig und in größerem Umfang verkauft, gilt als gewerblich und muss die Markenregeln beachten. Fremde Produktfotos dürfen Sie ohne Erlaubnis ohnehin nicht verwenden; das ist eine Frage des Urheberrechts. Für neue Kleidung gilt zusätzlich das Textilkennzeichnungsgesetz.
Wer ist zuständig?
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für deutsche Marken, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für Unionsmarken.
Für Kennzeichenstreitsachen sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig; viele Länder haben sie bei einzelnen Landgerichten gebündelt.
Landgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was ist ein Markenanwalt?
Eine gesetzliche Berufsbezeichnung „Markenanwalt“ gibt es nicht. Gemeint sind meist Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Markenrecht, etwa Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, oder Patentanwälte, die ebenfalls Marken anmelden und vertreten dürfen.
- Brauche ich für die Markenanmeldung einen Anwalt?
Nein. Wer in Deutschland Wohnsitz oder Sitz hat, kann selbst anmelden. Fachliche Beratung hilft vor allem bei der Recherche nach älteren Marken und bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
- Was bedeuten die Zeichen ® und ™?
Das ® steht üblicherweise für eine eingetragene Marke. Wer es ohne Eintragung verwendet, täuscht und riskiert eine Abmahnung wegen Irreführung. Das ™ hat in Deutschland keine rechtliche Bedeutung.
- Ist ein Firmenname automatisch eine Marke?
Nein. Der Firmenname ist als Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn er im geschäftlichen Verkehr als Name des Unternehmens benutzt wird, und zwar gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen. Wer den Namen auch für Produkte absichern will, sollte ihn als Marke eintragen lassen.
Auch interessant: Medienrecht und IT-Recht
Quellen
- Markengesetz (MarkenG): § 3 · § 4 · § 6 · § 8 · § 14 · § 23 · § 24 · § 32 · § 37 · § 42 · § 47 · § 49 · § 140
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.