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Steuerrecht · Stand September 2026

Pendlerpauschale bei Zweitwohnsitz: Wann die Fahrt von der weiter entfernten Wohnung zählt

Wer mehrere Wohnungen hat, kann die Pendlerpauschale für den Weg von der weiter entfernten Wohnung nur ansetzen, wenn dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt und er sie nicht nur gelegentlich aufsucht. Ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, nennt das Gesetz nicht als Voraussetzung; 2026 gelten 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Kann man die Pendlerpauschale für den Zweitwohnsitz beantragen?

Es gibt die Möglichkeit, die Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz aus zu beantragen, wenn die Strecke zur Arbeit von dort länger als vom Hauptwohnsitz aus ist. Der Antragsteller muss dazu aber seinen Lebensmittelpunkt am angegebenen Zweitwohnsitz haben. Geregelt wird dies durch § 9 des Einkommensteuergesetzes: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, zählen Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur, wenn sie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.[1]

  • Nächstgelegene Wohnung: Fahrten von der Wohnung, die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt, werden ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt, egal ob sie Haupt- oder Nebenwohnung ist.
  • Weiter entfernte Wohnung: nur mit Lebensmittelpunkt dort und nicht nur gelegentlichen Fahrten von dort zur Arbeit.
  • Höhe: 2026 für jeden Arbeitstag 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung, über die kürzeste Straßenverbindung, höchstens 4.500 Euro im Jahr, mit dem eigenen Auto auch mehr.[1]

Diese Seite behandelt nur den Sonderfall mehrerer Wohnungen. Was die Pendlerpauschale ist, wer sie bekommt und wie sie wirkt, erklärt der Ratgeber Pendlerpauschale; Beträge und Rechenbeispiele stehen unter Höhe der Pendlerpauschale.

Pendlerpauschale bei nicht gemeldetem Wohnsitz

Steuerlich entscheidet nicht die Meldeadresse, sondern der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Wohnung, von der aus Sie Fahrten geltend machen, muss nicht offiziell als Haupt- oder Zweitwohnsitz eingetragen sein; § 9 EStG stellt allein auf den Lebensmittelpunkt und die Häufigkeit der Fahrten ab.[1]

Melderechtlich gelten andere Maßstäbe: Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, bei Verheirateten und Lebenspartnern die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. Deshalb kann eine melderechtliche Nebenwohnung steuerlich der Lebensmittelpunkt sein, etwa wenn Sie unter der Woche in einer Wohnung am Arbeitsort übernachten, am Wochenende aber in die Familienwohnung zurückkehren.[2]

Unabhängig von der Steuer besteht eine Meldepflicht: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden und dabei auch angeben, welche weiteren Wohnungen er hat. Für die Pendlerpauschale macht § 9 EStG die Anmeldung aber nicht zur Voraussetzung.[2][1]

Wie wird gerechnet, wenn Sie von beiden Wohnungen fahren?

Die Pendlerpauschale wird für jeden Arbeitstag und die jeweils tatsächlich genutzte Wohnung berechnet. Fahren Sie an manchen Tagen von der Wohnung am Lebensmittelpunkt, an anderen von der näheren Wohnung, rechnen Sie beide Strecken getrennt ab. Beginnen Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Wohnungen, etwa montags morgens von der Familienwohnung zur Arbeit und abends in die Zweitwohnung, zählt der Tag nur zur Hälfte.[1][3]

Beispiel 2026: Familienwohnung (Lebensmittelpunkt) 80 km vom Arbeitsplatz, Zweitwohnung 5 km. An 40 Tagen fahren Sie morgens von der Familienwohnung hin und abends dorthin zurück, an 180 Tagen von der Zweitwohnung.

40 Tage × 80 km × 0,38 Euro1.216 Euro
180 Tage × 5 km × 0,38 Euro342 Euro
Werbungskosten für Fahrten1.558 Euro

Liegt der Lebensmittelpunkt dagegen in der Zweitwohnung am Arbeitsort, zählen die 80 km nicht; dann bleibt es bei der kurzen Strecke. Die Werbungskosten wirken sich erst aus, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.[1]

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Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung?

Die Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, beim Finanzamt längere Wegstrecken geltend zu machen. Unterhalten Sie aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung und außerhalb einen eigenen Hausstand, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Ein eigener Hausstand setzt eine eigene Wohnung und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Ein unentgeltlich genutztes Zimmer bei den Eltern reicht dafür nicht.[1][3]

Pendlerpauschale von mehreren WohnungenDoppelte Haushaltsführung
Fahrtenjeder Arbeitstag von der genutzten Wohnungeine Familienheimfahrt pro Woche, 0,38 Euro je Entfernungskilometer
Unterkunftnicht absetzbartatsächliche Kosten, im Inland höchstens 1.000 Euro im Monat
Verpflegungnicht absetzbarPauschbeträge in den ersten drei Monaten
FormularAnlage NAnlage N-Doppelte Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Sie statt der Mehraufwendungen auch die Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt pro Woche geltend machen; dann gilt für diese Fahrten wieder die normale Pendlerpauschale. Welche Variante mehr bringt, hängt von Miete, Entfernung und Zahl der Heimfahrten ab.[3]

Ergibt die Kalkulation, dass man bei einer Zweitwohnung mehr Steuern spart, sollte man sich nicht gleich gegen die Pendlerpauschale und für eine doppelte Haushaltsführung entscheiden. Eine Zweitwohnung verursacht schließlich zusätzliche Kosten, die durch die Steuerersparnis nur zum Teil aufgefangen werden. Wer zwischen der Pendlerpauschale und einer Zweitwohnung schwankt, sollte sich fragen, ob er täglich lange Anfahrten zur Arbeit oder eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bevorzugt.

Nachweise für die Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz

Das Finanzamt kann einen Nachweis über die regelmäßigen Fahrten zum Zweitwohnsitz fordern. Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Mit der Steuererklärung einreichen müssen Sie Belege grundsätzlich nicht; es genügt, sie für Rückfragen aufzubewahren.[3]

Nachweise für die regelmäßigen Fahrten vom Zweitwohnsitz zur Arbeit sind beispielsweise Tankquittungen, Werkstattrechnungen, TÜV-Bescheide und Kontoauszüge, welche die Tankstellenabbuchungen belegen.

Wo trage ich den Zweitwohnsitz in der Steuererklärung ein?

Die Werbungskosten für das jeweilige Jahr werden bei der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen. In diesem Teil der Steuererklärung kann man die Adresse der Arbeitsstätte, die Anzahl der Arbeitstage sowie die Entfernung angeben. In der Erklärung für 2025 sind das die Zeilen 32 bis 38. Tage, an denen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Wohnungen beginnen oder enden, tragen Sie nur zur Hälfte ein. Anhand dieser Angaben errechnet das Finanzamt die Minderung der Einkommensteuer.[3]

  • Doppelte Haushaltsführung: in der eigenen Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
  • Zuständiges Finanzamt bei mehreren Wohnungen: für Ledige das Finanzamt der Wohnung, in der Sie sich vorwiegend aufhalten; für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, das Finanzamt der Wohnung, in der sich die Familie vorwiegend aufhält.
  • Kilometersatz: für 2025 noch 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer, ab 2026 durchgehend 0,38 Euro.[3]

Wie Sie die Pendlerpauschale Schritt für Schritt beantragen und ob sie schon beim Lohn berücksichtigt werden kann, steht unter Pendlerpauschale beantragen.

Wer ist zuständig?

Pendlerpauschale und Zweitwohnung

Das Wohnsitzfinanzamt prüft die Angaben in der Einkommensteuererklärung. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats der Einspruch möglich.

Pendlerpauschale im Überblick
Streit über den Lebensmittelpunkt

Bleibt der Einspruch erfolglos, entscheidet das Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 9 · § 9a
  2. Bundesmeldegesetz (BMG): § 17 · § 21 · § 22
  3. ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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