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Gesellschaftsrecht · Stand September 2026

Genossenschaftsrecht: Gründung, Mitgliedschaft und Haftung einfach erklärt

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person, die den Erwerb, die Wirtschaft oder die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb fördert. Für ihre Schulden haftet grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft; ob Mitglieder in der Insolvenz Nachschüsse leisten müssen, bestimmt die Satzung.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist eine Genossenschaft?

In Zusammenhang mit dem Genossenschaftsrecht tun sich juristische Laien mitunter schwer. Nichtsdestotrotz kommt man mitunter mit Genossenschaften in Berührung, etwa als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, einer Volksbank oder einer Energiegenossenschaft, und sollte dann die rechtliche Basis kennen, die für diese besondere Rechtsform gilt.

Grundsätzlich versteht man darunter natürliche oder auch juristische Personen, die sich zum Zwecke eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs zusammengeschlossen haben. Die Intention des genossenschaftlichen Zusammenschlusses kann dabei wirtschaftlicher, sozialer oder auch kultureller Natur sein, wobei die Förderung der Mitglieder stets im Mittelpunkt steht. Das Gesetz spricht von Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange fördern.[1]

Das deutsche Genossenschaftsgesetz, dessen ganzer Titel Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften lautet, existiert bereits seit dem Jahr 1889 und verfügt somit über eine lange Tradition. Dabei geht es um das genossenschaftliche Recht, das allerdings keineswegs seit dem 19. Jahrhundert unverändert geblieben ist. Im Allgemeinen differenziert man unter anderem Produktions-, Bau-, Dienstleistungs-, Bank- und Konsumgenossenschaften.

Ist eine Genossenschaft eine juristische Person?

Ja. Die eingetragene Genossenschaft hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.[1] Zwischen Genossenschaften und Handelsgesellschaften besteht insoweit eine Gleichstellung.

Die eG ist aber keine Kapitalgesellschaft wie die GmbH. Im Mittelpunkt stehen nicht die Kapitalanteile, sondern die Mitglieder: In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mehrstimmrechte kann die Satzung nur in engen Grenzen vorsehen, in der Regel höchstens drei Stimmen für Mitglieder, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern.[1] Einen Überblick über die übrigen Rechtsformen bietet die Seite Gesellschaftsrecht.

Wie wird eine Genossenschaft gegründet?

  1. Mindestens drei Mitglieder finden sich zusammen.[1]
  2. Satzung beschließen: Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Regelung der Nachschusspflicht, Form der Einberufung der Generalversammlung und der Bekanntmachungen, Höhe des Geschäftsanteils und der Pflichteinzahlungen sowie die gesetzliche Rücklage.
  3. Vorstand und Aufsichtsrat wählen. Die Mitglieder beider Organe müssen selbst Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein.
  4. Prüfungsverband: Die Genossenschaft muss einem Verband mit Prüfungsrecht beitreten. Er bescheinigt die Zulassung und äußert sich gutachterlich, ob Belange der Mitglieder oder Gläubiger gefährdet sind.
  5. Anmeldung durch den Vorstand zum Genossenschaftsregister beim Gericht am Sitz.[1]

Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten; dann nimmt die Generalversammlung dessen Aufgaben wahr. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus zwei Personen, bei bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung ein einziges Vorstandsmitglied vorsehen.[1] Das erleichtert die Gründung kleiner Genossenschaften erheblich.

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Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.[1] Das Mitglied riskiert zunächst nur seine Einzahlungen auf den Geschäftsanteil.

Wichtig ist aber die Nachschusspflicht. Die Satzung muss bestimmen, ob die Mitglieder in der Insolvenz Nachschüsse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht leisten müssen. Schließt die Satzung sie nicht aus, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, soweit die Gläubiger nicht aus dem Vermögen der Genossenschaft befriedigt werden; grundsätzlich nach Köpfen.[1]

Beispiel: Sie treten einer Energiegenossenschaft bei und zeichnen zwei Anteile zu je 500 Euro. Die Satzung sieht eine Haftsumme von 500 Euro je Anteil vor.

Geht die Genossenschaft in die Insolvenz, verlieren Sie Ihre 1.000 Euro und müssen im ungünstigsten Fall bis zu weitere 1.000 Euro nachschießen. Hätte die Satzung die Nachschusspflicht ausgeschlossen, wäre Ihr Risiko auf die Einlage begrenzt. Diese Angaben muss Ihre Beitrittserklärung ausdrücklich enthalten.

Mitglied werden: Beitritt und Geschäftsanteil

Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung durch die Genossenschaft erworben. Vor dem Beitritt muss Ihnen die Satzung zur Verfügung gestellt werden; es reicht, wenn sie im Internet abrufbar ist und Ihnen ein Ausdruck angeboten wird.[1]

Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die geschuldeten Einzahlungen zu leisten, und gegebenenfalls die Nachschüsse bis zur Haftsumme. Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr muss darin ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.[1] Lesen Sie diese Punkte vor der Unterschrift genau.

Genossenschaftsanteil kündigen: Fristen und Auszahlung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher in Textform erklärt werden; die Satzung kann Schriftform verlangen und eine längere Frist von höchstens fünf Jahren bestimmen.[1]

Bei einer Satzungsfrist von mehr als zwei Jahren können Sie vorzeitig mit drei Monaten Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, wenn Ihnen ein Verbleib nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann und Sie mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied waren.[1] Ändert die Generalversammlung bestimmte wesentliche Satzungsregeln, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Nach dem Ausscheiden erfolgt eine Auseinandersetzung auf Grundlage der Bilanz. Das Geschäftsguthaben ist grundsätzlich binnen sechs Monaten auszuzahlen, soweit die Satzung nichts anderes regelt. An Rücklagen und sonstigem Vermögen haben Sie keinen Anspruch.[1]

Bei einer Wohnungsgenossenschaft ist zwischen Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag über die Wohnung zu unterscheiden. Die Satzung regelt, ob und wann die Wohnung an die Mitgliedschaft gebunden ist; lassen Sie sich vor der Kündigung beraten. Mehr zum Mietvertrag erklärt die Seite Mietvertrag.

Wann ein Anwalt für Genossenschaftsrecht hilft

Das Genossenschaftsrecht deckt ein breites Spektrum ab. Neben dem Handelsrecht kann unter anderem das Erbrecht von Bedeutung sein, während zugleich das Steuerrecht auf keinen Fall außer Acht gelassen werden darf. Beratung lohnt sich vor allem bei der Gründung, bei Streit über Ausschluss, Kündigung oder Auszahlung des Guthabens, bei Beschlussanfechtungen und bei drohender Insolvenz mit Nachschusspflicht.

Erste Anlaufstelle bei Gründungsfragen ist der Prüfungsverband, dem jede Genossenschaft angehören muss; Name und Sitz des Verbands muss die Genossenschaft auf ihrer Internetseite angeben.[1] Für Streitfragen sind Anwälte mit Schwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht die richtigen Ansprechpartner.

Wer ist zuständig?

Genossenschaftsregister und Streit

Das Genossenschaftsregister führt das Registergericht beim Amtsgericht am Sitz der Genossenschaft. Klagen um höhere Beträge, etwa auf Auszahlung des Guthabens, gehören vor das Landgericht.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Mietvertrag

Quellen

  1. Genossenschaftsgesetz (GenG): § 1 · § 2 · § 4 · § 6 · § 7 · § 9 · § 11 · § 15 · § 15a · § 17 · § 24 · § 43 · § 54 · § 65 · § 73 · § 105

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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