Steuerrecht · Stand September 2026
Schenkungssteuer vermeiden: legale Wege und ihre Grenzen
Legal vermeiden lässt sich die Schenkungssteuer vor allem, indem Sie die Freibeträge alle zehn Jahre ausschöpfen und die Steuerbefreiungen des Gesetzes gezielt nutzen. Eine steuerpflichtige Schenkung zu verschweigen, ist dagegen Steuerhinterziehung.[1][2]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Freibeträge alle zehn Jahre ausschöpfen
Am einfachsten ist es, die Zahlung von Schenkungssteuer zu vermeiden, wenn der Wert der Schenkung innerhalb der zugebilligten Freibetragsgrenzen bleibt. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, sodass sich mit guter Planung Schenkungssteuer vermeiden lässt. Innerhalb von zehn Jahren werden jedoch alle Schenkungen zusammengerechnet.[1]
Grundsätzlich sollte man stets auf den jeweiligen Steuerfreibetrag achten und diesen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Freibeträge der Schenkungssteuer alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können, zu nutzen wissen. Es kann sich also lohnen, größere Schenkungen dementsprechend aufzuteilen, denn auf diese Art und Weise kann man die Schenkungssteuer ganz legal umgehen.
Beispiel: Eine Mutter will ihrer Tochter 800.000 Euro zukommen lassen.
| auf einmal: 800.000 minus 400.000 Euro Freibetrag, davon 15 Prozent | 60.000 Euro |
| in zwei Schritten von je 400.000 Euro mit mehr als zehn Jahren Abstand | 0 Euro |
Werden Kinder von ihren Eltern beschenkt, können sie den ohnehin recht hohen Freibetrag von 400.000 € bei einer Schenkung jedes der beiden Elternteile geltend machen. Gehört das Vermögen beiden Eltern gemeinsam, liegt jeweils eine eigenständige Schenkung jedes Elternteils vor.[1][3]
Auch eine Erbschaft wird mit Schenkungen derselben Person aus den zehn Jahren davor zusammengerechnet. Wer spät schenkt, spart deshalb oft wenig.[1]
Steuerfrei: Unterhalt, Ausbildung und Gelegenheitsgeschenke
Bei Zuwendungen, die einen angemessenen Lebensunterhalt oder eine Ausbildung bezwecken, fällt generell keine Schenkungssteuer an. Dies gilt sogar völlig unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Zuwender und Begünstigtem. Angemessen ist, was den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Beschenkten entspricht. Übersteigt die Zuwendung dieses Maß, ist sie in vollem Umfang steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.[1]
- Gelegenheitsgeschenke: Übliche Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten bleiben steuerfrei. Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht, maßgeblich ist, was üblich ist.
- Hausrat und bewegliche Gegenstände: Hausrat und sogenannte bewegliche Sachen können zusätzlich bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei übertragen werden: in Steuerklasse I Hausrat bis 41.000 Euro und andere Gegenstände wie ein Auto bis 12.000 Euro, in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 Euro.
- Pflegegeld: Geld, das ein Pflegebedürftiger an seine Pflegeperson für die Pflege weitergibt, bleibt bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei.[1]
Schenkungssteuer bei Nichtverwandten und Geschwistern
Nichtverwandte, auch Lebensgefährten ohne Trauschein, haben nur 20.000 Euro Freibetrag, Geschwister, Nichten und Neffen ebenfalls. Darüber werden 30 Prozent und mehr fällig, bei Geschwistern mindestens 15 Prozent.[1]
- Heirat: So kann man beispielsweise unter Umständen dem unverheirateten Partner oder der Partnerin Gutes tun, ohne vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden, etwa über Unterhalt. Nach einer Heirat oder Verpartnerung steigt der Freibetrag von 20.000 auf 500.000 Euro.[1]
- Direkt statt über Umwege: Stammt das Vermögen von den Eltern, ist es günstiger, wenn die Eltern jedem Kind direkt schenken, statt dass ein Geschwisterteil an das andere weiterschenkt. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil 400.000 Euro Freibetrag, Geschwister untereinander nur 20.000 Euro.[1]
- Zeit strecken: 20.000 Euro alle zehn Jahre sowie laufender Unterhalt und Gelegenheitsgeschenke bleiben auch hier steuerfrei.
Familienheim an den Ehegatten verschenken
Ein Ehegatte kann dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem selbst bewohnten Haus oder einer selbst bewohnten Wohnung steuerfrei schenken. Das gilt auch, wenn er den anderen von Krediten für den Kauf oder Bau des Familienheims freistellt oder später Herstellungs- oder Erhaltungskosten trägt. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe.[1]
Die Befreiung kommt zum Freibetrag von 500.000 Euro hinzu. Anders als beim Erben ist die Steuerbefreiung an keine Selbstnutzungsfrist geknüpft: Der beschenkte Ehegatte darf später ausziehen oder verkaufen, ohne dass Steuer nachgefordert wird.[3]
Kettenschenkung: weitergeben über Ehegatten oder Kinder
Wenn beide Elternteile die Freibeträge optimal ausnutzen können, lässt sich am effektivsten die Zahlung von Schenkungssteuer vermeiden. Ist ein Elternteil deutlich vermögender als der andere, kann er zunächst diesen beschenken, der dann seinerseits den Freibetrag bei einer Weiterschenkung an das Kind nutzen kann. Auch auf steuerrechtlich entferntere Verwandte wie Enkel können über die Kinder Werte übertragen werden, um Schenkungssteuer zu vermeiden.[1]
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch sieht: Die Weiterschenkung darf vertraglich nicht festgeschrieben sein. Als Schenkung gilt nur, was den Beschenkten auf Kosten des Schenkers bereichert. Wer das Geschenk nur durchreichen muss, ist nicht bereichert. Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgangen werden.[1][2]
Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten
Behält sich der Schenker bei einer Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht vor oder übernimmt der Beschenkte eine Hypothek, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Der Schenkungsteuer unterliegt nur der verbleibende unentgeltlich übertragene Anteil: Vom Wert der Immobilie werden die übernommenen Schulden und der Kapitalwert des Wohnrechts abgezogen.[3]
Beispiel: Die Eltern übertragen ein Haus mit einem Grundbesitzwert von 180.000 Euro und behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht mit einem Steuerwert von 30.000 Euro vor. Der Schenkungsteuer unterliegen 150.000 Euro.[3]
Für einen Nießbrauch, bei dem der Schenker die Immobilie selbst nutzt oder die Miete behält, gilt die Bewertung entsprechend: Lebenslängliche Nutzungen werden mit einem Vielfachen des Jahreswerts angesetzt, das sich nach der Sterbetafel und damit nach dem Alter des Berechtigten richtet. Stirbt der Berechtigte früh, etwa mit über 60 bis 65 Jahren innerhalb von sieben Jahren, berichtigt das Finanzamt den Abzug nach der tatsächlichen Dauer.
Güterstandsschaukel für Ehepaare
Ehegatten, die ohne Ehevertrag in der Zugewinngemeinschaft leben, können den Güterstand durch notariellen Ehevertrag beenden, etwa durch Wechsel in die Gütertrennung. Der dabei entstehende Anspruch auf Zugewinnausgleich gehört nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Der tatsächliche Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, auch wenn er den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt.[1][3]
Steuerfrei ist nur der Zugewinn, der sich tatsächlich errechnet. Ein Ehevertrag muss vor einem Notar geschlossen werden, mehr dazu auf der Seite Ehevertrag. Die Gestaltung hat Folgen für Unterhalt, Erbrecht und Scheidung, sie gehört deshalb in fachkundige Hände.
Wo die Grenze liegt: Steuerhinterziehung
Dass man nur wenig Lust verspürt, einen Teil der Schenkung an den Fiskus abzutreten, ist nur allzu gut verständlich. Der Beschenkte sollte sich allerdings zu keinen illegalen Methoden hinreißen lassen und sich so der Steuerhinterziehung schuldig machen. Auch eine Schenkung in bar müssen Schenker und Beschenkter binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen.[1]
Wer das Finanzamt pflichtwidrig über eine steuerpflichtige Schenkung in Unkenntnis lässt, macht sich strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.[2]
Wie Sie eine Schenkung richtig melden, erklärt die Seite Schenkungssteuererklärung, den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit die Seite Selbstanzeige.
Stattdessen sollte man sich mit der Optimierung der Schenkungssteuer befassen und aktiv werden, bevor die eigentliche Schenkung stattgefunden hat. Im Nachhinein existiert allerdings kein wirklicher Handlungsspielraum mehr, weshalb es unbedingt erforderlich ist, sich frühzeitig zu kümmern.
Wer ist zuständig?
Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt, grundsätzlich das am Wohnsitz des Schenkers. Eine notariell beurkundete Schenkung muss nicht gesondert angezeigt werden.[1]
Anzeige und SchenkungssteuererklärungEinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach entscheidet das Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kann man Bargeld schenken, ohne dass das Finanzamt davon erfährt?
Legal nicht. Auch eine Bargeldschenkung ist anzeigepflichtig, sobald sie der Schenkungssteuer unterliegt. Wer sie verschweigt, riskiert ein Strafverfahren. Die Frist, in der das Finanzamt die Steuer festsetzen kann, beginnt bei einer nicht angezeigten Schenkung erst, wenn es davon erfährt oder der Schenker stirbt.
- Wie viel darf man seinem Kind steuerfrei schenken?
Jeder Elternteil kann jedem Kind innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei schenken. Beide Eltern zusammen kommen so auf 800.000 Euro je Kind.
- Hilft eine Schenkung kurz vor dem Tod?
Kaum. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren, wird die Schenkung mit der Erbschaft zusammengerechnet. Der Freibetrag steht dann nur einmal zur Verfügung.
- Entfällt die Steuer, wenn das Geschenk zurückgegeben wird?
Ja, wenn das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste, etwa aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts. Die Steuer erlischt dann mit Wirkung für die Vergangenheit.
Auch interessant: Erbschaftsteuer vermeiden · Ehevertrag
Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 5 · § 7 · § 13 · § 14 · § 15 · § 16 · § 19 · § 29 · § 30
- Abgabenordnung (AO): § 42 · § 170 · § 370
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Broschüre)
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