Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Anspruch auf Arbeitszeugnis: Wer ihn hat, wann und wie lange
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, auf Verlangen auch auf ein qualifiziertes mit Leistung und Verhalten. Der Anspruch gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijob gleichermaßen, Auszubildende bekommen ihr Zeugnis sogar ohne Aufforderung.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder auf ein Arbeitszeugnis Anspruch, der ein Arbeitsverhältnis beendet. Welcher Art diese Beschäftigung war, ist unerheblich.[1]
Der Anspruch gilt also nicht nur für den Angestellten, sondern beispielsweise auch für Aushilfen und Minijobber. Auszubildende haben einen eigenen Anspruch aus dem Berufsbildungsgesetz, ebenso Praktikanten, die zum Lernen eingestellt sind, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.[2][3]
Auch freie Mitarbeiter in einem dauernden Dienstverhältnis können bei dessen Ende ein schriftliches Zeugnis fordern.
Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis: Was können Sie verlangen?
| Art | Inhalt | wann |
|---|---|---|
| einfaches Zeugnis | Art und Dauer der Tätigkeit | Mindestinhalt, steht Ihnen immer zu |
| qualifiziertes Zeugnis | zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis | wenn Sie es verlangen |
| Ausbildungszeugnis | Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene Fertigkeiten, auf Verlangen Verhalten und Leistung | bei Ende der Ausbildung |
Sie entscheiden, welches Zeugnis Sie bekommen. Für Bewerbungen ist das qualifizierte Zeugnis üblich. Es muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten, die etwas anderes aussagen, als der Wortlaut erkennen lässt.[1][3]
Was in die einzelnen Zeugnisarten gehört, erklärt die Seite Arten von Arbeitszeugnissen.
Wann bekommt man ein Arbeitszeugnis?
Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings, dass man das Zeugnis verlangt. Viele Arbeitgeber stellen es ungefragt aus, einen Anspruch darauf haben aber nur Auszubildende: Ihnen muss der Ausbildende das Zeugnis bei Beendigung der Ausbildung von sich aus ausstellen.[1][3]
Ist gekündigt und wollen Sie sich direkt bewerben, können Sie ein vorläufiges Zeugnis verlangen. Das endgültige Zeugnis bezieht sich dann auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.[2]
Wie lange hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Wünschen Sie ein Arbeitszeugnis, ist der Arbeitgeber bis zu drei Jahre nach dem Ende der Beschäftigung verpflichtet, eines auszustellen. Das entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.[2]
Warten Sie trotzdem nicht so lange. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis deutlich früher verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Mehr dazu auf der Seite Verfallsklauseln im Arbeitsverhältnis. Je länger das Arbeitsverhältnis zurückliegt, desto schwerer fällt es zudem, ein aussagekräftiges Zeugnis zu schreiben.
Arbeitszeugnis ohne Kündigung: das Zwischenzeugnis
Auch wenn man seinen Arbeitsplatz nicht kündigt, kann man auf ein Arbeitszeugnis Anspruch haben. Das Gesetz regelt ausdrücklich nur das Zeugnis bei Beendigung. Ein Zwischenzeugnis können Sie verlangen, wenn es dafür einen Anlass gibt.[1]
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man einen neuen Vorgesetzten bekommt, der einen noch nicht so gut kennt und deshalb vielleicht auch das Arbeitszeugnis anders ausstellt. Auch wenn man versetzt oder befördert wird oder in Elternzeit geht, kann ein Zwischenzeugnis angefordert werden. Aufbau und Inhalt entsprechen dem qualifizierten Arbeitszeugnis.[2]
Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, kann man als Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis geltend machen. Ein klassisches Arbeitszeugnis gibt es dahingegen nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Einzelheiten stehen auf der Seite Zwischenzeugnis.
Form: schriftlich, elektronisch nur mit Einwilligung
Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. In elektronischer Form darf der Arbeitgeber es nur ausstellen, wenn Sie einwilligen. Eine Unterschrift des Arbeitgebers darf nicht fehlen.[1][2]
Auf welche Formalien Sie achten sollten, steht auf der Seite Formalien im Arbeitszeugnis.
Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt?
Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an, nennen Sie die Art, also einfach oder qualifiziert, und setzen Sie eine Frist. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können Sie den Anspruch beim Arbeitsgericht einklagen. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis unrichtig oder unklar formuliert ist. Wie Sie eine Berichtigung verlangen, erklärt die Seite Arbeitszeugnis korrigieren lassen.
Wer ist zuständig?
Das Arbeitsgericht. Vor Gericht brauchen Sie in der ersten Instanz keinen Anwalt.
Arbeitsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kann man ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen?
Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis. Ob es nur Art und Dauer der Tätigkeit enthält oder auch Leistung und Verhalten, bestimmen Sie.
- Haben Minijobber Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Minijobber sind Arbeitnehmer und haben denselben Anspruch wie Vollzeitkräfte, auf Wunsch auch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
- Gibt es ein Arbeitszeugnis nach Kündigung in der Probezeit?
Ja. Der Anspruch entsteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch nach wenigen Wochen. Bei sehr kurzer Beschäftigung wird ein qualifiziertes Zeugnis allerdings wenig aussagekräftig sein.
- Kann der Arbeitgeber das Zeugnis per E-Mail schicken?
Nur mit Ihrer Einwilligung in elektronischer Form. Ohne Einwilligung haben Sie Anspruch auf ein schriftliches, unterschriebenes Zeugnis.
Quellen
- § 109 Gewerbeordnung: Zeugnis
- Minijob-Zentrale: Kündigung und Arbeitszeugnis im Minijob
- Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 16 · § 26
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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