Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen? Verbotene Angaben und negative Formulierungen

Ins Arbeitszeugnis gehören nur Angaben zur Tätigkeit und, auf Verlangen, zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis; versteckte Codes sind ausdrücklich verboten. Krankheiten, Betriebsratsarbeit, Gewerkschaft, Parteizugehörigkeit oder private Straftaten haben darin nichts zu suchen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was darf im Arbeitszeugnis stehen?

Gerade bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es wichtig, dass man trotz persönlicher Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten fair beurteilt wird. Es gibt deshalb Regeln, was im Arbeitszeugnis stehen muss und was nicht.

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Verlangen des Arbeitnehmers erstrecken sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Alles andere gehört grundsätzlich nicht hinein.[1]

Für den Inhalt gelten das Gebot der Zeugniswahrheit und das Gebot der Zeugnisklarheit. Die Tätigkeiten sind vollständig und genau zu beschreiben; ein Dritter muss sich anhand des Zeugnisses ein klares Bild von der ausgeübten Tätigkeit machen können. Formulierungen und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, Maßstab ist ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber.[2]

Diese Dinge dürfen nicht im Arbeitszeugnis stehen

Es gibt Dinge, die nicht im Arbeitszeugnis stehen dürfen, weil sie mit der Arbeit selbst, die man wahrgenommen hat, nichts zu tun hatten:

  • Informationen darüber, ob man Mitglied im Betriebsrat oder in der Gewerkschaft war. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung.[3]
  • ob man das Unternehmen für den Mutterschutz oder die Elternzeit verlässt
  • persönliche Informationen wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, der Gesundheitszustand, besondere Erkrankungen und Behinderungen
  • Wettbewerbsverbote, die Teilnahme an Streiks oder sogar Aussperrungen
  • Straftaten, sofern diese nicht unmittelbar mit der eigenen Stelle zu tun hatten

Zum Teil verbietet schon das Gesetz die Benachteiligung: Beschäftigte dürfen nicht wegen einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, des Geschlechts oder der Herkunft benachteiligt werden. Maßnahmen, die das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung behindern, sind rechtswidrig.[3]

Dürfen Krankheitstage im Arbeitszeugnis stehen?

Nein. Krankheiten und Fehlzeiten wegen Krankheit sind keine Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis und gehören deshalb nicht ins Zeugnis, auch nicht verklausuliert. Unzulässig wäre zum Beispiel ein Satz wie „Sie war, wenn anwesend, stets bemüht“.[1]

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Krankheit oder eine andere Ausfallzeit so lang war, dass das Zeugnis sonst ein falsches Bild vom Umfang der tatsächlichen Arbeit geben würde. Dasselbe gilt für eine sehr lange Elternzeit. Grund ist das Gebot der Zeugniswahrheit: Ein Leser soll nicht annehmen, die Beurteilung beruhe auf mehreren Jahren Arbeit, wenn tatsächlich nur wenige Monate gearbeitet wurde.[2]

Anzeige

Darf ein Arbeitszeugnis negativ sein?

Das Zeugnis muss wahr sein. Schlechte Leistungen darf der Arbeitgeber deshalb bewerten, er muss es aber klar und verständlich tun. Üblich ist die Zeugnissprache, in der eine schwache Bewertung höflich klingt: „Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ steht für eine unterdurchschnittliche Leistung. Welche Formel welcher Note entspricht, zeigt die Seite Arbeitszeugnis Noten.[2]

Verboten sind dagegen Geheimcodes. Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.[1]

Formulierungen, die in der Praxis als versteckte Kritik gelesen werden:

  • „Er trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“, wenn damit Alkohol im Dienst angedeutet werden soll
  • „Sie zeigte für ihre Arbeit Verständnis“, wenn damit fehlender Einsatz gemeint ist
  • „Er war stets bemüht“, als versteckte Aussage über Erfolglosigkeit
  • auffällige Zeichen, Unterstreichungen oder eine ungewöhnliche Form des Zeugnisses

Beredtes Schweigen: Wenn etwas Wichtiges fehlt

Auch Weglassen kann eine negative Aussage sein. Fehlt in einem Zeugnis etwas, das in der Branche üblich ist und vom Leser erwartet wird, etwa die Ehrlichkeit bei einer Kassiererin oder die Führungsleistung bei einer Führungskraft, fällt das auf. Einen Anspruch auf solche Angaben hat, wer in einem Berufskreis arbeitet, in dem sie üblich sind und ihr Fehlen das berufliche Fortkommen behindern könnte.[2]

Das gilt nicht für die Schlussformel. Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses; einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Kündigungsgrund und Beendigung im Zeugnis

Die Dauer der Tätigkeit gehört ins Zeugnis, also auch das Enddatum. Wer gekündigt hat und warum, gehört grundsätzlich nicht hinein, außer der Arbeitnehmer wünscht es, etwa den Satz „Das Arbeitsverhältnis endet auf eigenen Wunsch“.[1]

Eine fristlose Kündigung zeigt sich oft schon am ungewöhnlichen Enddatum mitten im Monat. Einigen Sie sich im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag, lohnt es sich, den Zeugnisinhalt gleich mitzuregeln.

Was kann man tun, wenn das Arbeitszeugnis Dinge enthält, die nicht darin stehen dürfen?

Wer sein Arbeitszeugnis ausgehändigt bekommt, sollte es genau studieren und sich zugleich mit der speziellen Zeugnissprache vertraut machen, um etwaige negative oder falsche Formulierungen zu entdecken. Ist dies der Fall, kann man durchaus dagegen vorgehen. Zunächst sollte man das Gespräch suchen und um eine Korrektur des Arbeitszeugnisses bitten. Insbesondere kleine Betriebe, die über keine eigene Personalabteilung verfügen, machen mitunter unfreiwillige Fehler und überarbeiten das Arbeitszeugnis auf Nachfrage. Ansonsten kann man den Rechtsweg beschreiten und das Arbeitsgericht einschalten.

Genügt das Zeugnis den Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen. Der Arbeitgeber darf dabei nicht beanstandete Teile nicht grundlos verschlechtern. Wie die Korrektur abläuft, steht auf der Seite Arbeitszeugnis korrigieren.[2]

Wer ist zuständig?

Zeugnisberichtigung einklagen

Bessert der Arbeitgeber unzulässige Angaben nicht nach, können Sie beim Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Vertreten lassen müssen Sie sich in der ersten Instanz nicht.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. § 109 Gewerbeordnung: Zeugnis
  2. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20
  3. Gesetze zum Schutz vor Benachteiligung: § 1 AGG · § 7 AGG · § 78 BetrVG · Art. 9 GG

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige