Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026
Kein Erbe vorhanden: Wer bekommt den Nachlass?
Gibt es keinen Verwandten, keinen Ehegatten und keinen Lebenspartner und auch kein Testament, erbt der Staat. Gesetzlicher Erbe ist das Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, andernfalls der Bund.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wer erbt, wenn kein Testament da ist?
Der deutsche Gesetzgeber geht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches intensiv auf das Erbrecht ein und ermöglicht es künftigen Erblassern, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Fehlt sie, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese basiert auf einem Ordnungssystem, das die Angehörigen des Erblassers kategorisiert.[1]
| Ordnung | Wer dazu gehört |
|---|---|
| 1. Ordnung | Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge, etwa Onkel, Tanten, Cousins |
| 4. Ordnung und weitere | Urgroßeltern und entferntere Voreltern mit ihren Abkömmlingen |
Neben dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner haben, §§ 1924 ff. BGB zufolge, die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers Vorrang. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Erben der nachfolgenden Ordnung an die Reihe. Dieses Vorgehen wird solange fortgesetzt bis mindestens ein Erbe gefunden ist, so dass es sich hierbei durchaus um einen entfernt Verwandten handeln kann.[1]
Wie die Ordnungen im Einzelnen wirken, erklärt der Ratgeber Erbenordnungen im deutschen Erbrecht.
Wann gibt es keinen Erben?
Es kann allerdings auch dazu kommen, dass kein Erbe vorhanden ist. Wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen oder schlichtweg kein Verwandter auffindbar ist, weil der Erblasser keine Familie hatte, stellt sich natürlich die Frage, was mit dem Nachlass des Verstorbenen geschieht.
- Ausschlagung: Schlägt ein Erbe aus, gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dem an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Erbe wandert so von Person zu Person weiter, häufig bei überschuldeten Nachlässen.
- Erbverzicht: Wer zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen Erbverzicht geschlossen hat, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er nicht mehr lebte.
- Keine Verwandten bekannt: Lässt sich trotz Suche niemand ermitteln, bleibt am Ende nur der Staat.[1]
Ein Lebensgefährte ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft zählt nicht zu den gesetzlichen Erben. Er erbt nur, wenn ihn ein Testament bedenkt.[1]
Was macht das Nachlassgericht, solange kein Erbe feststeht?
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gilt auch, wenn der Erbe unbekannt ist. Das Gericht kann zum Beispiel Siegel anlegen, Geld hinterlegen lassen und einen Nachlasspfleger bestellen, der die Erben sucht und den Nachlass verwaltet.[1]
Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als der Staat nicht vorhanden ist. Vorher fordert es öffentlich dazu auf, Erbrechte anzumelden. Wer sich meldet, muss sein Erbrecht binnen drei Monaten nach Ablauf der Anmeldungsfrist nachweisen oder es gegen den Staat einklagen. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn ihre Kosten im Verhältnis zum Nachlass unverhältnismäßig groß sind.[1]
Wie Erben gesucht werden, beschreibt der Ratgeber Erbenermittlung.
Der Staat als Erbe: Was bedeutet das?
Lässt sich kein Erbe finden oder schlagen die vorhandenen Verwandten aus, findet das gesetzliche Erbrecht des Staates Anwendung. Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge auch den Staat berücksichtigt. Der Staat erbt als letztes und kommt nur dann an die Reihe, wenn wirklich keine anderen Erben vorhanden sind. Erbe ist das Land des letzten Wohnsitzes, ist dieser nicht feststellbar, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, im Übrigen der Bund.[1]
- Der Staat kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
- Rechte für oder gegen ihn als Erben können erst geltend gemacht werden, wenn das Nachlassgericht festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist.
- Ihm kann keine Inventarfrist gesetzt werden, er muss Nachlassgläubigern aber Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben.[1]
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine Gemeinde sind erbschaftsteuerfrei.[2] Wie Behörden und Kommunen mit solchen Erbschaften umgehen, schildert der Ratgeber Die Kommune als Erbe.
Was passiert mit den Schulden des Verstorbenen?
Der Staat tritt als gesetzlicher Erbe grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, auch in seine Schulden. Wird der Staat als gesetzlicher Erbe verurteilt, muss ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass nicht eigens im Urteil vorbehalten werden. Gläubiger können sich deshalb praktisch nur an das halten, was im Nachlass vorhanden ist.
Für Angehörige, die ausgeschlagen haben, ist die Sache damit erledigt: Durch die Ausschlagung gilt der Anfall an sie als nicht erfolgt, sie haften nicht für die Schulden.[1]
Wie verhindert man, dass der Staat erbt?
Wer keine Verwandten hat, sollte sich grundsätzlich besonders sorgsam um seine Nachlassregelung kümmern und ein Testament errichten. Auf diese Art und Weise kann man eine Person aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis als Erbe einsetzen oder sein Hab und Gut dem Partner vermachen, sofern keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Alternativ bietet es sich auch an, seinen Nachlass einem karitativen Zweck zukommen zu lassen, um so über den eigenen Tod hinaus Gutes zu tun.[1]
- Freunde und Lebensgefährten gehören zur Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 Euro.
- Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerfrei.[2]
Beispiel: Eine ledige, kinderlose Frau stirbt ohne Testament. Eltern und Geschwister leben nicht mehr, Geschwisterkinder gibt es nicht. Es lebt aber noch ein Cousin. Er gehört als Abkömmling der Großeltern zur dritten Ordnung und erbt allein. Der Staat geht leer aus. Hätte sie ihre langjährige Nachbarin im Testament bedacht, hätte diese geerbt.
Wer ist zuständig?
Das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten Wohnsitz sichert den Nachlass, bestellt einen Nachlasspfleger und stellt fest, ob der Staat erbt.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Erbt der Lebensgefährte, wenn es keine Verwandten gibt?
Nein. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft hat der Partner kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament erbt dann der Staat.
- Was passiert, wenn nach der Feststellung doch noch ein Erbe auftaucht?
Die Feststellung begründet nur die Vermutung, dass der Staat Erbe ist. Der wahre Erbe kann von jedem, der etwas aus dem Nachlass ohne Erbrecht erlangt hat, die Herausgabe verlangen.
- Zahlt der Staat Erbschaftsteuer auf den Nachlass?
Nein. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde sind von der Erbschaftsteuer befreit.
- Wie weit reicht die Verwandtschaft bei der gesetzlichen Erbfolge?
Unbegrenzt. Nach der vierten Ordnung folgen die fünfte und fernere Ordnungen, also entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1924 · § 1925 · § 1926 · § 1929 · § 1930 · § 1936 · § 1937 · § 1942 · § 1953 · § 1960 · § 1964 · § 1965 · § 1966 · § 2011 · § 2018 · § 2346
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 13 · § 15 · § 16
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