Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?
Ohne Testament erben zuerst die Kinder und Enkel, fehlen sie, die Eltern und deren Nachkommen, dann die Großeltern und ihre Nachkommen; solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, erbt niemand aus einer späteren. Der Ehegatte erbt daneben ein Viertel neben Kindern und die Hälfte neben Eltern oder Geschwistern, in der Zugewinngemeinschaft jeweils ein weiteres Viertel.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Manch einer glaubt auch heute noch, dass es ohne das Testament kein Erbrecht gibt, doch das ist natürlich nicht richtig. Immer dann, wenn es kein Testament gibt, greift das gesetzliche Erbrecht in Deutschland. Sie tritt relativ häufig ein, da Verstorbene entweder gar kein Testament haben oder dieses aber ungültig ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzesgrundlage für das gesamte Erbrecht, dem hierin das Fünfte Buch gewidmet ist.
Das Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge basiert auf dem Verwandtenerbrecht. Als Verwandte definiert das Gesetz Personen, die voneinander oder von gemeinsamen Vorfahren abstammen. Personengruppen wie z. B. Stiefkinder und -eltern oder Schwiegersöhne bzw. -töchter gehören nicht zu den Erbberechtigten. Daneben hat der überlebende Ehegatte ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; ein bereits gezeugtes Kind gilt als vor dem Erbfall geboren.[1]
Wer hiermit nicht einverstanden ist und andere Vorstellungen hat, kann die Testierfreiheit in Anspruch nehmen und in seinem Testament eine abweichende Erbfolge festlegen.
Welche Erbenordnungen gibt es?
Die erste Ordnung, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge absolute Bevorzugung genießt, besteht aus den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers. Dessen Eltern und deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung geführt, die Großeltern und deren Abkömmlinge stellen die gesetzlichen Erben dritter Ordnung dar und die vierte Ordnung beruft die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge. In der fünften sowie in ferneren Ordnungen werden entferntere Verwandte berücksichtigt. Nachzulesen ist diese Rangfolge in §§ 1924 ff. BGB.
| Ordnung | Wer gehört dazu? |
|---|---|
| 1. Ordnung | Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten, Neffen |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge: Onkel, Tanten, Cousins |
| 4. Ordnung | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge |
| 5. und fernere Ordnungen | entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge |
Ein ebenfalls überaus wichtiger Aspekt des Ordnungsprinzips der gesetzlichen Erbfolge ist die Tatsache, dass die Existenz von mindestens einem Erben einer Ordnung alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließt.[1] Hinterlässt der Erblasser ein Kind, erben Eltern und Geschwister also nichts.
Zu den Abkömmlingen gehören natürlich nicht nur die ehelichen Kinder. Auch nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder sind Erben erster Ordnung. Ein minderjährig adoptiertes Kind wird rechtlich ein Kind des Annehmenden; bei der Adoption eines Volljährigen erstrecken sich die Wirkungen dagegen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie bleibt bestehen.[1]
Was bedeuten Repräsentations-, Eintritts- und Stammesprinzip?
Innerhalb der Ordnungen gelten drei Grundsätze, die sich anhand der ersten Ordnung leicht veranschaulichen lassen:
- Repräsentationsprinzip: Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus. Lebt der Sohn, erben seine Kinder nicht.
- Eintrittsprinzip: An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, erben also die Enkelkinder seinen Anteil.
- Stammesprinzip: Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Kinder erben zu gleichen Teilen, und innerhalb eines Stammes wird der Anteil weiter geteilt.[1]
In der zweiten und dritten Ordnung gilt dasselbe: Leben die Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, an seine Stelle. Ab der vierten Ordnung gilt stattdessen das Gradualprinzip: Es erbt, wer mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist.[1]
Wie viel erbt der Ehegatte?
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält er alles.[1]
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag): Der Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel, gleich ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.[1]
- Gütertrennung: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen.[1]
- Voraus: Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erhält der Ehegatte zusätzlich den Hausrat und die Hochzeitsgeschenke, neben Kindern, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht.[1]
- Scheidung: Das Erbrecht entfällt schon, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte.[1]
Da der Ehegatte nicht mit dem Verstorbenen verwandt war, bleibt er im Ordnungsprinzip der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Nichtsdestotrotz verfügt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB über ein gesetzliches Erbrecht im Todesfall seines Partners. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Lebenspartner, die diesbezüglich durch § 10 LPartG eine Gleichberechtigung erfahren.[2] Ausführlich mit allen Varianten: Ehegattenerbrecht.
Beispielrechnungen: Wer bekommt wie viel?
Alle Beispiele gehen von einem Nachlass von 400.000 Euro und keinem Testament aus.
| Familie | Verteilung |
|---|---|
| Ehefrau (Zugewinngemeinschaft), zwei Kinder | Ehefrau 1/4 + 1/4 = 1/2: 200.000 Euro; jedes Kind 1/4: 100.000 Euro |
| Ehefrau (Gütertrennung), zwei Kinder | jeder 1/3: rund 133.333 Euro |
| Ehefrau (Zugewinngemeinschaft), keine Kinder, beide Eltern leben | Ehefrau 1/2 + 1/4 = 3/4: 300.000 Euro; jeder Elternteil 1/8: 50.000 Euro |
| verwitwet, Sohn lebt, Tochter vorverstorben mit zwei Kindern | Sohn 1/2: 200.000 Euro; jedes Enkelkind 1/4: 100.000 Euro |
| ledig, kinderlos, Vater lebt, Mutter verstorben, zwei Geschwister | Vater 1/2: 200.000 Euro; jedes Geschwister 1/4: 100.000 Euro |
| ledig, kinderlos, Eltern und Großeltern verstorben, keine Geschwister, zwei Cousins | Erben dritter Ordnung über die Onkel und Tanten, je nach Stamm |
Warum erbt der Vater nur die Hälfte? Leben beide Eltern, erben sie allein zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, hier die beiden Geschwister, die sich die Hälfte der Mutter teilen.[1]
Wer erbt, wenn niemand da ist?
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, im Übrigen der Bund.[1] Weil die Verwandtschaft über die Ordnungen praktisch unbegrenzt reicht, geschieht das vor allem, wenn keine Verwandten gefunden werden oder alle ausschlagen. Den Ablauf beschreiben Kein Erbe vorhanden und Erbenermittlung.
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil: der Unterschied
In Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge ist auch immer wieder vom Pflichtteil die Rede. Juristische Laien machen mitunter den Fehler, diese zusammen zu betrachten, obwohl es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Dinge handelt. Während die gesetzliche Erbfolge immer dann greift, wenn kein Testament vorhanden ist und der Erblasser somit keine gewillkürte Erbfolge definiert hat, stellt der Pflichtteil das Mindesterbe naher Angehöriger dar und setzt sich über das vorhandene Testament hinweg. Nach § 2303 BGB beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.[1]
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, nicht Geschwister. Es gibt auch keine feste Hälfte des Vermögens, über die man frei verfügen darf: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben und richtet sich nach der Familie im Einzelfall. Mehr unter Pflichtteil.
Welches Erbrecht gilt bei Auslandsbezug?
Lebte der Erblasser im Ausland oder hinterlässt er Vermögen im Ausland, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012), welches Recht gilt. Das Einführungsgesetz zum BGB verweist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf diese Verordnung.[3] Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht mehr die Staatsangehörigkeit. Einzelheiten stehen unter Erben mit Auslandsbezug.
Wer ist zuständig?
Das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers stellt die Erben fest und erteilt den Erbschein.
Erbschein beantragenHäufige Fragen
- Erben Geschwister, wenn der Verstorbene Kinder hat?
Nein. Geschwister gehören zur zweiten Ordnung und erben nur, wenn es keine Kinder, Enkel oder andere Abkömmlinge gibt und ein Elternteil vorverstorben ist.
- Erbt der Lebensgefährte ohne Trauschein?
Nein. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Absichern lässt sich der Partner nur durch Testament oder Erbvertrag.
- Erben Stiefkinder nach der gesetzlichen Erbfolge?
Nein, sie sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt. Nur eine Adoption oder ein Testament macht sie zu Erben.
- Erben Enkel, wenn ihre Eltern noch leben?
Nein. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder aus. Enkel erben nur an Stelle eines vorverstorbenen Elternteils.
- Was ist die Reihenfolge im deutschen Erbrecht?
Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern mit Onkeln und Tanten, dann Urgroßeltern und fernere Verwandte. Der Ehegatte erbt neben den ersten beiden Ordnungen mit.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1371 · § 1589 · § 1754 · § 1770 · § 1923 · § 1924 · § 1925 · § 1926 · § 1928 · § 1929 · § 1930 · § 1931 · § 1932 · § 1933 · § 1936 · § 2303
- § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz: Erbrecht
- Art. 25 Einführungsgesetz zum BGB: Rechtsnachfolge von Todes wegen
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