Mietrecht Ratgeber · Stand September 2026
Umzugsvertrag: Rechte, Haftung und Fristen bei Schäden
Der Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag nach dem Handelsgesetzbuch, kein Werkvertrag: Die Umzugsfirma haftet für Verlust und Beschädigung Ihres Umzugsguts, gesetzlich begrenzt auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum. Äußerlich erkennbare Schäden müssen Sie spätestens am Tag nach der Ablieferung anzeigen, verdeckte Schäden innerhalb von 14 Tagen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Ist der Umzugsvertrag ein Werkvertrag?
Nein. Wer seinen Umzug nicht selbst mit ein paar Helfern durchführen möchte, beauftragt meist ein Umzugsunternehmen. Der Vertrag mit einer gewerblichen Umzugsfirma ist ein Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut. Dafür gelten die allgemeinen Regeln des Frachtrechts im Handelsgesetzbuch und die besonderen Vorschriften für den Umzugsvertrag in den §§ 451 bis 451h HGB.[1]
Das hat praktische Folgen: Die Haftung für Schäden, die Fristen für Schadensmeldungen und die Verjährung richten sich nach dem Handelsgesetzbuch, nicht nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Einen Frachtbrief müssen Sie als Kunde nicht ausstellen.[1]
Was gehört in den Umzugsvertrag?
Für den Umzugskunden ist der Umzugsvertrag deshalb sehr wichtig, weil in ihm die Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Umzugsfirma geregelt sind. Schon kraft Gesetzes gehören das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes zu den Pflichten der Firma. Sind Sie Verbraucher, zählen auch sonstige auf den Umzug bezogene Leistungen wie Verpacken und Kennzeichnen dazu.[1]
Der Leistungsumfang, der im Vertrag angegeben ist, ist sehr wichtig für den Kunden, regelt dieser doch alle von dem Umzugsunternehmen zu erbringenden Leistungen und Nebenleistungen. Halten Sie schriftlich fest:
- Termin und Beginn des Umzugs, Adressen, Stockwerke und Laufwege,
- das Umzugsvolumen in Kubikmetern, am besten nach einer Besichtigung,
- Zusatzleistungen wie Küchenmontage, Verpackungsmaterial, Einlagerung oder Entsorgung,
- wer die Halteverbotszone beantragt,
- den Preis und ob er als Festpreis oder nach Stunden berechnet wird,
- die Haftung und eine etwaige Zusatzversicherung.
Manche Umzugsunternehmen bieten nicht nur den Transport von Möbeln und Umzugskartons, sondern auch den Auf- und Abbau von Möbeln an. Hier würde dann im Leistungsumfang auch die Montage der Küche o.ä. mit aufgelistet sein. Müssen spezielle Halteverbotszonen eingerichtet werden, kümmert sich entweder der Umzugskunde darum oder überlässt das dem Umzugsunternehmen. Auch das wird dann im Umzugsvertrag beim Leistungsumfang geregelt.
Festpreis oder Stundenlohn: Was ist besser?
Ratsam ist es, zunächst mehrere Kostenangebote einzuholen, um die einzelnen Leistungen vergleichen zu können. In einem Kostenangebot sollten alle Sachverhalte enthalten sein, die dem Kunden einen Vergleich ermöglichen und die ihn genau darüber aufklären, welche Leistungen das Umzugsunternehmen zu welchem Preis bietet.
| Festpreis | Stundenlohn | |
|---|---|---|
| Preis | steht vorher fest | hängt von der tatsächlichen Dauer ab |
| Risiko | Verzögerungen trägt die Firma, soweit das vereinbarte Volumen stimmt | Verzögerungen, Staus und Wartezeiten zahlen Sie |
| Worauf achten | Umfang und Volumen genau festhalten; Mehrmengen kosten extra | Anfahrt, Mindeststunden und Zuschläge klären |
Wird eine Leistungsdauer im Umzugsvertrag angegeben, zum Beispiel acht Stunden, ist das bei einem Stundenlohn nur eine Schätzung. Stellen Sie bei einem Festpreis sicher, dass Volumen und Leistungen vollständig beschrieben sind. Klären Sie vorher, was gilt, wenn am Umzugstag mehr Gut dazukommt.
Wie haftet die Umzugsfirma für Schäden?
Die Umzugsfirma haftet für Verlust und Beschädigung des Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung, auch ohne eigenes Verschulden. Die Haftung ist aber auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der für den Umzug benötigt wird.[1]
Beispiel: Für Ihren Umzug werden 30 Kubikmeter Laderaum benötigt. Die Firma haftet dann für alle Schäden zusammen bis zu 18.600 Euro (30 × 620 Euro). Geht dabei ein Sofa im Wert von 2.000 Euro zu Bruch, ist es voll gedeckt. Bei einem kleinen Umzug mit 10 Kubikmetern liegt die Obergrenze für alle Schäden zusammen dagegen bei 6.200 Euro.[1]
Die Grenze gilt nicht, wenn die Firma oder ihre Leute den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein verursacht haben, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt. Hat Ihr eigenes Verhalten zum Schaden beigetragen, kürzt sich der Ersatz entsprechend.[1]
Wichtig für Verbraucher: Die Firma muss Sie bei Vertragsschluss über die Haftungsbestimmungen unterrichten und auf die Möglichkeit hinweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern. Dieser Hinweis muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein. Fehlt er, kann sich die Firma auf die Haftungsgrenzen und -befreiungen nicht berufen. Zu Ihrem Nachteil kann von den gesetzlichen Haftungsregeln im Vertrag nicht abgewichen werden.[1]
Wofür haftet die Umzugsfirma nicht?
Das Gesetz nennt Gefahren, für die die Firma nicht haftet, wenn der Schaden darauf zurückgeht. Dazu gehören:[1]
- Schmuck, Edelmetalle, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden,
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch Sie selbst,
- Gut, das Sie selbst verladen oder entladen haben,
- Kartons und Behälter, die nicht die Firma gepackt hat,
- sperrige Stücke, die nicht durch Treppenhaus oder Tür passen, wenn die Firma Sie vorher auf die Gefahr hingewiesen hat und Sie trotzdem darauf bestanden haben,
- lebende Tiere und Pflanzen,
- Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit besonders leicht Schaden nehmen, etwa durch Bruch, Rost oder Auslaufen.[1]
Auf diese Ausnahmen kann sich die Firma nur berufen, wenn sie alle ihr obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Wertsachen, Dokumente und Schmuck transportieren Sie deshalb am besten selbst. Für Bilder, Antiquitäten und andere wertvolle Einzelstücke empfiehlt sich eine Zusatzversicherung.[1]
Bis wann muss man Umzugsschäden melden?
Die Fristen sind kurz. Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung erlöschen,[1]
- wenn ein äußerlich erkennbarer Schaden der Firma nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird,
- wenn ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird.[1]
Melden Sie Schäden nach der Ablieferung in Textform, also per E-Mail, Brief oder Fax. Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Den Schaden müssen Sie dabei hinreichend deutlich beschreiben. Bei der Ablieferung genügt die Anzeige gegenüber den Leuten, die das Gut abliefern.[1]
Die Firma muss Sie spätestens bei der Ablieferung über Form und Frist der Schadensanzeige und die Folgen einer versäumten Anzeige unterrichten. Unterlässt sie das, kann sie sich Verbrauchern gegenüber nicht auf das Erlöschen berufen. Ansprüche aus dem Umzugsvertrag verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren.[1]
Wer ist zuständig?
Für Schadensersatz bis 10.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Klagen können Sie am Sitz der Firma oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Umzugsgut übernommen wurde oder abgeliefert werden sollte.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Braucht ein Umzugsvertrag eine bestimmte Form?
Nein, der Vertrag ist auch mündlich wirksam. Lassen Sie sich Angebot und Vertrag trotzdem schriftlich geben, damit Leistungen, Preis, Volumen und Haftung im Streitfall nachweisbar sind.
- Haftet die Umzugsfirma für Kartons, die ich selbst gepackt habe?
Für Schäden, die auf Ihre Verpackung zurückgehen, in der Regel nicht. Wird ein Karton dagegen fallen gelassen oder im Wagen zerdrückt, kann die Firma trotzdem haften. Im Streit wird aber zunächst vermutet, dass der Schaden aus der Selbstverpackung stammt.
- Wann verjähren Ansprüche gegen die Umzugsfirma?
In einem Jahr, gerechnet ab dem Ende des Tages, an dem das Umzugsgut abgeliefert wurde. Bei Vorsatz oder leichtfertigem Handeln im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadens gilt eine Frist von drei Jahren. Die rechtzeitige Schadensanzeige ersetzt die Verjährungsfrist nicht.
- Wie hoch ist die Haftung bei einem Umzug?
Gesetzlich 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der für den Umzug benötigt wird. Eine höhere Haftung oder eine Transportversicherung können Sie gegen Aufpreis vereinbaren.
Quellen
- Handelsgesetzbuch (HGB), Frachtrecht und Umzugsvertrag: § 425 · § 435 · § 438 · § 439 · § 451 · § 451a · § 451b · § 451d · § 451e · § 451f · § 451g · § 451h
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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