Rechtsfrage zum Wasserbett in der Mietwohnung

Wenn das Wasserbett mit in die neue Mietwohnung umziehen soll oder ein Wasserbett angeschafft werden soll, stellen sich Mieter immer wieder die Frage, ob es mietrechtliche Probleme durch das Wasserbett geben könnte. Sein Gewicht und die Möglichkeit eines Wasserschadens sind meist Gründe, warum Vermieter ein Wasserbett grundsätzlich ablehnen oder genehmigungspflichtig machen. Dabei werden Verbote hier manchmal nach willkürlichen Entscheidungen ausgesprochen und die Gefährdung der Statik des Gebäudes dient als Ablehnungsgrund.

Die folgende Rechnung belegt, wie sich die Verkehrslast bei Wasserbetten verteilt. Bei einem 200×200 cm Wasserbett mit Softsiderahmen werden zur Füllung ca. 696 Liter Wasser benötigt. Das ergibt sich aus Höhe, Länge und Breite des Wasserkerns. Da diese Wassermenge auf 4 Quadratmeter Stellfläche verteilt wird, entsteht eine Bodenbelastung von etwa 175 kg pro Quadratmeter. Vergleicht man diesem Wert nun mit zwei stehenden Erwachsenen, die in der Mitte eines Raums eine Verkehrslast von etwa 180 kg/qm erzeugen, wird deutlich, dass Wasserbetten keinen großen Einfluss auf die Statik eines Hauses haben. Für Wohnhäuser, die nach 1945 gebaut wurden, ist ohnehin eine Verkehrslast von 275 kg/qm vorgeschrieben, da man damals bereits von Mehrbelastungen durch Waschmaschinen oder Tresore ausging. Häuser, die in Leichtbauweise erstellt wurden, fallen allerdings nicht unter diese Regelung und hier muss im Einzelfall entschieden werden.

Zugelassene Verkehrslasten für Gebäude lassen sich in den Bauplänen nachlesen und auch das Bauamt oder ein Architekt kann hier weiterhelfen, wenn sich die Frage nach der Statik nicht durch Unterlagen klären lässt. Wasserbetten sind in modernen Wohnhäusern also kein Problem, denn für alle Gebäude, die nach Kriegsende erbaut wurden, gibt es entsprechende Baupläne, die mit Genehmigung des Eigentümers eingesehen werden können. Um Probleme und Ärger bereits im Vorfeld zu verhindern, sollte der Vermieter aber in jedem Falle vor dem Aufstellen des Wasserbetts informiert und um Genehmigung gebeten werden. Er darf seine Zustimmung nämlich nur dann verweigern, wenn es berechtigte Gründe dafür gibt und er belegen kann, dass die Statik des Hauses das Gewicht eines Wasserbetts nicht tragen kann. In einigen Fällen verlangen Vermieter auch, dass das Wasserbett in die Hausratsversicherung aufgenommen oder nachgeprüft wird, ob ein dadurch verursachter Wasserschaden abgedeckt ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wasserbett in einer Wohnung zur Miete einen größeren Wasserschaden anrichtet, ist schon durch die Sicherheitswanne denkbar gering, doch rein versicherungsrechtlich sollte man sich vor dem Kauf oder einem Umzug absichern. Für die vorhandene Hausratsversicherung genügt ein Anruf zu Klärung, ob Wasserbettschäden abgedeckt sind oder zusätzlich aufgenommen werden können und bei einem Neuabschluss lässt sich dieser Punkt problemlos in die Versicherungsklauseln aufnehmen.

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