Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist, Form und Muster

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen, die ihn erlassen hat. Hält die Behörde den Bescheid aufrecht, entscheidet das Amtsgericht, das auch zu Ihren Ungunsten entscheiden kann.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Gegen einen Bescheid über Bußgeld kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ist die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.[1]

Bußgeldbescheide werden förmlich zugestellt, meist mit Postzustellungsurkunde. Das Datum der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Datum, an welchem der Bußgeldbescheid in den Verfügungsbereich, also den Briefkasten, gelangt ist oder der Betroffene die Mitteilung im Briefkasten hat, dass ein Schreiben zur Abholung bereitliegt. Wann Sie das Schreiben tatsächlich abholen, spielt keine Rolle.[2]

Beispiel: Der Zusteller legt den Bescheid am Montag, 5. Oktober, in den Briefkasten und vermerkt dieses Datum auf dem Umschlag.

Die Frist endet zwei Wochen später am Montag, 19. Oktober. Bis dahin muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.[3]

Wie muss der Einspruch aussehen?

Der Einspruch ist an die ausstellende Behörde zu richten, also an die Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat. Er muss schriftlich oder zur Niederschrift bei dieser Behörde eingelegt werden. Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor. Sie können den Einspruch auch auf bestimmte Punkte beschränken, etwa nur auf das Fahrverbot.[1]

Neben Name und Anschrift des Absenders und der Adresse der ausstellenden Behörde gehört das Aktenzeichen in das Schreiben, damit eine Zuordnung erfolgen kann. Unterschreiben Sie den Einspruch und schicken Sie ihn so ab, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.

Muster:

An die Bußgeldstelle [Behörde, Anschrift]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen des Bescheids]

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], zugestellt am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bußgeldbescheid lege ich hiermit Einspruch ein. Eine Begründung folgt nach Akteneinsicht. Ich beantrage Einsicht in die Verfahrensakte einschließlich Messprotokoll, Beweisfoto und Eichnachweis.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Unterschrift]

Wie bekomme ich Akteneinsicht?

Die Bußgeldbehörde gewährt Ihnen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet ist und keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können Kopien übermittelt werden. Über den Antrag entscheidet die Behörde, bevor sie die Akten an das Gericht weitergibt.[1]

Mit einem Anwalt ist die Akteneinsicht oft einfacher: Der Anwalt kann zunächst Akteneinsicht verlangen und sich Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen, um festzustellen, ob ein Einspruch vor Gericht Aussicht auf Erfolg hätte.

Anzeige

Was passiert nach dem Einspruch?

Nach Zugang des Einspruches prüft die zuständige Behörde nochmals den Sachverhalt. Ist der Einspruch verspätet oder formwidrig, verwirft sie ihn als unzulässig. Sonst entscheidet sie, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann dazu weitere Ermittlungen anstellen.[1]

Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Bescheid wegen Bußgeld zu Recht ausgestellt wurde, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Dort entscheidet ein Richter allein, meist nach einer Hauptverhandlung. Hält das Gericht eine Verhandlung nicht für nötig, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn Sie und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen.[1]

Zur Hauptverhandlung müssen Sie grundsätzlich persönlich erscheinen. Auf Antrag entbindet Sie das Gericht davon, wenn Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie nichts sagen werden, und Ihre Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig ist. Bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung aus, wird der Einspruch ohne Verhandlung verworfen.[1]

Kann ein Einspruch das Bußgeld erhöhen?

Ja. Schon der Bußgeldbescheid muss darauf hinweisen, dass bei einem Einspruch auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann. Nach einer Hauptverhandlung ist das Gericht an den Bescheid nicht gebunden. Es kann etwa bei Vorsatz eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot festsetzen.[1][3]

Anders ist es, wenn das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet: Dann darf es von der Entscheidung im Bußgeldbescheid nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.[1]

Merken Sie, dass der Einspruch keine Aussicht hat, können Sie ihn zurücknehmen. Das geht bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug. Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn sie an der Verhandlung teilnimmt.[3]

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten, haben im Allgemeinen immer die Möglichkeit, diesem zu widersprechen, indem sie Einspruch einlegen. Diesen Schritt sollte man grundsätzlich nur dann tun, wenn man sich im Recht fühlt. Falls der Bußgeldbescheid ungerechtfertigt ist und man die damit verbundenen Konsequenzen wie ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nicht akzeptieren kann und will.

Typische Ansatzpunkte sind:

  • Sie waren nicht der Fahrer, siehe Fahrer oder Halter,
  • Zweifel an der Messung, etwa fehlende Eichung oder Messfehler, siehe Zu schnell gefahren,
  • die Verfolgung ist verjährt: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Frist sechs Monate, sie wird aber durch Anhörung oder Bescheid unterbrochen,
  • ein Fahrverbot würde Sie besonders hart treffen, etwa beruflich.

In einigen Situationen kann es für Betroffene also durchaus sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten und vor Gericht zu ziehen. Vor allem, wenn eine Versicherung die Kosten des Verfahrens trägt. Was eine Verkehrsrechtsschutzversicherung leistet, lesen Sie im Versicherungsrecht.

Frist versäumt: Was jetzt?

Waren Sie ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Gründe müssen Sie glaubhaft machen und den Einspruch gleichzeitig nachholen.[3]

Über die Wiedereinsetzung entscheidet zunächst die Bußgeldbehörde. Lehnt sie ab, können Sie innerhalb von zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen.[1]

Wer ist zuständig?

Einspruch

Bei der Bußgeldbehörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Anschrift und das Aktenzeichen stehen im Bescheid.

Bußgeld im Straßenverkehr: Überblick
Gerichtliches Verfahren

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die Zuständigkeit abweichend regeln.[1]

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Reicht eine E-Mail als Einspruch?

    Eine einfache E-Mail genügt nicht. Das Gesetz verlangt einen schriftlichen Einspruch oder die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Elektronisch ist das nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg möglich. Am einfachsten ist der unterschriebene Brief.

  • Muss ich den Einspruch begründen?

    Nein. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Viele Betroffene legen zunächst ohne Begründung Einspruch ein und begründen ihn erst nach der Akteneinsicht.

  • Kann ich gegen das Urteil des Amtsgerichts noch etwas tun?

    Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde zulässig, unter anderem wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde. In anderen Fällen muss das Beschwerdegericht sie zulassen.

  • Wird das Fahrverbot durch den Einspruch aufgeschoben?

    Ja. Ein Fahrverbot wird erst nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, dürfen Sie weiter fahren.

Auch interessant: Die Leistungen der Verkehrsrechtsschutzversicherung im Überblick

Quellen

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): § 49 · § 52 · § 66 · § 67 · § 68 · § 69 · § 72 · § 73 · § 74
  2. Zivilprozessordnung (ZPO): Ersatzzustellung, über die Zustellungsgesetze anwendbar: § 180 · § 181
  3. Strafprozessordnung (StPO), im Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar: § 43 · § 44 · § 45 · § 411 · § 303

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige