Amtsgericht Springe
Das Amtsgericht Springe hat seinen Sitz in 31832 Springe, Zum Oberntor 2. Zuständig ist es für 2 Städte und Gemeinden, darunter Springe und Pattensen.
Anschrift und Kontakt
Hausanschrift
Amtsgericht Springe
Zum Oberntor 2
31832 Springe
- 05041 20310
- Fax 05041 203190
- www.amtsgericht-springe.niedersachsen.de
- XJustiz-ID P2307
Quelle: Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder, Stand 24.09.2026. Öffnungszeiten und Sprechzeiten der Rechtsantragstelle nennt die Website des Gerichts. Schriftsätze in einem laufenden Verfahren gehen an das Gericht, nicht an zurecht.de.
Gerichtsbezirk: 2 Städte und Gemeinden
Zum Bezirk des Amtsgerichts Springe gehören 2 Städte und Gemeinden mit zusammen rund 43.300 Einwohnern.
- Springe 28.669
- Pattensen 14.666
Nachlassgericht
Nachlassgericht für den Bezirk ist das Amtsgericht Springe selbst. Zuständig ist es, wenn die verstorbene Person zuletzt hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Dort beantragen Sie den Erbschein, geben ein gefundenes Testament ab oder schlagen eine Erbschaft aus.
Was ein Erbschein ist und wann Sie ihn brauchen
Zwangsversteigerungen
Zwangsversteigerungen von Grundstücken, Häusern und Wohnungen im Bezirk führt das Amtsgericht Springe durch (§ 1 ZVG). Die Termine mit Verkehrswert und Objektbeschreibung stehen im amtlichen ZVG-Portal der Landesjustizverwaltungen; dort nach dem Gericht filtern. Maßgeblich ist, wo das Grundstück liegt. Abgefragt haben wir die Zuständigkeit für Springe; für einzelne Gemeinden des Bezirks kann das Land ein anderes Vollstreckungsgericht bestimmt haben (§ 1 Abs. 2 ZVG).
Wer im Bezirk wofür zuständig ist
| Zivilsachen bis 10.000 Euro | Amtsgericht Springe § 23 Nr. 1 GVG |
|---|---|
| Zivilsachen über 10.000 Euro, Berufungen | Landgericht Hannover §§ 71, 72 GVG |
| Mietstreit um Wohnraum | Amtsgericht Springe § 23 Nr. 2 a GVG |
| Familiensachen | Amtsgericht Springe § 23a GVG |
| Nachlass und Erbschein | Amtsgericht Springe § 343 FamFG |
| Betreuung | Amtsgericht Springe § 23a Abs. 2 GVG |
| Grundbuch | Amtsgericht Springe § 1 GBO |
| Zwangsversteigerung | Amtsgericht Springe § 1 ZVG |
| Verbraucherinsolvenz | Amtsgericht Springe § 2 InsO |
| Unternehmensinsolvenz | Amtsgericht Hameln § 2 InsO |
| Handelsregister | Amtsgericht Hannover § 8 HGB |
| Vereinsregister | Amtsgericht Hannover |
| Mahnbescheid | Amtsgericht Uelzen § 689 ZPO |
| Strafsachen bis vier Jahre Straferwartung | Amtsgericht Springe § 24 GVG |
| Anklage und Ermittlungen | Staatsanwaltschaft Hannover § 152 StPO |
| Beratungshilfe | Amtsgericht Springe § 4 BerHG |
| Gerichtsvollzieher (Verteilerstelle) | Amtsgericht Springe |
Sonderzuständigkeiten laut Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz, abgefragt für den Hauptort des Bezirks, Stand 24.09.2026. Allgemeine Regeln zur Zuständigkeit stehen auf der Seite Amtsgerichte.
Instanzenzug
| Erste Instanz | Amtsgericht Springe |
|---|---|
| Berufung, Beschwerde, größere Zivilsachen | Landgericht Hannover |
| Oberlandesgericht | Oberlandesgericht Celle |
| Revision | Bundesgerichtshof, Karlsruhe |
| Strafverfolgung im Bezirk | Staatsanwaltschaft Hannover |
Fachgerichte für den Bezirk
Für Streit mit dem Arbeitgeber, mit Sozialbehörden, mit anderen Behörden oder mit dem Finanzamt sind eigene Gerichte zuständig:
| Arbeitsgericht | Arbeitsgericht Hannover |
|---|---|
| Sozialgericht | Sozialgericht Hannover |
| Verwaltungsgericht | Verwaltungsgericht Hannover |
| Finanzgericht | Niedersächsisches Finanzgericht |
Häufige Fragen
- Für welche Orte ist das Amtsgericht Springe zuständig?
Für 2 Städte und Gemeinden, darunter Springe und Pattensen. Die vollständige Liste steht oben unter „Gerichtsbezirk“.
- Wohin geht die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Springe?
In Zivilsachen an das Landgericht Hannover (§ 72 GVG). Zulässig ist sie, wenn der Beschwerdewert 1.000 Euro übersteigt oder das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO).
- Welche Staatsanwaltschaft ist für den Bezirk zuständig?
Die Staatsanwaltschaft Hannover. Eine Strafanzeige können Sie aber auch bei der Polizei oder beim Amtsgericht erstatten (§ 158 StPO).
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