Wie kann man sich scheiden lassen?

Anders als bei der Annullierung bedarf es keiner schwerwiegenden Gründe, wenn man sich von seinem Partner trennen und den Scheidungsvorgang in Angriff nehmen möchte. Im Grunde ist es ausreichend, vor Gericht seinen Willen zur Scheidung zu erklären.

Es gibt allerdings ein paar juristische Hürden, die verhindern sollen, dass man eine Ehe leichtfertig scheidet. Sie muss daher offiziell als gescheitert erklärt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Ehegatten über einen längeren Zeitraum nicht mehr miteinander leben. Dazu muss man nicht einmal von zu Hause ausziehen – es ist vor Gericht ausreichend, wenn jeder Ehepartner eigenständig in der gemeinsamen Wohnung lebt.

Die Zeit ist beim Scheidungsvorgang ein wichtiger Faktor

Nicht möglich ist es selbstverständlich, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und sich am nächsten Tag scheiden zu lassen. Damit der Scheidungsvorgang angestoßen werden kann, muss man mindestens ein Jahr getrennt leben. Allerdings hat der Ehepartner grundsätzlich die Möglichkeit, die Scheidung zu verweigern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er hofft, dass der häusliche Frieden doch noch einmal wieder hergestellt werden kann. Damit der Scheidungsvorgang sich nicht unzumutbar in die Länge zieht, kann die Ehe nach einer Frist von drei Jahren aber auch dann geschieden werden, wenn nicht beide Ehepartner damit einverstanden sind.

Voraussetzungen für eine Scheidung im BGB

Ehepaare, die sich scheiden lassen wollen, sollten sich zunächst mit den gesetzlich geregelten Scheidungsvoraussetzungen befassen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 1565 BGB, denn darin definiert das Familienrecht das Zerrüttungsprinzip als Grundvoraussetzung für eine Scheidung. Demnach kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie endgültig gescheitert ist und keine Aussicht darauf besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann.

In § 1566 BGB geht das Scheidungsrecht auf die Vermutung für das Scheitern ein. Demnach wird davon ausgegangen, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen. Wenn ein Partner der Scheidung nicht zustimmt, reicht das klassische Trennungsjahr dahingegen nicht aus. Gemäß § 1566 BGB gilt die Vermutung für das Scheitern der Ehe dann nach drei Jahren Trennung.

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