Welches Recht gilt, wenn kein Mietvertrag vorliegt?

Mit Wohnen ohne Mietvertrag ist eigentlich das Wohnen in einer Mietwohnung ohne einen schriftlichen Mietvertrag gemeint. Mietverträge können in unterschiedlicher Art und Weise geschlossen werden: schriftlich, notariell beurkundet und mündlich. In einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Mietwohnung zur Nutzung zu überlassen. Der Mieter wiederum versichert mit seiner Unterschrift, die Mietwohnung nur in dem vertraglich vereinbarten Rahmen zu nutzen und den dafür vereinbarten monatlichen Mietzins an den Vermieter zu bezahlen.

Wohnen ohne Mietvertrag: Rechtliche Einstufung

Tatsächlich hat Wohnen ohne Mietvertrag, also das Wohnen lediglich mit einem mündlich vereinbarten Mietvertrag, seine Vorzüge. Hier einigen sich Mieter und Vermieter lediglich über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung sowie den zu entrichtenden monatlichen Mietzins und treffen darüber hinaus keine weiteren Absprachen. Auch solche mündlich getroffenen Abreden sind rechtlich ein Mietvertrag, sodass auch hier die im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschriebenen Bestimmungen über das Mietrecht Anwendung finden.

Die meisten Mieter kennen Mietverträge als seitenlange Vordrucke, die eine Vielzahl von Regelungen, Verboten und Bestimmungen enthalten, die teilweise noch nicht einmal auf das aktuelle Mietverhältnis passen. Muss ein schriftlicher Mietvertrag erst sorgfältig durchgelesen und auf mögliche Fallstricke hin durchsucht werden, haben in einem mündlich geschlossenen Mietvertrag nur die mündlich verhandelten, wenigen Vertragsinhalte Bedeutung.

Welche Kündigungsfristen gelten beim Wohnen ohne Mietvertrag?

Das Wohnen ohne Mietvertrag kann durchaus seine Vorzüge haben und bewegt sich keineswegs im rechtslosen Raum, wie dies mitunter den Anschein hat. Für die Gültigkeit eines Vertrags spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieser schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Dies gilt ebenfalls für den Mietvertrag, der demnach nicht zwingend der Schriftform bedarf. Für juristische Laien kann es in einem solchen Fall aber schwierig sein, die Rechte und Pflichten, die sich aus dem mündlich vereinbarten Mietverhältnis ergeben, zu überblicken.

Insbesondere die Kündigungsfristen werfen beim Wohnen ohne Mietvertrag immer wieder Fragen auf. So stellt man sich die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, wenn man das Mietverhältnis selbst beenden will oder die Kündigung vom Vermieter erhält. Liegt kein Mietvertrag vor, der auf diesen Aspekt eingeht, gibt das im BGB definierte Mietrecht die Fristen vor. Die Fristen der ordentlichen Kündigung ergeben sich aus § 573c BGB. Demnach kann der Vermieter seinem Mieter bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Diese Kündigungsfrist gilt auch gleichermaßen für den Mieter. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Mietrecht auch kürzere oder längere Fristen vor.

Nebenkosten ohne Mietvertrag

Was ist mit den Nebenkosten, wenn kein Mietvertrag vorhanden ist? Diese Fragen stellen sich viele Menschen immer wieder. Besteht ein Mietverhältnis ohne schriftlichen Mietvertrag, lohnt sich ein Blick ins Gesetz. Aus § 556 BGB geht hervor, dass die Vertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Vermieter machen von dieser Möglichkeit üblicherweise Gebrauch, indem sie entsprechende Klauseln in den Mietvertrag integrieren. Da ein Mietvertrag auch in mündlicher Form geschlossen werden kann, können entsprechende Vereinbarungen ebenfalls durch Absprachen getroffen werden. So kann der Vermieter mit dem Mieter bei dessen Einzug mündlich vereinbaren, dass die Nebenkosten durch den Mieter zu übernehmen sind.

Für den Fall, dass kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und auch mündlich nichts bezüglich der Nebenkosten vereinbart wurde, muss der Vermieter die Nebenkosten zahlen. Eine Nebenkostenabrechnung ist in einem solchen Fall folglich unwirksam und für den Mieter irrelevant.

Kein Mietvertrag – Ist eine Renovierung bei Auszug erforderlich?

Ist kein Mietvertrag vorhanden, herrscht zuweilen eine mehr oder weniger große Unsicherheit. Dies betrifft unter anderem auch das Thema Renovierung bei Auszug, das ohnehin immer wieder aufs Neue großes Konfliktpotenzial birgt. Dies scheint besonders zuzutreffen, wenn kein Mietvertrag vorhanden ist und somit keine schriftlichen Vereinbarungen bestehen. Grundsätzlich gilt ohne individuelle Vereinbarungen die gesetzliche Regelung, die die Mieter im Allgemeinen begünstigt. So liegen Schönheitsreparaturen an der Mietsache in der Verantwortung des Vermieters, sofern zwischen Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart wurde.

Der Mieter nutzt die Mietsache zwar gewissermaßen ab, doch durch die Mietzahlungen ist dies bereits abgegolten. Demnach hat der Mieter grundsätzlich nichts zu befürchten und kann davon profitieren, dass kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der ihm eine Renovierungspflicht überträgt. Insbesondere § 538 BGB unterstützt den Mieter, denn darin legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass Verschlechterungen oder Veränderungen an der Mietsache, die auf einen vertragsgemäßen Gebrauch ebendieser zurückzuführen sind, nicht zu Lasten des Mieters gehen.

3.3/5513 ratings