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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Erbschein: Wann Sie ihn brauchen und wie Sie ihn beantragen

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe ist und zu welchem Anteil; Banken und Grundbuchamt verlangen ihn, wenn die Erbfolge nicht anders nachgewiesen ist. Beantragt wird er beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, mit eidesstattlicher Versicherung vor Gericht oder Notar.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist ein Erbschein?

In Deutschland ist der Erbschein eine amtliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr aufzeigt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliegt. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen.[1] Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr; es wird auch vom Personalausweis des Erben gesprochen.

Es wird vermutet, dass dem im Erbschein Genannten das angegebene Erbrecht zusteht. Geschäftspartner sind im Rechtsverkehr auch noch geschützt, wenn der Erbschein sich im Nachhinein als nicht richtig herausstellt, solange sie die Unrichtigkeit nicht kennen. Stellt sich heraus, dass er unrichtig ist, zieht das Nachlassgericht ihn ein.[1]

Wann brauche ich einen Erbschein?

Nimmt eine Person ihr Erbe an, braucht sie in vielen Fällen für den Nachweis des Erbanspruchs den Erbschein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es darum geht, ein Konto auf den Namen des Erben umschreiben zu lassen (falls der Erblasser nicht bereits zu seinen Lebzeiten eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht für das Konto erteilt hat). Auch wenn ein Grundstück auf den Erben übergehen soll, wird i.d.R. ein Erbschein benötigt. Typische Fälle:

  • Bank: Ein Konto soll aufgelöst oder auf den Erben umgeschrieben werden und es gibt keine über den Tod hinaus geltende Vollmacht.
  • Grundbuch: Ein Grundstück soll auf den Erben umgeschrieben oder verkauft werden, und es gibt kein notarielles Testament.
  • Versicherungen, Behörden, Vertragspartner: wenn sie einen Nachweis der Erbenstellung verlangen. Schuldner eines Verstorbenen sollten nicht einfach an die Erben ohne Nachweis zahlen.

Einen Erbschein muss niemand beantragen. Er ist nur ein Nachweis. Ob Sie Erbe sind, ergibt sich aus Testament oder gesetzlicher Erbfolge, nicht aus dem Erbschein.

Braucht man einen Erbschein, wenn ein Testament vorliegt?

  • Notarielles Testament oder Erbvertrag: Dem Grundbuchamt genügt die Verfügung zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung; nur wenn es die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen hält, kann es einen Erbschein verlangen.[2] Auch Banken dürfen in ihren Geschäftsbedingungen nicht generell einen Erbschein verlangen; ein eröffnetes notarielles Testament ist in der Regel ein ausreichender Nachweis (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12). Mehr dazu unter Notarielles Testament.
  • Handschriftliches Testament: Es reicht dem Grundbuchamt nicht. Banken können es mit Eröffnungsprotokoll akzeptieren, wenn es eindeutig ist; oft wird dennoch ein Erbschein nötig.
  • Unklares Testament: Lässt sich aus dem Testament nicht sicher ablesen, wer Erbe ist, führt am Erbschein kein Weg vorbei.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus erlaubt dem Bevollmächtigten, Bankgeschäfte ohne Erbschein zu erledigen, im Interesse der Erben. Sie ersetzt den Erbschein aber nicht beim Grundbuchamt für die Umschreibung auf die Erben.

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Wer kann einen Erbschein beantragen, und wo?

Den Antrag kann jeder Erbe stellen, bei mehreren Erben auch ein Einzelner für einen gemeinschaftlichen Erbschein. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte er zuletzt im Ausland, ist das Gericht seines letzten inländischen Aufenthalts zuständig, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.[3]

Zusätzlich muss der Erbe eine Versicherung an Eides statt abgeben. Hierfür ist eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich. Auskunft über die jeweils erforderlichen Urkunden und Erklärungen können das Nachlassgericht oder ein Notar erteilen. Der Antrag wird meist zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht oder bei einem Notar aufgenommen, der ihn an das Gericht weiterleitet. Das zuständige Nachlassgericht finden Sie über die Amtsgerichte.

Welche Angaben und Unterlagen braucht man?

Wer als gesetzlicher Erbe beantragt, muss unter anderem angeben:

  • Todeszeitpunkt, letzten gewöhnlichen Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, etwa Kind oder Ehegatte,
  • ob Personen vorhanden sind oder waren, die ihn ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden,
  • ob Testamente oder Erbverträge vorhanden sind und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht läuft,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat, und die Größe seines Erbteils.[3]

Auf jeden Fall muss der Antragsteller Angaben zu seiner Person, dem Tod des Erblassers und dem Verhältnis, das zwischen ihm und dem Verstorbenen bestand und maßgebend für das gesetzliche Erbrecht sein soll, machen. Personen, die durch ein Testament zur Erbfolge berufen werden, müssen zudem die betreffende Verfügung von Todes wegen benennen und vorlegen. Todestag und Verwandtschaftsverhältnis werden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen, also Sterbeurkunde, Geburts- und Heiratsurkunden. Die übrigen Angaben, etwa dass es keine weiteren Erben gibt, versichert der Antragsteller vor Gericht oder Notar an Eides statt.[3]

Was kostet ein Erbschein?

Wird ein Erbschein benötigt, müssen die Erben sowohl für das Verfahren als auch für die eidesstattliche Versicherung Gebühren entrichten, die sich nach der Höhe des vererbten Vermögens berechnen. Kalkulationsgrundlage ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Schulden. Für das Erbscheinsverfahren fällt eine volle Gebühr an, für die eidesstattliche Versicherung eine weitere volle Gebühr.

Beispiel: Nachlass 130.000 Euro, Schulden 30.000 Euro, Geschäftswert 100.000 Euro. Die volle Gebühr nach Tabelle B beträgt 273 Euro. Verfahren und eidesstattliche Versicherung kosten zusammen 546 Euro, beim Notar zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Ein öffentliches bzw. notarielles Testament kann den Erbschein oft ersetzen, sodass die Erben diese Kosten sparen. Weitere Kostenbeispiele stehen unter Was kostet ein Testament?

Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

Liegt Nachlass in einem anderen EU-Staat, hilft das Europäische Nachlasszeugnis, das ebenfalls das Nachlassgericht ausstellt. Es wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Gebühr ist dieselbe wie für den Erbschein; wer beides beantragt, bekommt die zuerst gezahlte Gebühr zu 75 Prozent angerechnet, wenn sich Erbschein und Zeugnis nicht widersprechen. Mehr zu Erbfällen mit Auslandsbezug steht unter Erben mit Auslandsbezug.

Wer ist zuständig?

Erbschein

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.[3]

Amtsgerichte in Deutschland
Eidesstattliche Versicherung

Beim Nachlassgericht oder bei jedem Notar.

Notarielles Testament

Häufige Fragen

  • Brauche ich als Alleinerbe einen Erbschein?

    Nur, wenn jemand einen Nachweis verlangt und kein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder keine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt. Die Stellung als Alleinerbe allein macht ihn nicht nötig.

  • Wie lange ist ein Erbschein gültig?

    Unbefristet. Er verliert seine Wirkung erst, wenn das Nachlassgericht ihn als unrichtig einzieht oder für kraftlos erklärt.

  • Was steht im Erbschein?

    Der Erblasser, die Erben und bei mehreren ihre Erbteile, außerdem Beschränkungen wie Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung. Einzelne Nachlassgegenstände oder Vermächtnisse stehen nicht darin.

  • Kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen?

    Ja, auch einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle. Er muss dann angeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

Auch interessant: Kontovollmacht über den Tod hinaus

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 2353 · § 2361 · § 2365 · § 2366
  2. § 35 Grundbuchordnung: Nachweis der Erbfolge
  3. FamFG, Nachlassverfahren: § 343 · § 352 · § 352a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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