Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Anspruch auf Abfindung: Wann Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht; die meisten Abfindungen werden ausgehandelt. Einen Anspruch haben Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen: bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, aus einem Sozialplan, als Nachteilsausgleich oder wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auflöst.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Wann bekommt man eine Abfindung?
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber erhält. Das deutsche Arbeitsrecht sieht Abfindungen nur ausnahmsweise vor und begründet keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch. Die Bundesagentur für Arbeit formuliert es so: Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung; der Arbeitgeber kann eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust zahlen, muss es meist aber nicht.[2]
Nichtsdestotrotz sind Abfindungen keine Seltenheit und ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Kündigungsschutzgesetz. Die folgende Übersicht zeigt, woraus sich ein Anspruch ergeben kann:
| Grundlage | Voraussetzung | Höhe |
|---|---|---|
| § 1a KSchG | betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis auf die Abfindung, keine Klage | 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr |
| Sozialplan (§ 112 BetrVG) | Betriebsänderung in einem Betrieb mit Betriebsrat | nach dem Sozialplan |
| Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) | Arbeitgeber weicht vom Interessenausgleich ab oder versucht ihn nicht | vom Gericht festgesetzt |
| Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG) | Kündigung unwirksam, Fortsetzung unzumutbar | bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste |
| Tarifvertrag, Arbeitsvertrag | je nach Regelung | je nach Regelung |
| Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, Vergleich | Einigung beider Seiten | Verhandlungssache |
Wie hoch eine Abfindung üblicherweise ausfällt, steht auf der Seite Höhe der Abfindung.
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, kann er in der Kündigung eine Abfindung anbieten. Der Anspruch entsteht nur, wenn er in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer dann innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die Abfindung.[1]
Die Höhe steht im Gesetz: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.[1]
§ 1a KSchG räumt Arbeitgebern vielmehr die Möglichkeit ein, Abfindungen bei einer Kündigung anzubieten, eine Verpflichtung dazu ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung ohne diesen Hinweis begründet keinen Abfindungsanspruch.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 3.200 Euro Monatsverdienst war 8 Jahre und 7 Monate beschäftigt. Die 7 Monate werden auf ein Jahr aufgerundet, es zählen 9 Jahre. Die Abfindung beträgt 9 × 0,5 × 3.200 Euro = 14.400 Euro. Erhebt er Klage, entfällt der Anspruch aus § 1a KSchG; eine Abfindung gibt es dann nur noch per Vergleich oder Urteil.
Abfindung aus dem Sozialplan
Plant ein Unternehmen eine Betriebsänderung, etwa die Stilllegung oder Verlegung eines Betriebs, verhandeln Unternehmer und Betriebsrat über einen Sozialplan. Er regelt den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen, und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Aus ihm können die Beschäftigten ihre Abfindung unmittelbar verlangen.[3]
Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle über den Sozialplan. Sie soll dabei die Aussichten der Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die eine zumutbare Weiterbeschäftigung im Unternehmen ablehnen.[3]
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Abfindung klagen. Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat überhaupt versucht zu haben. Für die Höhe gelten die Grenzen des § 10 KSchG entsprechend.[3]
Abfindung durch Urteil: der Auflösungsantrag
Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung weiterhin Bestand hat, eine weitere Zusammenarbeit aber nicht mehr zumutbar ist, kann eine Abfindung ebenfalls im Raum stehen. Auf Antrag des Arbeitnehmers löst das Gericht das Arbeitsverhältnis dann auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Auch der Arbeitgeber kann die Auflösung beantragen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.[1]
Die Abfindung beträgt bis zu zwölf Monatsverdienste. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre, sind bis zu 15 Monatsverdienste möglich; ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste.[1]
Ein Kündigungsschutzprozess kann auch mit einem Vergleich enden, in dem sich beide Seiten auf eine Abfindung einigen. Wie der Kündigungsschutz funktioniert, erklärt die Seite Kündigungsschutz in Deutschland.
Hat man Anspruch auf eine Abfindung, wenn man selber kündigt?
In der Regel nicht. Das Angebot einer Abfindung erhalten Arbeitnehmer typischerweise immer dann, wenn sich das Unternehmen von ihnen trennen möchte und zudem Kündigungsschutzklagen vermeiden möchte. Aber selbst wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht, ist eine Zahlung nicht gänzlich ausgeschlossen. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst, muss dieser den Schaden ersetzen, der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Das ist rechtlich Schadensersatz, keine Abfindung im engeren Sinn.
Anders sieht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll. Hier steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer eine solche Zahlung zu gewähren; einen gesetzlichen Anspruch auf diese hat der Arbeitnehmer nicht. Aufgrund des strengen Kündigungsschutzes in Deutschland sind viele Unternehmen aber durchaus zur freiwilligen Zahlung einer Abfindung bereit.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Für viele Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflusst. Sie kann sich auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes auswirken.[2]
Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, längstens ein Jahr. Das betrifft vor allem Aufhebungsverträge mit kurzem Ende. Davon zu unterscheiden ist die Sperrzeit, die droht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst lösen oder daran mitwirken. Mehr dazu auf der Seite Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Wie eine Abfindung versteuert wird, erklärt die Seite Fünftelregelung.
Wer ist zuständig?
Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Dort wird auch über Auflösungsanträge, Nachteilsausgleich und Ansprüche aus einem Sozialplan entschieden.
Arbeitsgerichte in DeutschlandFaustformel, Monatsverdienst und Obergrenzen: So lässt sich die Abfindung beziffern.
Abfindung berechnenHäufige Fragen
- Gibt es bei einer Kündigung in der Probezeit eine Abfindung?
In der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten, und ohne Kündigungsschutz hat der Arbeitgeber wenig Anlass, für eine Einigung zu zahlen. Ein Anspruch kann sich nur aus Sozialplan, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.
- Gibt es im Kleinbetrieb einen Anspruch auf Abfindung?
Der Anspruch nach § 1a KSchG setzt eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes voraus. In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht; eine Abfindung gibt es dort meist nur, wenn sie vereinbart wird.
- Muss ich die Abfindung nach § 1a KSchG annehmen?
Nein. Sie können stattdessen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Dann entfällt der Anspruch aus § 1a KSchG, eine Abfindung ist aber weiterhin über einen Vergleich möglich.
- Wann wird die Abfindung nach § 1a KSchG fällig?
Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, also mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht schon mit dem Zugang der Kündigung.
Auch interessant: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Quellen
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): § 1a · § 4 · § 9 · § 10
- Bundesagentur für Arbeit: Kündigung, Abfindung, Freistellung
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 112 · § 113
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