Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?
Bei Abfindungen wird von der Bruttoabfindung der für die Steuerklasse relevante Lohn-/Einkommensteueranteil an das Finanzamt abgeführt. Da keine Freibeträge mehr abgezogen werden können, ist es für den Arbeitnehmer sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Grundlagen für eine sogenannte Fünftelregelung schafft. Um den Steuervorteil durch die Fünftelregelung zu erreichen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Abfindung in einer Summe während des laufenden Kalenderjahres auszahlen. Damit das Finanzamt die Fünftelregelung anwenden kann, sind die Nachweise der Steuererklärung beizufügen.
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Berechnung der Fünftelregelung
Die Berechnung der Steuer bei Anwendung der Fünftelregelung ist relativ kompliziert. Zuerst wird die normale Steuerberechnung für das Einkommen ohne Abfindungsbetrag durchgeführt; danach ist der Abfindungsbetrag in Fünftel aufzuteilen.
Beispiel: Zu versteuerndes Jahresbruttoeinkommen 22.500 €, Einkommenssteuer dafür 2.318 €, Abfindungsbetrag insgesamt 42.000 €, ein Fünftel davon macht 8.400 €. Danach wird dem Einkommen das Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Einkommensteuer neu berechnet. Beispiel: 22.500 € plus 8.400 €, gesamt 30.900 €, Einkommenssteuer dafür 4.355 €. Nun sind von den 4.355 € die 2.318 € der „normalen“ Einkommensteuer abzuziehen und der Differenzbetrag ist mit 5 zu multiplizieren. Beispiel: 4.355 € minus 2.318 € ergibt 2.037 €, dieser Betrag mal fünf ergibt 10.185 € Steuer für die Abfindung. Hinzuzurechnen ist die Jahressteuer für das Gehalt in Höhe von 2.318 €.
Steuertipps für die Abfindung
Viele Arbeitnehmer trifft es zunächst schwer, wenn ihnen der Chef die Kündigung ausspricht und sie nach mitunter vielen Jahren ihren Arbeitsplatz verlieren. Eine üppige Abfindung kann den Schmerz lindern und erweist sich außerdem als angenehmes finanzielles Polster für die Phase der Umorientierung. Die steuerlichen Ansprüche des Finanzamtes sind den meisten Menschen mehr oder weniger ein Dorn im Auge, lassen sich aber nicht umgehen.
Wenn es um die Abfindung vom Arbeitgeber geht, kann man sich aber durchaus legale Steuertipps zunutze machen. Dazu gehört unter anderem die Fünftelregelung. Außerdem kann es sich lohnen, die Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben. Da die Abfindung dabei gewissermaßen aufgeteilt wird, lässt sich die Steuerlast möglicherweise reduzieren.
Was hat es mit der Fünftelregelung auf sich?
In Zusammenhang mit einer Abfindung ist zuweilen auch von der Fünftelregelung die Rede. Dabei handelt es sich um ein Modell, dass vollkommen legal helfen kann, die persönliche Steuerlast zu verringern. Steuerliche Themen sind oftmals kompliziert, doch im Falle der Fünftelregelung lässt sich zumindest das grundlegende Konzept auch für Laien leicht überblicken. Dass sich die zu zahlende Einkommensteuer stets am Jahreseinkommen orientiert, dürfte allgemein bekannt sein. Wer in einem Jahr neben seinem Gehalt auch eine beträchtliche Abfindung erhält, wird vom Fiskus in besonderem Maße belangt. Da der gewöhnliche Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden kann, unterliegt die gesamte Abfindung der Steuer, wodurch Entlassene einen erheblichen Teil der Abfindungszahlung direkt ans Finanzamt weiterreichen müssen. Dass dies für Unmut sorgt, bleibt nicht aus. Die Fünftelregelung kann jedoch Abhilfe schaffen, wobei sie keineswegs eine Garantie dafür ist, dass die Abfindung steuerfrei bleibt. Diese wird aber auf fünf Jahre verteilt angerechnet, so dass sich das Jahreseinkommen jeweils um ein Fünftel der Abfindung erhöht. Die jeweilige Steuerlast lässt sich auf diese Art und Weise durchaus mindern. Vor allem der Umstand, dass der Steuersatz bei einem höheren Einkommen höher angesetzt wird, ist in den meisten Fällen die Fünftelregelung zu bevorzugen.