Wann tritt eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ein?
Die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt dann ein, wenn der Bezugsberechtigte ohne wichtigen Grund ein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitsvertragswidriges Verhalten verursacht hat. In diesem Fall geht die Agentur für Arbeit von einer grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitslosigkeit aus. Auch das Ablehnen einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Arbeit führt zur Sperrzeit. Wer sich weigert, an einer berufseingliedernden Maßnahme teilzunehmen oder die Teilnahme an der Maßnahme abbricht, muss ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen. Diese fällt auch dann an, wenn der Bezugsberechtigte nicht zu einem psychologischen Untersuchungstermin erscheint oder sich nicht nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit meldet.
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Welche Rechtsfolgen hat die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld?
Die Sperrzeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld bewirkt die Minderung der Anspruchsdauer und das Ruhen der Leistung durch die Agentur für Arbeit. Das Ruhen der Leistung hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer der Sperrzeit nicht ausgezahlt wird. Zusätzlich vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen einer Arbeitsaufgabe verringert sich die Anspruchsdauer um ein Viertel. Der gesamte Leistungsanspruch wird hinfällig, wenn während des Bezuges von Arbeitslosengeld Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 21 Wochen ausgesprochen werden.
So lässt sich eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden
In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, die eine Sperrzeit in Sachen Arbeitslosengeld haben kann, gilt es diese möglichst zu vermeiden. Es gibt einige Dinge, die man bedenken und berücksichtigen sollte, um seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I nicht durch eine Sperrzeit zu gefährden. Folglich sollten Arbeitnehmer erst kündigen, wenn sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Bietet der bisherige Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, sollte man unbedingt Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit halten. Damit es zu keiner Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld kommt, sollten sich Arbeitnehmer gegebenenfalls gegen den Aufhebungsvertrag entscheiden und sich stattdessen kündigen lassen.
Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung sollte man unbedingt dagegen vorgehen und sich fachlich kompetente Unterstützung bei einem Fachmann in Sachen Arbeitsrecht suchen. Wer selbst kündigt und dies damit begründen kann, dass er mit dem eingetragenen Lebenspartner oder dem Ehegatten zusammenziehen will, kann die drohende Sperrzeit ebenfalls umgehen. Dass Arbeitslose ihre Termine und Pflichten der Agentur gegenüber wahrnehmen, sollte sich von selbst verstehen.