Sozialrecht · Stand September 2026
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Gründe, Dauer und Folgen
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, etwa selbst kündigen, eine angebotene Arbeit ablehnen oder einen Termin versäumen. Während der Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld, sie dauert je nach Grund zwischen einer und zwölf Wochen und verkürzt in der Regel auch die Anspruchsdauer.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Wann tritt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein?
Die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt dann ein, wenn der Bezugsberechtigte ohne wichtigen Grund ein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitsvertragswidriges Verhalten verursacht hat. In diesem Fall geht die Agentur für Arbeit von einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitslosigkeit aus. Das Gesetz nennt neun Fälle von versicherungswidrigem Verhalten:[1]
- Arbeitsaufgabe: Sie kündigen selbst, schließen einen Aufhebungsvertrag oder geben durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung.
- Arbeitsablehnung: Auch das Ablehnen einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Arbeit führt zur Sperrzeit. Dasselbe gilt, wenn Sie die Stelle nicht antreten oder ein Vorstellungsgespräch durch Ihr Verhalten verhindern.
- Maßnahmen: Wer sich weigert, an einer berufseingliedernden Maßnahme teilzunehmen oder die Teilnahme an der Maßnahme abbricht, muss ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen. Das gilt auch für Integrationskurse und die berufsbezogene Deutschsprachförderung.
- Eigenbemühungen: Sie weisen die geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nach.
- Meldeversäumnis: Die Sperrzeit fällt auch dann an, wenn der Bezugsberechtigte nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheint oder sich nicht nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit meldet.
- Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Sie haben sich nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gemeldet, bei kürzerer Vorwarnung nicht innerhalb von drei Tagen.[1]
Außer bei der Arbeitsaufgabe und der verspäteten Meldung setzt die Sperrzeit voraus, dass die Agentur Sie vorher über die Rechtsfolgen belehrt hat.[1]
Wie lange dauert eine Sperrzeit?
| Grund | Dauer |
|---|---|
| Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, verhaltensbedingte Kündigung) | 12 Wochen, verkürzt 3 oder 6 Wochen |
| Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme oder eines Integrationskurses | 3 Wochen beim ersten, 6 Wochen beim zweiten, sonst 12 Wochen |
| unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen |
| Meldeversäumnis | 1 Woche |
| verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche |
Die zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe verkürzen sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte. Auf sechs Wochen verkürzt sie sich, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder wenn zwölf Wochen für Sie eine besondere Härte wären.[1]
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst. Fällt dieser Tag in eine laufende Sperrzeit, beginnt die neue erst an deren Ende.[1]
Welche Folgen hat die Sperrzeit?
Die Sperrzeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld bewirkt die Minderung der Anspruchsdauer und das Ruhen der Leistung durch die Agentur für Arbeit. Das Ruhen der Leistung hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer der Sperrzeit nicht ausgezahlt wird. Zusätzlich vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen einer Arbeitsaufgabe verringert sich die Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel.[1]
Beispiel: Sie hätten Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld und haben selbst gekündigt. Nach zwölf Wochen Sperrzeit bleibt nicht einfach die Restdauer von knapp 15 Monaten, denn die Anspruchsdauer sinkt um ein Viertel, also um 4,5 Monate. Ausgezahlt wird dann für 13,5 Monate.[2]
Liegt die Arbeitsaufgabe bei Entstehen des Anspruchs schon länger als ein Jahr zurück, mindert sie die Anspruchsdauer nicht mehr.[1]
Der gesamte Leistungsanspruch wird hinfällig, wenn Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 21 Wochen zusammenkommen. Mitgezählt werden auch Sperrzeiten aus den zwölf Monaten vor Entstehen des Anspruchs. Voraussetzung ist, dass Sie schriftliche Bescheide erhalten haben und auf diese Folge hingewiesen wurden.[1]
Wie lange Sie ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld bekommen, steht auf der Seite Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Was gilt als wichtiger Grund?
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Das ist der Fall, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein anderes Verhalten zumutbar war. Die Tatsachen, die in Ihrem eigenen Bereich liegen, müssen Sie selbst darlegen und nachweisen.[2][1]
Nach dem Merkblatt der Bundesagentur liegt ein wichtiger Grund für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit vor, wenn
- bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutz nicht eingehalten werden,
- Ihnen die Arbeit nach Ihrem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann,
- die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt,
- Sie zu Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ziehen wollen.[2]
Ein wichtiger Grund kann außerdem vorliegen, wenn Sie zu Ihrem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft ziehen, wenn Sie aus triftigen Gründen in eine befristete Stelle wechseln oder wenn Sie mit einem Aufhebungsvertrag einer rechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers zuvorgekommen sind und eine Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhalten haben.[2]
Kein wichtiger Grund ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber gar nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt hätte kündigen dürfen, oder wenn Sie nur deshalb vor dem Arbeitsgericht klagen, um über einen späteren Vergleich die Sperrzeit zu vermeiden.[2]
Sperrzeit vermeiden: Kündigung und Aufhebungsvertrag
In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, die eine Sperrzeit in Sachen Arbeitslosengeld haben kann, gilt es diese möglichst zu vermeiden. Folglich sollten Arbeitnehmer erst kündigen, wenn sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Bietet der bisherige Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, sollte man unbedingt Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit halten. Damit es zu keiner Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld kommt, sollten sich Arbeitnehmer gegebenenfalls gegen den Aufhebungsvertrag entscheiden und sich stattdessen kündigen lassen.
Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung sollte man prüfen, ob man dagegen vorgeht. Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben. Wer selbst kündigt und dies damit begründen kann, dass er mit dem eingetragenen Lebenspartner oder dem Ehegatten zusammenziehen will, kann die drohende Sperrzeit ebenfalls umgehen.[2]
Wichtig ist auch die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung. Wie das geht, erklärt die Seite Meldung beim Arbeitsamt nach der Kündigung. Eine Abfindung löst keine Sperrzeit aus, kann das Arbeitslosengeld aber ruhen lassen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde; mehr dazu unter Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sind Sie während der Sperrzeit krankenversichert?
Ja. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben Sie auch dann pflichtversichert, wenn Sie Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bekommen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit.[3][2]
Wenn Sie während einer Sperrzeit Ihren Lebensunterhalt aus Ihren vorhandenen Geldmitteln nicht bestreiten können, wenden Sie sich an das Jobcenter. Dort können Sie Grundsicherungsgeld beantragen, früher Bürgergeld. Weil eine Sperrzeit festgestellt wurde, wird es allerdings gemindert gezahlt.[2]
Sperrzeit wegen abgelehnter Arbeit
Lehnen Sie ein Stellenangebot oder eine Maßnahme der Agentur ab, zählt die Zumutbarkeit. Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit, die Ihrer Arbeitsfähigkeit entspricht. In den ersten drei Monaten dürfen Sie eine Stelle ablehnen, die mehr als 20 Prozent weniger bringt als das Entgelt, nach dem Ihr Arbeitslosengeld bemessen wurde.[1]
Welche Gründe gelten, welche Pendelzeiten zumutbar sind und was beim Grundsicherungsgeld droht, steht auf der Seite Arbeit oder Maßnahme ablehnen.
Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid
Gegen den Bescheid über die Sperrzeit können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen. Begründen Sie ihn mit dem wichtigen Grund und legen Sie Nachweise bei, etwa ein ärztliches Attest oder die Heiratsurkunde beim Umzug zum Ehepartner. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Wer ist zuständig?
Die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Ihr müssen Sie den Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses nennen, etwa Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.
Arbeitslosengeld im ÜberblickNach erfolglosem Widerspruch entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Gibt es eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht. Hat der Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt, etwa wegen wiederholter Verspätung nach Abmahnung, prüft die Agentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
- Bekomme ich nach der Sperrzeit das volle Arbeitslosengeld?
Die Höhe ändert sich nicht, nur die Dauer. Nach der Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld in voller Höhe gezahlt, aber für entsprechend weniger Tage.
- Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Sperrfrist?
Keiner. Sperrfrist ist der umgangssprachliche Ausdruck, das Gesetz spricht von Sperrzeit.
- Kann ich mich nach einer Eigenkündigung trotzdem arbeitslos melden?
Ja, und das sollten Sie sofort tun. Der Anspruch besteht, er ruht nur während der Sperrzeit. Ohne Arbeitslosmeldung verlieren Sie Tage, die später nicht nachgezahlt werden.
Auch interessant: Kündigung im Arbeitsrecht
Quellen
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 38 · § 140 · § 148 · § 159 · § 161
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand Dezember 2025)
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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