Wonach richtet sich die Abfindungshöhe?

Die Höhe einer möglichen Abfindung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KschG). Aus § 10 KschG geht hervor, dass für die Berechnung das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend sind.

§ 10 Abs. 1 KschG besagt, dass Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch bis zu maximal zwölf Monatsgehältern haben; in Verbindung mit § 10 Abs. 2 gilt dies aber nur für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 15 Jahre dem Betrieb angehören und das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die Abfindung auf 15 Monatsverdienste beschränkt, bei Arbeitnehmern über 55 Jahre mit einer über zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit auf 18 Monatsgehälter. Geht der Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rente, erlischt sein Abfindungsanspruch.

Laut § 10 Abs. 3 KschG gelten als Grundlage für die Abfindungsberechnung alle Geld- und Sachbezüge, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im letzten Monat der Betriebszugehörigkeit erhalten hat.

Freiwillige Abfindungen

Einem Arbeitnehmer, der eine ordentliche Kündigung erhalten hat, steht generell keine Abfindung zu. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so kann diese Vereinbarung ohne Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes die Zusage einer Abfindungszahlung in beliebiger Höhe enthalten – ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht auch hier nicht.

Poker um die Abfindung kann sich lohnen

Obwohl im Falle einer ordentlichen Kündigung kein juristischer Anspruch auf eine Abfindung besteht, sind viele Arbeitgeber durchaus gewillt, eine entsprechende Zahlung an den betreffenden Arbeitnehmer zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Wer ein Angebot über eine Abfindung erhält, sollte dieses nicht unbedingt sofort annehmen, denn es kann sich durchaus lohnen, in Sachen Abfindungshöhe zu pokern.

Vielen Menschen fällt es jedoch schwer, mit dem einstigen Chef über die Abfindung zu verhandeln. In einer solchen Situation ist es sehr hilfreich, wenn man gewisse Richtwerte im Kopf hat, denn so lässt sich ein Angebot einschätzen. Grundsätzlich geht man bei der Abfindungshöhe von einem Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit aus. Das persönliche Verhandlungsgeschick kann aber mitunter durchaus für eine Erhöhung der Abfindung sorgen.

Wann müssen Arbeitnehmer/innen mit einer Kürzung ihrer Abfindung rechnen?

Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der zu erwartenden Abfindung an der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Entlassenen sowie dessen Gehalt. Je länger man dabei ist, desto höher kann die Abfindung grundsätzlich ausfallen. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel, denn insbesondere ältere Arbeitnehmer/innen müssen zuweilen eine Kürzung ihrer Abfindung befürchten. In Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit sind derartige Regelungen im Sozialplan zunächst paradox und unsinnig. In der Vergangenheit wurde diese Vorgehensweise aber auch gerichtlich bestätigt und stellt keineswegs eine Form der Altersdiskriminierung dar. Aufgrund der nahen Rente kann es demnach legitim sein, älteren Arbeitnehmern eine niedrigere Abfindung zu zahlen. Die Bemessungsformel soll demnach an das Lebensalter des Entlassenen anknüpfen und Rücksicht darauf nehmen, dass der Betroffene in absehbarer Zeit Ansprüche aus der Altersrente geltend machen kann. Bei der Berechnung der individuellen Abfindung ist dies gegebenenfalls zu berücksichtigen. Vielfach wird dabei der fiktiv frühstmögliche Renteneintritt als Maßstab herangezogen. Allerdings sollten sich Arbeitnehmer nicht mit einer zu niedrigen Abfindung abspeisen lassen, denn wenn bis zur Rente noch ein paar Jahre vergehen, muss man einerseits von der Abfindung leben und andererseits die verringerten Rentenansprüche ausgleichen können. Hier ist also vor allem Verhandlungsgeschick gefordert.

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