Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?

Die gesetzlichen Bestimmungen geben klare Richtlinien für Abfindungsberechnung vor. So sagt §1a Kündigungsschutzgesetz (KschG), dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halber Monatslohn anzusetzen ist. Des Weiteren wird in § 10 Abs. 1 KschG, die Obergrenze einer Abfindung für Personen unter dem fünfzigsten Lebensjahr auf den Betrag der Summe von zwölf Monatsverdiensten beschränkt.

Gemäß §10 Abs. 2 KschG können Arbeitnehmer zwischen fünfzig und 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit über fünfzehn Jahr maximal die Summe von fünfzehn Monatsgehältern erreichen und Mitarbeiter mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis von über zwanzig Jahren, die älter als 55 Jahre sind, bis zu achtzehn Monatsgehältern. Eingeschränkt wird die Bestimmung bei Personen, die mit dem Ausscheiden in eine Rente wechseln, diese können keine Abfindung in Anspruch nehmen.

Rechenbeispiel nach 27 Jahren Betriebszugehörigkeit

Für das Rechenbeispiel wird angenommen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Alter von 45 Jahren handelt, der seit 27 Jahren für das Unternehmen tätig ist und einen Bruttolohn von 3.500 Euro monatlich bezieht. Das würde für die Abfindung bedeuten, ein halbes Monatsgehalt, entspricht 1.750 Euro. Mit 27 Jahren Betriebszugehörigkeit multipliziert ergibt eine Bruttoabfindung in Höhe von 47.250 Euro. Da die Obergrenze aber bei maximal 12 Monatsgehältern liegt, muss der Arbeitgeber lediglich 42.000 Euro auszahlen.

Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache

Wenn es um die Höhe der Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, werden gängige Faustformeln oft diskutiert. Die Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers erweisen sich in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkte, dürfen allerdings nicht überbewertet werden. Anhand entsprechender Kennzahlen lässt sich zwar eine Beispielrechnung anstellen, die Realität kann aber vollkommen anders aussehen.

Im Zuge der Kündigung können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell auf eine Abfindung einigen. Aus diesem Grund ist die Abfindungshöhe grundsätzlich Verhandlungssache und unterliegt keinen Vorgaben. Nichtsdestotrotz können sich Faustregeln als sehr nützlich erweisen, denn anhand dieser kann man als Arbeitnehmer abschätzen, welche Forderungen an den bisherigen Arbeitgeber realistisch und angemessen sind.

Kann man die Abfindungshöhe berechnen?

Arbeitnehmer/innen, denen seitens des langjährigen Arbeitgebers eine Abfindung angeboten wird, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, haben vielfach den Wunsch, die angemessene Abfindungshöhe zu berechnen. Ohne eine konkrete Zahl als Grundlage sind sie sich zumeist unsicher, was die angebotene Abfindung betrifft. Nach vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit will man sich schließlich nicht über den Tisch ziehen und mit einer zu niedrigen Abfindung abspeisen lassen. Einen zuverlässigen Rechner oder eine allgemeingültige Formel zur Berechnung der Abfindungshöhe kann es jedoch nicht geben, weil diese stets Verhandlungssache ist. Um eine fundierte Verhandlung mit dem einstigen Arbeitgeber führen zu können, lohnt es sich aber, vorab etwas zu rechnen und auch Beispiele zu analysieren. § 10 KSchG setzt dem Ganzen allerdings Grenzen und begrenzt die Höhe der Abfindung auf maximal 12 Monatsgehälter. Bestand das Arbeitsverhältnis für mindestens 15 Jahre und ist der Arbeitnehmer über 50 Jahre alt, kann er bis zu 15 Monatsgehälter als Abfindung beanspruchen. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 20 Jahre angehörig war, kann sogar eine maximale Abfindung in Höhe von 18 Monatsverdiensten erhalten. Eine verlässliche Berechnung der Abfindungshöhe ist trotz dieser eindeutigen Rechtsgrundlage nicht möglich, schließlich gibt das Kündigungsschutzgesetz lediglich Höchstgrenzen an.

Auf welcher Grundlage wird die Abfindungshöhe berechnet?

Arbeitnehmer/innen, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird oder die auf Nachfrage des Arbeitgebers kündigen, um eine Abfindung zu erhalten, wollen natürlich wissen, auf welcher Grundlage die Abfindungshöhe berechnet wird. Da die Höhe der Abfindung Verhandlungssache ist, kann es hier kaum pauschale Antworten geben. Allerdings ist auch zu beachten, dass § 10 KSchG die maximale Abfindungshöhe definiert und dabei auf den Monatsverdienst des Monats abstellt, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Neben Geld werden dabei auch etwaige Sachbezüge berücksichtigt.

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