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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Kurzarbeitergeld: Höhe, Dauer, Voraussetzungen und Antrag 2026

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der ausgefallenen Nettovergütung, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Gesetzlich wird es bis zu zwölf Monate gezahlt; eine Verordnung verlängert die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis Ende 2026.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist Kurzarbeitergeld?

Manchmal haben Unternehmen nicht mehr genug für ihre Mitarbeiter zu tun, um sie voll zu beschäftigen. Ist absehbar, dass sich das Unternehmen in der nächsten Zeit wieder erholen kann, können durch Verringerung der Arbeitszeiten und damit der Löhne Entlassungen vermieden werden. Man spricht in diesem Fall von Kurzarbeit. Für den Lohnausfall erhalten die Mitarbeiter von der Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld; der Arbeitgeber errechnet es kostenlos und zahlt es aus.[2]

Die Existenz des Kurzarbeitergeldes lässt sich damit begründen, dass der Staat massenhafte Entlassungen verhindern will, nur weil Unternehmen vorübergehend in Schieflage geraten. Befindet sich ein Unternehmen vorübergehend in einer schlechten Situation, soll es nicht gezwungen sein, seine Mitarbeiter zu entlassen, denn ohne Personal kann sich der Betrieb nicht erholen. Das Unternehmen muss sich also nicht von seinen Mitarbeitern trennen, sondern hat dank des Instruments der Kurzarbeit eine realistische Chance darauf, zu gesunden und die Krise zu überstehen.

Ob Sie der Kurzarbeit zustimmen müssen, steht auf der Seite Kurzarbeit akzeptieren, die Grundlagen auf der Seite Kurzarbeit.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Maßgebend ist die Nettoentgeltdifferenz: der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt, also dem Bruttolohn ohne Arbeitsausfall, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt, also dem tatsächlich verdienten Bruttolohn im Monat.[2]

Leistungssatzfür wen
67 ProzentArbeitnehmer mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn, auch wenn das Kind beim Ehegatten berücksichtigt wird
60 Prozentalle übrigen Arbeitnehmer

Die Zahl der Kinder spielt keine Rolle. Einmalzahlungen und Überstundenvergütung zählen beim Soll-Entgelt nicht mit. Die in der Corona-Zeit befristet erhöhten Sätze gelten nicht mehr; es bleibt bei 60 und 67 Prozent.[1][2]

Gehalt bei Kurzarbeit: ein Rechenbeispiel

Für das Gehalt ist auch während der Kurzarbeit der Arbeitgeber zuständig. Durch die Herabsetzung der Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer aber ein geringeres Gehalt. Die Lücke schließt das Kurzarbeitergeld teilweise.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Angestellte verdient 3.000 Euro brutto. Im Monat der Kurzarbeit arbeitet sie nur die Hälfte und erhält 1.500 Euro brutto. Angenommen, das pauschalierte Netto aus 3.000 Euro beträgt 2.000 Euro und aus 1.500 Euro 1.150 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt dann 850 Euro.

  • ohne Kind: 60 Prozent von 850 Euro = 510 Euro Kurzarbeitergeld
  • mit Kind: 67 Prozent von 850 Euro = 569,50 Euro Kurzarbeitergeld

Sie erhält also ihr Nettogehalt für die geleistete Arbeit plus das Kurzarbeitergeld. Die genauen pauschalierten Nettobeträge richten sich nach Steuerklasse und Leistungssatz; der Arbeitgeber rechnet mit der amtlichen Tabelle der Bundesagentur.

Die konkrete Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und ergibt sich aus dem üblichen Brutto-Gehalt und dem Ist-Entgelt während der Kurzarbeit.

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle Beschäftigten eines Betriebs und beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.[1]

Für 2026 gilt eine Ausnahme: Mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung ist die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die gesetzliche Dauer von zwölf Monaten, wenn nichts Neues beschlossen wird.[3]

  • Wird innerhalb der Bezugsdauer mindestens einen Monat lang kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
  • Sind seit dem letzten Monat mit Kurzarbeitergeld drei Monate vergangen, beginnt bei erneutem Arbeitsausfall eine neue Bezugsdauer.[1]
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Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Betriebliche Voraussetzungen: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Außerdem muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein; der Ausfall kann auch 100 Prozent betragen.[1]

Persönliche Voraussetzungen: Versicherungspflichtige Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld, wenn sie ihre versicherungspflichtige Beschäftigung nach Beginn des Arbeitsausfalls fortsetzen und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.[1]

Keinen Anspruch haben unter anderem:

  • Minijobber, die nur geringfügig beschäftigt sind, siehe Kurzarbeit und Minijob
  • Arbeitnehmer mit gekündigtem Arbeitsverhältnis oder Aufhebungsvertrag
  • Bezieher von Krankengeld
  • Teilnehmer einer beruflichen Weiterbildung mit Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld

Wer während der Kurzarbeit krank wird, behält den Anspruch, solange ohne den Arbeitsausfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestünde.[1]

Welche Arten von Kurzarbeitergeld gibt es?

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: der Klassiker bei vorübergehendem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, um den es auf dieser Seite geht.
  • Saison-Kurzarbeitergeld: In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März erhalten Beschäftigte im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und im Gerüstbau Saison-Kurzarbeitergeld. Die Monate zählen nicht auf die normale Bezugsdauer.
  • Transferkurzarbeitergeld: Bei einer Betriebsänderung mit dauerhaftem Arbeitsausfall können die betroffenen Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechseln und dort Transferkurzarbeitergeld erhalten, um den Übergang in eine neue Stelle zu schaffen.[2]

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

  1. Anzeige über den Arbeitsausfall: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung zeigt den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit an, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht.
  2. Leistungsantrag: Danach beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für jeden Kalendermonat, mit einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den die Leistung beantragt wird. Wird sie versäumt, gibt es für diesen Monat kein Kurzarbeitergeld.[1]
  3. Auszahlung: Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld mit der Lohnabrechnung aus.

Arbeitnehmer stellen selbst keinen Antrag. Nehmen Sie während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung auf, erhöht der Verdienst das Ist-Entgelt und mindert das Kurzarbeitergeld. Teilen Sie sie dem Arbeitgeber deshalb mit.[2]

Kurzarbeitergeld, Steuer und Arbeitslosengeld

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben.[2]

Beim Arbeitslosengeld schadet Kurzarbeit nicht: Für Monate mit Kurzarbeitergeld wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie ohne den Arbeitsausfall erzielt hätten. Wer trotz Kurzarbeitergeld nicht genug zum Leben hat, kann ergänzend Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Wohngeld beantragen; das Kurzarbeitergeld wird dort als Einkommen angerechnet.[1]

Wer ist zuständig?

Kurzarbeitergeld abgelehnt oder falsch berechnet

Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit kann der Arbeitgeber Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen. Streit über die Kurzarbeit selbst, etwa über die Anordnung, gehört vor das Arbeitsgericht.

Sozialgerichte in Deutschland
Arbeitsrechtlicher Streit

Ob Sie Kurzarbeit hinnehmen müssen und ob der Arbeitgeber richtig abrechnet, klärt das Arbeitsgericht.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wann bekommt man mehr Kurzarbeitergeld?

    Mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn gibt es 67 statt 60 Prozent. Mehr zahlt die Agentur für Arbeit nicht; höhere Beträge entstehen nur durch einen Zuschuss des Arbeitgebers, etwa nach Tarifvertrag.

  • Wann wird Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

    Mit der normalen Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber streckt das Geld vor und lässt es sich anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten.

  • Wie lange vorher muss Kurzarbeit angemeldet werden?

    Eine feste Vorlaufzeit gibt es für die Anzeige bei der Agentur nicht, aber Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht. Arbeitsrechtlich kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Ankündigungsfrist gegenüber den Beschäftigten vorsehen.

  • Muss ich vor der Kurzarbeit meinen Urlaub nehmen?

    Gegen Ihre Urlaubswünsche kann der Arbeitgeber das grundsätzlich nicht verlangen. Resturlaub aus dem Vorjahr, der sonst verfallen würde, muss aber vorrangig eingebracht werden, und bereits festgelegter Urlaub, etwa Betriebsferien, wird nicht wegen der Kurzarbeit verschoben.

Auch interessant: Arbeitslosengeld berechnen

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch III (SGB III): Kurzarbeitergeld: § 96 · § 98 · § 99 · § 104 · § 105 · § 151 · § 325
  2. Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 8a Kurzarbeitergeld (Stand 01/2026)
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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