Sozialrecht · Stand September 2026
Arbeitslosengeld berechnen: So ermittelt die Agentur für Arbeit die Höhe
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Grundlage ist das Brutto der letzten zwölf Monate, von dem die Agentur für Arbeit 20 Prozent Sozialversicherungspauschale und die Lohnsteuer abzieht.[1]
Geprüft am 28.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Die Berechnung in fünf Schritten
Wer gerade arbeitslos wurde oder akut von Arbeitslosigkeit bedroht ist, stellt sich die Frage, wie hoch das Arbeitslosengeld ausfällt. Viele Betroffene möchten dieses vorab selbst berechnen, um im Vorfeld zu wissen, was auf sie zukommt. Eine solche Selbstberechnung kann Anhaltspunkte liefern, doch verbindliche Angaben und Auskünfte erhält man ausschließlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. So geht die Agentur vor:
- Brutto zusammenrechnen. Zunächst wird das Brutto-Einkommen der vergangenen zwölf Monate addiert, wobei die Agentur diesbezüglich Höchstgrenzen definiert. Gezählt werden die abgerechneten Lohnzeiträume des letzten Jahres vor dem Ende der Beschäftigung.[1]
- Auf den Tag umrechnen. Das Brutto-Einkommen des letzten Jahres wird dann durch 365 dividiert, wodurch das tägliche Bemessungsentgelt ermittelt wird.[2][1]
- Pauschal abziehen. Vom Bemessungsentgelt gehen 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag ab. Übrig bleibt das Leistungsentgelt.[1]
- Leistungssatz anwenden. 60 Prozent des Leistungsentgelts, mit Kind 67 Prozent, ergeben das Arbeitslosengeld für einen Tag.[1]
- Auf den Monat hochrechnen. Mit 30 multipliziert ergibt sich so das Arbeitslosengeld, das monatlich ausgezahlt wird.[1]
Rechenbeispiel für 2026
Annahme: 36.500 Euro brutto in den zwölf Monaten vor dem Jobende, Steuerklasse I, keine Kinder.
| Bemessungsentgelt: 36.500 Euro geteilt durch 365 | 100,00 Euro |
| minus Sozialversicherungspauschale 20 Prozent | - 20,00 Euro |
| minus Lohnsteuer (Näherung, Steuerklasse I) | - rund 9,60 Euro |
| Leistungsentgelt pro Tag | rund 70,40 Euro |
| Arbeitslosengeld pro Tag, 60 Prozent | rund 42,24 Euro |
| Arbeitslosengeld im Monat, mal 30 | rund 1.267 Euro |
| zum Vergleich mit Kind, 67 Prozent | rund 1.415 Euro |
Die Lohnsteuer im Beispiel ist eine Näherung. Die Agentur rechnet sie nach dem amtlichen Programmablaufplan mit festen Pauschalen für die Vorsorgeaufwendungen, die bei Entstehen des Anspruchs gelten. Den genauen Betrag liefert der Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.[1][2]
Welches Entgelt zählt und welches nicht
Als Bemessungsgrundlage wird ausschließlich auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Bemessungszeitraumes zurückgegriffen. Weitere Versicherungspflichtzeiten wie etwa ein Krankengeldbezug wirken sich bei der Berechnung nicht aus.[1]
- Obergrenze: Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bleibt außer Ansatz. 2026 liegt sie bei 101.400 Euro im Jahr, also 8.450 Euro im Monat.[1][3]
- Abfindung: Zahlungen, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleiben außer Betracht.[1]
- Ausstehender Lohn: Entgelt, auf das Sie beim Ausscheiden Anspruch hatten, zählt, wenn es geflossen ist oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht gezahlt wurde.[1]
- Kurzarbeit: Für Zeiten mit Kurzarbeitergeld rechnet die Agentur mit dem Lohn, den Sie ohne den Arbeitsausfall verdient hätten.[1]
- Minijob: Ein Minijob ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung und zählt deshalb nicht mit.[2]
Bemessungszeitraum: welches Jahr zugrunde liegt
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Jahres vor dem Entstehen des Anspruches. Werden keine 150 Tage nachgewiesen, in denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, werden die im Laufe der letzten beiden Jahre erzielten Arbeitsentgelte der Berechnung zugrunde gelegt.[1]
Lag das Einkommen im erweiterten Zeitraum von zwei Jahren deutlich über dem des letzten Jahres, etwa weil Sie zuletzt weniger verdient haben, kann der Zeitraum für die Beitragsbemessung ebenfalls auf zwei Jahre erweitert werden, wenn es sonst unbillig hart wäre. Der Bezieher des Arbeitslosengeldes muss diese Berechnung für den verlängerten Bemessungszeitraum eigenständig verlangen und anhand erforderlicher Unterlagen, etwa Lohnabrechnungen, die Berechtigung nachweisen.[1]
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Arbeitslosigkeit schon einmal Arbeitslosengeld bezogen, gilt als Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem damals gerechnet wurde.[1]
Sonderfälle: Elternzeit, Pflege, Teilzeit
Die Zeiten, in denen Elterngeld für die Betreuung und Erziehung eines Kindes gezahlt wird, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für weitere Zeiten, die das Arbeitslosengeld sonst drücken würden:[1]
- Erziehungsgeld und Zeiten, in denen Sie ein Kind unter drei Jahren betreut und deshalb weniger gearbeitet oder verdient haben,
- Pflegezeit und Familienpflegezeit, wenn wegen der Pflege Arbeitszeit oder Entgelt gemindert waren,
- Teilzeit mit weniger als 80 Prozent einer Vollzeitstelle und mindestens fünf Stunden weniger pro Woche, wenn Sie in den letzten dreieinhalb Jahren mindestens sechs Monate am Stück mit höherer Arbeitszeit beschäftigt waren,
- Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung nach Krankheit.
Wollen oder können Sie künftig weniger Stunden arbeiten als bisher, sinkt das Bemessungsentgelt im gleichen Verhältnis.[1]
Kein Entgelt in zwei Jahren: fiktive Bemessung
Können auch im Zweijahresrahmen die erforderlichen 150 Tage nicht nachgewiesen werden, wird anhand von vier Qualifikationsstufen eine Berechnung vorgenommen: Die Agentur rechnet mit einem fiktiven Entgelt. Es richtet sich nach der Qualifikation, die für die Stelle nötig ist, auf die sich die Vermittlung in erster Linie richtet, und wird als Bruchteil der Bezugsgröße festgelegt. 2026 beträgt die Bezugsgröße 47.460 Euro.[1][3]
| Qualifikationsgruppe | Anteil der Bezugsgröße | Bemessungsentgelt pro Tag 2026 |
|---|---|---|
| 1: Hochschule oder Fachhochschule | 1/300 | 158,20 Euro |
| 2: Fachschule, Meister | 1/360 | 131,83 Euro |
| 3: abgeschlossene Berufsausbildung | 1/450 | 105,47 Euro |
| 4: keine Ausbildung | 1/600, mindestens auf Mindestlohnbasis | 79,10 Euro oder mehr |
Von diesem Bemessungsentgelt gehen die Pauschalen genauso ab wie bei der normalen Berechnung.
Steuerklasse und Steuerklassenwechsel
Für den Lohnsteuerabzug zählt die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. Spätere Änderungen wirken ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen dafür vorlagen.[1]
Wechseln Ehepaare die Steuerklassen, um ein höheres Arbeitslosengeld zu bekommen, erkennt die Agentur das nur an, wenn die neuen Klassen zum Verhältnis der Einkommen beider Partner passen oder das Arbeitslosengeld dadurch sinkt.[1]
Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit
Wer das zu erwartende Arbeitslosengeld selbst berechnen möchte, um einen ersten Eindruck zu gewinnen, kann in das Sozialgesetzbuch III eintauchen, dürfte als Laie aber schnell den Überblick verlieren. Ein Online-Rechner zur Berechnung des Arbeitslosengeldes kommt da wie gerufen. Dass die Ergebnisse einer solchen Selbstberechnung stets ohne Gewähr zu verstehen sind und sich im Ernstfall durchaus Differenzen ergeben können, sollte aber jedem Nutzer klar sein. Wer möglichst realistische Werte erhalten möchte, trifft mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit eine gute Wahl. Sie wählen zuerst das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, und geben dann unter anderem Ihr Bruttoentgelt, die Steuerklasse und Kinder an.[2]
Maßgebend ist aber nie das Ergebnis einer solchen Selbstberechnung, sondern der amtliche Bescheid. Für den Fall, dass sich zwischen der Kalkulation der Agentur für Arbeit und der eigenen Berechnung eine große Diskrepanz ergibt, lohnt es sich, noch einmal genauer hinzuschauen und bei der Agentur für Arbeit nachzufragen.
Zum Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur
Wie lange es Arbeitslosengeld gibt
Die Dauer hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig waren, und von Ihrem Alter. Die Rahmenfrist von 30 Monaten wird dafür um weitere 30 Monate erweitert.[1]
| Versicherungspflicht mindestens | ab Alter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | - | 6 Monate |
| 16 Monate | - | 8 Monate |
| 20 Monate | - | 10 Monate |
| 24 Monate | - | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 | 24 Monate |
Mehr dazu auf der Seite Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Wer ist zuständig?
Die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Arbeitsuchend melden müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Vorwarnung innerhalb von drei Tagen.[1]
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wird Arbeitslosengeld vom Brutto oder Netto berechnet?
Ausgangspunkt ist das Brutto. Daraus errechnet die Agentur ein pauschaliertes Netto: minus 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Von Ihrem tatsächlichen Nettolohn weicht es deshalb ab.
- Was wird vom Arbeitslosengeld abgezogen?
Vom ausgezahlten Arbeitslosengeld selbst gehen keine Steuern oder Beiträge ab; es ist steuerfrei. Die Abzüge stecken schon in der Berechnung: Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden vom Bemessungsentgelt abgezogen, bevor der Leistungssatz angewendet wird. Über den Progressionsvorbehalt kann es aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen im selben Jahr erhöhen.
- Ist das Arbeitslosengeld gedeckelt?
Ja, indirekt. Berücksichtigt wird Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 8.450 Euro im Monat.
- Zählt eine Abfindung beim Arbeitslosengeld?
Für die Höhe nicht: Entgelt, das Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleibt außer Betracht.
- Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?
165 Euro im Monat bleiben nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten anrechnungsfrei; was darüber liegt, wird angerechnet. Die Tätigkeit muss unter 15 Stunden in der Woche bleiben, sonst gelten Sie nicht mehr als beschäftigungslos.
Quellen
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 38 · § 138 · § 143 · § 147 · § 149 · § 150 · § 151 · § 152 · § 153 · § 154 · § 155 · § 341
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld, Anspruch, Höhe, Dauer
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 28.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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