Kann man bei Kurzarbeit einen zusätzlichen Minijob machen?

Bei Kurzarbeit bietet sich ein Minijob oder ein anderer Nebenerwerb geradezu an. Man hat genügend Zeit, um einer zweiten Arbeit nachzugehen und ein zusätzliches Einkommen ist in solchen Zeiten willkommen.

Die große Frage lautet in dieser Hinsicht aber: Darf man die Kurzarbeit mit einem Minijob ausgleichen? Ja, man darf. Es wird sogar ausdrücklich befürwortet. So verlangen es die Arbeitsagenturen sogar, die das Kurzarbeitergeld zahlen. Sie schlagen eine angemessene Arbeit vor, die man auch annehmen muss – andernfalls läuft man ebenso wie beim Arbeitslosengeld Gefahr, dass die Leistungen der Agentur für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen gekürzt werden.

Kurzarbeit: Der Minijob beeinflusst das Einkommen

Einige Dinge gibt es allerdings zu berücksichtigen, wenn man während der Kurzarbeit einen Minijob annimmt. Anders als in einem normalen Arbeitsverhältnis wird der Minijob beispielsweise vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Man muss also für jeden zusätzlich verdienten Cent Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Außerdem erhöht der Minijob das Einkommen, wodurch das Kurzarbeitergeld sinkt, das die Arbeitsagentur zahlt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn man den Job schon vor der Kurzarbeit angenommen hat. Dann wird er so behandelt, wie man es von Minijobs eigentlich auch gewohnt ist. Das zusätzliche Einkommen wird dann nicht noch auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Einkünfte aus einem Minijob werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet

Arbeitnehmer, die aufgrund der wirtschaftlich angespannten Lage ihres Arbeitgebers Kurzarbeit leisten müssen, sehen diese Situation aus gleich mehreren Gründen mit großer Sorge. Einerseits hat man Angst um seinen Arbeitsplatz und andererseits muss man finanzielle Einbuße hinnehmen. Das durch die Arbeitsagentur als finanzielle Hilfe bereitgestellte Kurzarbeitergeld soll dies ausgleichen. Dennoch entscheiden sich Kurzarbeiter häufig auch für einen Minijob, um ein weiteres Einkommen zu erzielen. In diesem Zusammenhang muss man beachten, dass die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden und dieses somit schmälern.

Grundsätzlich lässt sich also feststellen, dass ein Minijob, der nach Eintritt der Kurzarbeit aufgenommen wurde, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld mindert. Arbeitnehmer müssen ihre zusätzliche Beschäftigung daher bei der zuständigen Agentur für Arbeit angeben. Zugleich fordert die Behörde Kurzarbeiter dazu auf, einen Minijob anzunehmen. Diese sollten diesen mitunter auch als Chance sehen, denn auf diese Art und Weise können sie in einen anderen Betrieb hinein schnuppern und stehen im Falle eines Jobverlustes nicht ganz ohne Arbeitsverhältnis da. Möglicherweise kann der Umfang des Minijobs dann sogar ausgebaut werden, so dass dieser vom Nebenjob zum Hauptberuf wird.

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