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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Kurzarbeit akzeptieren: Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach anordnen: Er braucht dafür einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine Klausel im Arbeitsvertrag, sonst Ihr Einverständnis. Die Agentur für Arbeit stimmt der Kurzarbeit nicht zu; sie entscheidet nur, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?

Wenn ein Unternehmen beschließt, seine Mitarbeiter in verkürzte Arbeitszeiten mit verringerten Gehältern zu schicken, dann stellt sich natürlich die Frage, ob man diese Kurzarbeit akzeptieren muss. Die Antwort hängt davon ab, ob es für die Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage gibt.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit mit anschließender Rückkehr zum vereinbarten Umfang. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer besonderen normativen oder einzelvertraglichen Grundlage. Allein das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist kein geeignetes Instrument, die vertragliche Vergütungspflicht einzuschränken.[1]

GrundlageMüssen Sie zustimmen?
Tarifvertrag mit Kurzarbeitsklauselnein, die Regelung gilt für Sie, wenn der Tarifvertrag anwendbar ist
Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsratnein, sie wirkt unmittelbar für alle erfassten Arbeitnehmer
Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertragnein, wenn die Klausel wirksam ist
keine dieser Grundlagenja, ohne Ihr Einverständnis gibt es keine Kurzarbeit

Im Kleinbetrieb ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag muss man als Arbeitnehmer die Kurzarbeit also nur akzeptieren, wenn der Arbeitsvertrag sie vorsieht oder man ihr zustimmt. In der Regel wird dann eine eigene Vereinbarung geschlossen.

Stimmt die Agentur für Arbeit der Kurzarbeit zu?

Nein. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Die Agentur entscheidet dann per Bescheid nur darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.[2]

Ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich zulässig ist, prüft die Agentur ausdrücklich nicht. Die Bundesagentur verweist die Betriebe dafür auf Tarifvertrag und Einzelarbeitsverträge, etwa auf Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen oder Vereinbarungen. Ein positiver Bescheid über das Kurzarbeitergeld macht eine unzulässige Kurzarbeit also nicht zulässig.[2]

Die Kurzarbeit betreffend definiert § 96 SGB III einen erheblichen Arbeitsausfall als Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld. Demnach muss der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Weiterhin muss dieser durch ein unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Gründe verursacht worden sein. Wie viel Kurzarbeitergeld es gibt, steht auf der Seite Kurzarbeitergeld.[2]

Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Über eine Betriebsvereinbarung kann Kurzarbeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die Beschäftigten eingeführt werden; eine Zustimmung jedes Einzelnen ist dann nicht nötig.[1]

Die Betriebsvereinbarung muss aber so klar sein, dass die Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten zuverlässig erkennen können. Mindestens geregelt sein müssen:[1]

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit,
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit,
  • die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Fehlt etwas davon, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam, und die Arbeitspflicht wird nicht wirksam eingeschränkt. Im entschiedenen Fall stand nicht fest, für welche Arbeitnehmer Kurzarbeit angeordnet war; der Arbeitgeber musste den Lohn nachzahlen.[1]

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Was passiert, wenn ich die Kurzarbeit nicht akzeptiere?

Gibt es eine wirksame Grundlage, müssen Sie die Kurzarbeit hinnehmen. Eine Weigerung, in den verkürzten Zeiten zu arbeiten oder zu Hause zu bleiben, ändert am gekürzten Lohn nichts.

Gibt es keine wirksame Grundlage, bleibt Ihre vertragliche Arbeitszeit bestehen. Bieten Sie Ihre Arbeit an, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss die vereinbarte Vergütung zahlen, ohne dass Sie die ausgefallene Arbeit nachholen müssen. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung am besten schriftlich an, damit der Zeitpunkt feststeht.[1]

Der Arbeitgeber kann dann versuchen, die Kurzarbeit mit einer Änderungskündigung durchzusetzen: Er kündigt und bietet zugleich die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Sie können das Angebot unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen, ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Den Vorbehalt müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen erklären.[2]

Kurzarbeit kann für Betroffene auch emotional belastend sein. Grundsätzlich sollte man bedenken, dass Kurzarbeit nur befristet stattfindet und eine effektive Maßnahme zur Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze darstellen kann.

Muss man bei Kurzarbeit erreichbar sein?

Wann Sie während der Kurzarbeit arbeiten und wann nicht, muss die Grundlage der Kurzarbeit regeln, bei einer Betriebsvereinbarung zwingend mit Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Eine allgemeine Pflicht, in der ausgefallenen Arbeitszeit ständig auf Abruf zu sein, sieht das Gesetz nicht vor. Kann der Arbeitgeber Sie kurzfristig zurückholen, muss sich das aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung ergeben.[1]

Erreichbar bleiben sollten Sie trotzdem, aus einem anderen Grund: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig. Die Agentur für Arbeit kann Beziehende von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse vermitteln.[2]

Wer während der Kurzarbeit einen Nebenjob annimmt, muss mit einer Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld rechnen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Kurzarbeit und Minijob.

Wie kurzfristig darf Kurzarbeit angeordnet werden?

Eine gesetzliche Ankündigungsfrist für Kurzarbeit gibt es nicht. Ankündigungsfristen ergeben sich, wenn überhaupt, aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; die Bundesagentur weist die Betriebe ausdrücklich darauf hin, solche Fristen zu prüfen.[2]

Für das Kurzarbeitergeld zählt nur, wann die Anzeige bei der Agentur eingeht: Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist.[2]

Wer ist zuständig?

Lohn nachfordern

War die Kurzarbeit unwirksam, können Sie die Differenz zum vollen Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, 5 AZR 491/14 (Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung)
  2. SGB III, KSchG und Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt 8a): § 96 SGB III · § 99 SGB III · Merkblatt 8a · § 2 KSchG

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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