Testament und Vorsorge · Stand Oktober 2026
Berliner Testament: Muster, Vorlagen und was Eheleute wissen müssen
Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Längerlebenden den gesamten Nachlass erhält, meist die Kinder. Ohne Notar schreibt ein Partner den ganzen Text mit der Hand und unterschreibt, der andere unterschreibt eigenhändig mit.[1]
Geprüft am 10.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 18 Min. Lesezeit
Was ist ein Berliner Testament?
Ehepaare, die sich bis zum Tod die Treue schwören, haben vielfach den Wunsch, auch nach dem Tod füreinander da zu sein. Das Berliner Testament ist die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testaments. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist an die Kinder. Im Zweifel ist der Dritte dann für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt.[1]
Zentrale Aufgabe eines Berliner Testaments ist es, den überlebenden Partner abzusichern. Er soll nach dem Tod des geliebten Partners keine größeren Vermögenswerte verlieren, nur um Miterben auszuzahlen. Ohne Testament wäre er mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft: Im gesetzlichen Güterstand erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel, dazu ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, und die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.[1]
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten; für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe. Paare ohne Trauschein müssen je ein eigenes Testament schreiben oder beim Notar einen Erbvertrag schließen.[1]
Welche Modelle gibt es für ein Testament unter Eheleuten?
Der überlebende Ehegatte kann Alleinerbe, Vorerbe oder Vermächtnisnehmer werden. Daraus ergeben sich drei Grundmodelle, die alle in den Mustern weiter unten vorkommen.
| Modell | Was es regelt | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Berliner Testament (Einheitslösung) | Gegenseitige Alleinerben. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Schlusserben den gesamten Nachlass. | Die Kinder sind beim ersten Erbfall enterbt und können den Pflichtteil verlangen. |
| Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) | Der Überlebende wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben. | Mit dem Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein. Das Vermögen des Erstverstorbenen bleibt getrennt. |
| Vermächtnislösung | Die Kinder erben, der Überlebende erhält ein Vermächtnis, zum Beispiel den Nießbrauch am Haus. | Der Überlebende ist dann nicht Erbe. Sein Pflichtteil und der Zugewinnausgleich bleiben zu prüfen. |
Beim Vorerben-Modell bleibt der Nachlass des Erstverstorbenen in der Familie: Der überlebende Ehegatte kann ihn nicht an einen neuen Partner vererben. Wer Vorerbe ist, wird nur auf Zeit Erbe; danach erbt der Nacherbe.[1]
Welche Formvorschriften gelten für ein Berliner Testament?
Wie jedes Testament kann auch das Berliner Testament auf zwei Wegen entstehen: zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig. Ein eigenhändiges Testament ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in dieser Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.[1]
- Der gesamte Text stammt von der Hand eines Partners. Am Computer geschrieben oder als ausgefülltes Formular ist er unwirksam.
- Der schreibende Partner unterschreibt, möglichst mit Vor- und Familiennamen, und gibt Tag, Monat, Jahr und Ort an.
- Der zweite Partner unterzeichnet eigenhändig mit und soll ebenfalls angeben, wann und wo er unterschrieben hat.
- Ein Testament kann jeder nur persönlich errichten. Minderjährige können kein eigenhändiges Testament schreiben.[1]
Fehlen Datum oder Ort und entstehen dadurch Zweifel an der Gültigkeit, gilt das Testament nur, wenn sich die Angaben anders feststellen lassen. Schreiben Sie beides deshalb immer dazu.[1]
Wie schreibt man ein Berliner Testament?
Ehepaare, die zunächst auf Anwalt oder Notar verzichten, sollten einerseits auf die Form achten und andererseits inhaltlich mit Bedacht vorgehen. So gehen Sie vor:
- Klären Sie, wer nach dem zweiten Todesfall erben soll, und ob die Kinder schon beim ersten Erbfall etwas bekommen sollen.
- Wählen Sie ein Muster, das zu Ihrer Familie passt, und ergänzen Sie bei Bedarf Bausteine.
- Ein Partner schreibt den vollständigen Text mit der Hand ab, mit Ort und Datum, und unterschreibt.
- Der andere Partner schreibt einen kurzen Satz wie „Dies ist auch mein letzter Wille.“ darunter, mit Ort und Datum, und unterschreibt.
- Bewahren Sie das Original so auf, dass es gefunden wird, oder geben Sie es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung.
Ein Testament, das zu Hause liegt, muss nach dem Tod jeder, der es findet, beim Nachlassgericht abliefern. Sicherer ist die besondere amtliche Verwahrung, die das Gericht auf Verlangen übernimmt. Aus dieser Verwahrung kann ein gemeinschaftliches Testament nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.[1]
Muster und Vorlagen für ein Berliner Testament
Wer sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar wendet, kann auf die juristische Kompetenz des Experten vertrauen und mit diesem gemeinsam ein individuelles Testament erarbeiten. Ein privatschriftliches Testament wird dahingegen in Eigenregie errichtet, was für die meisten Menschen eine enorme Herausforderung bedeutet. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Berliner Testament, wird das Ganze noch einmal schwieriger. Nichtsdestotrotz ist es durchaus möglich, ein eigenhändiges Ehegatten-Testament zu verfassen.
Die nachfolgenden Muster, Vorlagen und Beispiele sollen bei der Formulierung helfen und eignen sich als Orientierungshilfen für die individuelle Testamentserrichtung. Sie stammen aus unserer langjährigen Sammlung auf testament.zurecht.de und wurden im Oktober 2026 gegen den Gesetzestext geprüft. Die empfehlenswerte Vorgehensweise besteht darin, zunächst einen Ausdruck anzufertigen und dann anhand der Mustertexte ein eigenes Berliner Testament handschriftlich zu verfassen. Alle Muster gibt es auch als PDF zum Ausdrucken.
Ein Muster ersetzt keine Beratung. Gerade bei Kindern aus früheren Ehen, Unternehmen, Immobilien im Ausland oder größerem Vermögen lohnt sich ein Termin beim Notar oder einer Fachanwältin für Erbrecht.
Muster 1: Klassisches Berliner Testament
Im Rahmen eines klassischen Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und sehen zugleich ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben vor. Eine sogenannte salvatorische Klausel gehört ebenfalls zu den üblichen Standards.
Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der beiden Ehegatten], setzen uns gegenseitig und unbeschränkt als Alleinerben ein.
Unsere Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] sollen Schlusserben des Längerlebenden sein und zu gleichen Teilen erben.
Sollte eine der genannten testamentarischen Anordnungen unwirksam sein, bleiben die restlichen Verfügungen wirksam.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Beim ersten Erbfall können sie trotzdem ihren Pflichtteil verlangen. Wer das verhindern will, nimmt eine Pflichtteilsstrafklausel auf (Muster 4).
Muster 2: Gemeinschaftliches Ehegattentestament für kinderlose Ehepaare
Ehepaare ohne Kinder, die ein Berliner Testament errichten möchten, kommen gegebenenfalls mit noch weniger Text aus und können sich auf die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerben beschränken.
Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der beiden Ehegatten], setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein.
Erbe des Längerlebenden von uns soll [Name und Geburtsdatum oder Name einer Organisation] sein.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Der zweite Satz ist freiwillig, aber wichtig: Ohne Schlusserben erben nach dem Tod des Längerlebenden allein dessen gesetzliche Erben, die Verwandten des zuerst Verstorbenen gehen leer aus. Leben die Eltern noch, können sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen.
Muster 3: Weitere Bestimmungen im Berliner Testament
Ein Berliner Testament kann neben der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben und der Bestimmung der Kinder als Schlusserben noch weitere Bestimmungen enthalten, etwa einen gemeinsamen Widerruf alter Verfügungen von Todes wegen und die Einsetzung der Enkel als Ersatzerben.
Unser Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der beiden Ehegatten], setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein.
Unsere Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] sollen unsere Schlusserben sein und zu gleichen Teilen erben. Das gilt auch, wenn wir gleichzeitig versterben.
Falls einer der Schlusserben nicht erben kann, sollen dessen Kinder, also unsere Enkelkinder, an diese Stelle treten.
Hiermit widerrufen wir zudem alle früheren Verfügungen von Todes wegen.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Ein gemeinsamer Widerruf ist möglich, solange beide leben. Einseitig kann ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten des anderen nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen.
Muster 4: Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
Die Integration einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel ist in Zusammenhang mit der Errichtung eines Berliner Testaments üblich und soll die Pflichtteilserben davon abhalten, ihre Pflichtteilsansprüche bereits nach dem ersten Erbfall geltend zu machen.
Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der Ehepartner], bestimmen uns gegenseitig zu Alleinerben.
Unsere Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] sollen nach dem Tod des Längerlebenden als Schlusserben unseren Nachlass erhalten.
Sollte aber einer unserer pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des Erstversterbenden von seinem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen, soll er im Erbfall des zuletzt Versterbenden ebenfalls nur noch durch den Pflichtteil am Nachlass beteiligt werden.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Die Klausel verhindert den Pflichtteil nicht, sie macht ihn nur unattraktiv. Ein sicherer Weg ist ein Pflichtteilsverzicht, den das Kind mit den Eltern beim Notar schließt.
Muster 5: Pflichtteilsstrafklausel mit zusätzlichem Anreiz
Gegebenenfalls kann neben einer drohenden Strafe auch ein positiver Anreiz mittels der testamentarischen Anordnungen geschaffen werden.
Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der Ehepartner], bestimmen uns gegenseitig zu Alleinerben.
Unsere Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] sollen nach dem Tod des Längerlebenden als Schlusserben unseren Nachlass erhalten.
Sollte aber einer unserer pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des Erstversterbenden von seinem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen, soll er im Erbfall des zuletzt Versterbenden ebenfalls nur noch durch den Pflichtteil am Nachlass beteiligt werden.
Im Gegenzug soll jedes Kind, das im ersten Erbfall auf den Pflichtteil verzichtet, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein zusätzliches Vermächtnis in Höhe von [Betrag] Euro erhalten. Das Vermächtnis wird erst mit dem Tod des Längerlebenden fällig.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Steuerlich gilt ein Vermächtnis, das erst beim Tod des Längerlebenden fällig wird, wie ein Erwerb von diesem. Die Gestaltung ist anspruchsvoll; lassen Sie die Formulierung vor dem Abschreiben prüfen.
Muster 6: Vor- und Nacherbschaft im Berliner Testament
Im Rahmen eines Berliner Testaments kann ebenfalls eine Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Das Vermögen des Erstversterbenden bleibt dann vom Vermögen des Überlebenden getrennt.
Testament
Wir, [Namen und Geburtsdaten der Eheleute], setzen uns gegenseitig als befreite Vorerben ein.
Unsere Kinder [Namen der Kinder] sollen die Nacherben des Erstversterbenden und die Erben des Längerlebenden sein. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Längerlebenden ein.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Der befreite Vorerbe darf das Vermögen nutzen und auch Grundstücke verkaufen. Verschenken darf er aus dem Nachlass grundsätzlich nichts. Mit dem Tod des Längerlebenden geht das Vermögen des Erstversterbenden an die Kinder.
Muster 7: Ehegatten-Testament mit Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs
Im Rahmen eines Ehegatten-Testaments können mitunter auch beispielsweise die Kinder zu Erben bestimmt werden, während dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauch als Vermächtnis eingeräumt wird.
Unser Testament
Wir, [Name und Geburtsdatum des ersten Ehegatten] und [Name und Geburtsdatum des zweiten Ehegatten], bestimmen unsere Kinder [Namen der Kinder] zu unseren Erben beim Ableben des Erstversterbenden.
Der Längerlebende von uns soll im Gegenzug ein Vermächtnis erhalten, das ihm einen durch das Grundbuch abgesicherten Nießbrauch an unserem gemeinsamen Haus [Anschrift, Grundbuchblatt] einräumt.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des ersten Ehegatten]
Die vorliegenden testamentarischen Anordnungen stellen auch meinen letzten Willen dar.
[Ort und Datum]
[Unterschrift des zweiten Ehegatten]
Hinweis: Der Überlebende ist hier nicht Erbe des Erstversterbenden. Sein eigener Pflichtteil und der Zugewinnausgleich sollten vorher geprüft werden.
Mögliche Anordnungen im Berliner Testament
Im Wesentlichen geht es in einem Berliner Testament um die gegenseitige Einsetzung als alleiniger Erbe, so dass der längerlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert werden soll. Die vorangegangenen Beispiele zeigen allerdings, dass eine solche Verfügung von Todes wegen noch weitere Anordnungen beinhalten kann: Erben einsetzen und Ersatzerben bestimmen, jemanden von der Erbfolge ausschließen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen, die Teilung vorgeben oder einen Testamentsvollstrecker ernennen.[1]
Nachfolgend finden sich weitere mögliche Anordnungen im Berliner Testament, die gewissermaßen im Baukastensystem zu einem individuellen Berliner Testament zusammengefügt werden können.
1. Widerruf alter Verfügungen von Todes wegen
Hiermit widerrufen wir, [Namen und Geburtsdaten der Ehegatten], alle früheren Verfügungen von Todes wegen.
Frühere Testamente können einem gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten zuweilen im Wege stehen, weshalb sie entweder zerstört oder alternativ widerrufen werden müssen. Für ein bereits bestehendes Berliner Testament ist dies nach dem Tod des ersten Erblassers für die wechselbezüglichen Verfügungen allerdings nicht mehr möglich. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann einer allein nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen, andernfalls muss der Widerruf von beiden Ehegatten ausgehen. Bei vorherigen Einzeltestamenten sieht dies wiederum vollkommen anders aus.
2. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Testamentsanordnungen wirksam.
Eine sogenannte salvatorische Klausel hat sich nicht nur im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert, sondern ist auch in Zusammenhang mit der Testamentserrichtung von Belang. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Absicherung, die vor allem bei einem eigenhändigen Testament ohne juristische Unterstützung Sinn macht.
3. Testamentarische Enterbung
Hiermit enterbe ich meine/n Tochter/Sohn [Name und Geburtsdatum des Enterbten] sowie deren/dessen Abkömmlinge.
Zu beachten ist, dass das Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ist es daher so, dass enterbte Pflichtteilsberechtigte zumindest den Pflichtteil erhalten, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht.
4. Einsetzung von Ersatzerben
Ich setze meine Tochter [Name und Geburtsdatum der Tochter] als Alleinerbin ein. Falls sie vor dem Erbfall verstirbt, sollen ihre Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] erben.
Die Einsetzung von Ersatzerben ist im Zuge der Testamentserrichtung durchaus gängig und sorgt dafür, dass der Ersatzerbe erbt, sofern der eigentliche Erbe nicht erben kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist.
5. Teilungsanordnung
Meine Ehefrau [Name und Geburtsdatum] soll das Grundstück [Beschreibung des Grundstücks] erben. Meine Anteile an dem Unternehmen [Firma] soll meine Tochter [Name und Geburtsdatum] erben. Die Wertanteile müssen nicht untereinander verrechnet werden.
Im Rahmen eines Testaments können Erblasser auf Wunsch eine konkrete Teilungsanordnung definieren und so festlegen, wer was erben soll. Auf diese Art und Weise sorgt man für klare Verhältnisse, was einem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft entgegenwirken soll.
6. Auflagen
Meine Tochter [Name und Geburtsdatum] soll sich nach meinem Tod um meinen Hund [Name des Hundes] kümmern. Zudem soll sie meine Grabpflege übernehmen.
Erblasser haben unter anderem die Möglichkeit, eine Erbeinsetzung mit gewissen Auflagen zu verbinden. Eine Auflage verpflichtet den Erben, gibt aber niemandem einen eigenen Anspruch darauf.
7. Testamentsvollstreckung
Ich ordne für meinen Nachlass die Testamentsvollstreckung an und bestimme [Name] zum Testamentsvollstrecker. Falls er/sie die Testamentsvollstreckung nicht übernehmen kann oder will, soll [Name] als Testamentsvollstrecker fungieren.
In den meisten Erbfällen gibt es mehr als einen Erben, was nicht selten mit erheblichem Konfliktpotenzial einhergeht. Wer als künftiger Erblasser einem drohenden Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vorbeugen möchte, kann eine Testamentsvollstreckung anordnen und so einen neutralen Testamentsvollstrecker einsetzen.
8. Vermächtnis
Ich vermache meiner Freundin [Name und Geburtsdatum] mein Auto sowie meine Kunstsammlung.
Neben der klassischen Erbeinsetzung erlaubt ein Testament auch die Anordnung eines Vermächtnisses. Der dadurch Begünstigte wird zwar Vermächtnisnehmer, nicht aber Erbe. Dementsprechend kann er keine Beteiligung am Nachlass beanspruchen, hat aber das Recht auf die im Vermächtnis definierten Werte. Die Erben sind dann zur Herausgabe verpflichtet.
9. Vormundschaft
Wir, [Namen und Geburtsdaten der Ehegatten], bestimmen, dass im Falle eines gemeinsamen Ablebens [Name und Geburtsdatum des Vormunds] die Vormundschaft für unsere Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] übernehmen soll.
Künftige Erblasser, die ihre minderjährigen Kinder testamentarisch bestmöglich absichern möchten, sollten daran denken, einen vertrauenswürdigen Vormund zu bestimmen. Das Familiengericht darf die benannte Person nur aus bestimmten Gründen übergehen, etwa wenn ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widerspräche. Ist das Kind 14 oder älter, kann es widersprechen.
10. Pflichtteilsstrafklausel
Falls eines unserer Kinder im ersten Erbfall seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend macht, soll es auch nach dem Ableben des längerlebenden Elternteils lediglich den Pflichtteil erhalten.
Pflichtteilsstrafklauseln kommen besonders häufig in Berliner Testamenten zum Einsatz und haben stets das Ziel, Pflichtteilsberechtigte durch drohende Nachteile davon abzuhalten, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Verhindern können sie den Pflichtteil nicht.
11. Wiederverheiratungsklausel
Falls der Längerlebende von uns nach dem Ableben des Erstversterbenden erneut heiraten sollte, erhalten unsere gemeinsamen Kinder mit der Eheschließung aus dem Nachlass des Erstversterbenden den Betrag, der ihrem gesetzlichen Erbteil entspricht.
Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Berliner Testament errichten, sollten auch daran denken, dass das Leben für den Längerlebenden weitergeht. Mitunter geht dieser eine neue Partnerschaft ein und hegt vielleicht sogar den Wunsch, wieder zu heiraten. Die genaue Wirkung solcher Klauseln ist umstritten; sie gehören in jedem Fall in eine Beratung.
Berliner Testament und der Pflichtteil der Kinder
Das Grundprinzip des Berliner Testaments ist einfach. Die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe kollidiert jedoch mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder: Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann vom Erben den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[1]
Beispiel: Ein Ehemann hinterlässt 400.000 Euro, seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand und haben ein Berliner Testament. Ohne Testament hätte die Ehefrau die Hälfte geerbt (ein Viertel neben Kindern plus ein Viertel Zugewinnausgleich), jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil eines Kindes ist die Hälfte davon, also ein Achtel des Nachlasses: 50.000 Euro, die es von der Mutter verlangen kann.
Um den Überlebenden möglichst sicher zu stellen, gibt es zwei Wege. Der sicherste ist ein Pflichtteilsverzicht: Das Kind schließt mit den Eltern einen Vertrag, in dem es auf den Pflichtteil verzichtet. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.[1]
Der übliche Weg ist eine Pflichtteilsstrafklausel (Muster 4 und 5). Verlangt ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, erhält es auch nach dem Tod des Längerlebenden nur den Pflichtteil. Damit steht es in beiden Erbfällen deutlich schlechter als mit seinem Schlusserbteil. Die Klausel schreckt ab, ausschließen kann sie den Pflichtteil nicht. Leben die Eltern eines kinderlosen Erblassers noch, können auch sie den Pflichtteil verlangen.[1]
Welche Nachteile hat das Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist beliebt, weil es einfach ist. Es hat aber Nachteile, die Paare vor dem Schreiben kennen sollten:
- Bindung: Nach dem Tod des ersten Partners kann der Überlebende seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen. Ändert sich die Familie, kann er oft nicht nachsteuern.[1]
- Pflichtteil: Die Kinder können schon beim ersten Erbfall Geld verlangen, das der Überlebende dann aufbringen muss.
- Wiederheirat: Heiratet der Überlebende erneut, hat der neue Ehegatte ein eigenes Pflichtteilsrecht. Das kann das spätere Erbe der Kinder schmälern.
- Erbschaftsteuer: Das ganze Vermögen geht zweimal über: erst an den Überlebenden, dann an die Kinder.
Der Steuernachteil wird oft unterschätzt. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, jedes Kind nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro.[2] Beim Berliner Testament erben die Kinder nur vom Längerlebenden und nutzen ihren Freibetrag nach dem Erstverstorbenen nicht. Bei größeren Vermögen, etwa mit Immobilien in teuren Lagen, lohnt deshalb eine Beratung, ob die Kinder schon beim ersten Erbfall etwas bekommen sollen.
Kann ein Berliner Testament nachträglich geändert werden?
Solange beide leben, können die Eheleute ihr Testament gemeinsam ändern oder aufheben. Einseitig ist das schwieriger. Verfügungen, die der eine nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, heißen wechselbezüglich. Das wird im Zweifel angenommen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken. Ist eine solche Verfügung nichtig oder wird sie widerrufen, wird auch die Verfügung des anderen unwirksam.[1]
Will ein Partner zu Lebzeiten des anderen allein aussteigen, kann er das nicht durch ein neues Testament. Er muss den Widerruf gegenüber dem anderen erklären, und diese Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf. Der Überlebende kann seine Verfügung dann nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.[1]
Frei bleibt der Überlebende bei Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind. Deshalb lohnt es sich, schon beim Schreiben festzulegen, welche Anordnungen bindend sein sollen und welche nicht. Viele Paare erlauben dem Überlebenden ausdrücklich, die Verteilung unter den Kindern noch zu ändern.
Was passiert mit dem Testament bei Trennung oder Scheidung?
Eine Verfügung zugunsten des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod aufgelöst wurde. Gleich steht der Fall, dass beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ein gemeinschaftliches Testament ist dann seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.[1]
Das gilt nicht, soweit anzunehmen ist, dass die Eheleute ihre Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen hätten. Wer sich trennt, sollte deshalb nicht auf diese Regel vertrauen, sondern ein neues Einzeltestament errichten.[1]
Brauchen Eheleute einen Notar oder Anwalt?
Nein, die eigenhändige Form reicht aus, ohne die Wirksamkeit des Testaments zu gefährden.[1] Als juristischer Laie überblickt man die Zusammenhänge des Erbrechts aber kaum. Eine Beratung lohnt sich besonders, wenn Kinder aus früheren Beziehungen, Immobilien, ein Unternehmen oder Vermögen im Ausland zum Nachlass gehören.
Ein notarielles Testament hat zwei praktische Vorteile: Der Notar berät und formuliert, und er bringt das Testament von sich aus in die amtliche Verwahrung. Nach dem Tod genügt ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift beim Grundbuchamt in der Regel anstelle eines Erbscheins. Wer nur Beratung möchte, kann sich auch an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht wenden.
Was kostet ein Berliner Testament?
Das eigenhändige Testament selbst kostet nichts. Kosten entstehen erst, wenn Sie es amtlich verwahren lassen oder einen Notar beauftragen.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Annahme in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, einschließlich Verwahrung und Herausgabe | 82 Euro |
| Eröffnung nach dem Tod | 109 Euro |
| Notarielles Testament | abhängig vom Vermögen |
Die Gerichtsgebühren sind feste Beträge.[3] Dazu kommt bei der amtlichen Verwahrung die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, bei einem gemeinschaftlichen Testament für jeden Ehegatten gesondert. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Testament aufbewahren, die Notarkosten unter Anwalts- und Notargebühren für das Testament.
Wer ist zuständig?
Das Amtsgericht als Nachlassgericht nimmt eigenhändige Testamente auf Wunsch in Verwahrung und eröffnet sie nach dem Tod.
Amtsgericht für Ihren Wohnort findenEin Notar beurkundet das Testament und bringt es in amtliche Verwahrung. Die Gebühr hängt vom Vermögen ab.
Was ein Testament beim Notar kostetHäufige Fragen
- Darf ein Berliner Testament am Computer geschrieben werden?
Nicht, wenn es ohne Notar errichtet wird. Dann muss ein Partner den Text vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben, der andere unterschreibt eigenhändig mit.
- Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare errichten je ein eigenes Testament oder schließen beim Notar einen Erbvertrag.
- Kann der Überlebende nach dem Tod des Partners noch etwas ändern?
Nur bei Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, oder wenn das Testament es ausdrücklich erlaubt. Sonst bleibt nur, das Erbe auszuschlagen.
- Gilt das Berliner Testament nach einer Scheidung weiter?
In der Regel nicht. Es wird insgesamt unwirksam, außer die Eheleute hätten es auch für den Fall der Scheidung so gewollt. Wer sich trennt, sollte neu testieren.
- Müssen wir das Testament beim Amtsgericht hinterlegen?
Nein, aber es ist sicherer. Die amtliche Verwahrung kostet 82 Euro Gerichtsgebühr; dazu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
- Sind die Muster auf dieser Seite kostenlos?
Ja. Sie können die Muster frei verwenden und als PDF herunterladen. Sie ersetzen aber keine Beratung im Einzelfall.
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Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1371 · § 1924 · § 1931 · § 1937 · § 1938 · § 1939 · § 1940 · § 2048 · § 2064 · § 2077 · § 2096 · § 2100 · § 2139 · § 2197 · § 2231 · § 2247 · § 2248 · § 2259 · § 2265 · § 2267 · § 2268 · § 2269 · § 2270 · § 2271 · § 2272 · § 2276 · § 2296 · § 2303 · § 2346 · § 2348
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 16
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis: KV Nr. 12100, 12101
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Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.