Pflichtteil

Zum gesetzlichen Pflichtteil existieren recht geteilte Meinungen, was vor allem in den unterschiedlichen Standpunkten begründet ist. Künftigen Erblassern ist der im deutschen Erbrecht definierte Pflichtteilsanspruch mitunter ein Dorn im Auge, weil er sie in ihrer Testierfreiheit einschränkt und nahen Angehörigen trotz etwaiger testamentarischer Enterbung eine Beteiligung am Nachlass zusichert. Für die nächsten Verwandten eines verstorbenen Erblassers bedeutet diese Regelung, dass sie unabhängig vom letzten Willen des Verstorbenen einen Anteil am Nachlass in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils erhalten.

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht

Der sogenannte Pflichtteil stellt eine Mindestbeteiligung am Nachlass des verstorbenen Erblassers dar. Wer entsprechende Ansprüche als Erbe geltend machen oder sich als künftiger Erblasser diesbezüglich informieren möchte, sollte sich intensiv mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch befassen. In §§ 2303 bis 2338 BGB finden sich alle relevanten Informationen und Bestimmungen des deutschen Erbrechts rund um den Pflichtteil.

§ 2303 BGB geht zunächst auf die Höhe des Pflichtteils ein und bestimmt, dass sich dieser stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Weiterhin wird hierin deutlich gemacht, dass neben den Abkömmlingen mitunter auch die Eltern sowie der Ehegatte des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Erbfolge (§ 2309 BGB). Wer hierdurch erbberechtigt wäre und durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies gilt für alle gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen.

BGB regelt Pflichtteilsansprüche

In § 195 BGB macht der deutsche Gesetzgeber deutlich, dass Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gewisse Grenzen gesetzt sind. Demnach beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre. Wer in dieser Zeit nicht handelt und seine Pflichtteilsansprüche geltend macht, hat seine Chance vertan und kann die Erben nicht mehr zur Herausgabe des Pflichtteils verpflichten.

Das deutsche Erbrecht beschäftigt sich aber auch mit der Entziehung des Pflichtteils und liefert in § 2333 BGB zulässige Gründe. Liegt keiner der juristisch definierten Fälle vor, kann der künftige Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen keine Pflichtteilsentziehung erwirken und muss sich somit damit abfinden, dass berechtigte Personen trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung an der Erbschaft zugesprochen bekommen. In diesem Zusammenhang zeigen viele künftige Erblasser einen gewissen Erfindungsreichtum und bedenken den betreffenden Pflichtteilsberechtigten mit einem äußerst geringen Erbe. Auf diese Art und Weise soll das Pflichtteilsrecht umgangen werden. Für solche Fälle sieht das deutsche Erbrecht den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, der als Ausgleich fungiert.

Erbrecht-Pflichtteil zum Enterben

Für Erblasser erscheinen diese Regelungen des deutschen Erbrechts mitunter unverständlich und werden als massive Einschränkung der persönlichen Testierfreiheit empfunden. Nichtsdestotrotz hat der Pflichtteil seine Daseinsberechtigung und stellt sicher, dass die nächsten Angehörigen nach dem Tod ihres Verwandten nicht vollkommen leer ausgehen. So verhindert der Gesetzgeber, dass Streitigkeiten oder nichtige Gründe den Pflichtteilsberechtigten um sein komplettes Erbe bringen. Falls allerdings ein Sachverhalt vorliegt, der eine Enterbung und Pflichtteilsentziehung rechtfertigt, ist dies gemäß § 2333 BGB möglich.

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