Anwalts- und Notargebühren für das Testament

Irgendwann muss jeder aus dem Leben scheiden und natürlich macht man sich bereits zu Lebzeiten Gedanken, wie der eigene Nachlass verteilt werden soll. Da das Erbrecht keine einfache Angelegenheit ist, holen sich viele Verbraucher professionelle Hilfe um ihr Testament zu verfassen. Anwälte und Notare helfen bei der Regelung des Erbes und dafür werden bestimmte Gebühren fällig.

Wer sicherstellen möchte, dass sein Testament nach seinem Tod auch gefunden wird, sollte es ohnehin bei einem Notar hinterlegen und auch wenn bestimmte Erben ausgeschlossen oder nur mit dem Pflichtteil bedacht werden sollen, ist eine umfassende Information wichtig um alle gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Im Schnitt liegen die Kosten für die Beurkundung eines Einzeltestaments mit einem Geschäftswert von bis zu 10.000.- Euro bei etwa 50.- Euro und wenn es sich bei gleichem Geschäftswert um ein gemeinschaftliches Testament handelt, kann man mit der Verdopplung der Gebühr rechnen. Insgesamt gesehen, lohnt sich also der Besuch beim Notar, denn Streitigkeiten lassen sich so schon vorab vermeiden. Wer sein Testament zusammen mit einem Rechtsanwalt erstellen bzw. aufsetzen möchte, muss ebenfalls mit  bestimmten Gebühren rechnen, wobei auch diese einer Gebührenordnung unterliegen und nicht nur im Ermessen des Anwalts liegen.

Die jeweiligen Gebührensätze hängen auch hier vom Gegenstandswert ab und können vorab vereinbart werden. Bei kleineren Vermögen lohnt sich der Gang zum Anwalt nicht immer, da er höhere Kosten als ein Notar verursacht, aber wenn es um Steuererleichterungen geht, kann ein guter Anwalt einige Vorteile erwirtschaften und seine Kosten werden um ein Vielfaches amortisiert. Bei kleineren Vermögen reicht der Weg zum Notar, bei dem das Testament auch gleich hinterlegt werden kann, denn rein handschriftliche Verfügungen können im schlimmsten Fall verlorengehen und dann kann der letzte Wille nicht mehr erfüllt werden.

Was kostet ein Erbschein?

Während der Erblasser vor allem an die Anwalts- und Notargebühren in Verbindung mit der Testamentserrichtung denkt, werden die Hinterbliebenen mit ganz anderen Kosten konfrontiert. Zu nennen ist hier unter anderem der Erbschein, der auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird. Dies geschieht keineswegs kostenlos, sondern geht mit Gebühren einher, deren Höhe vom Wert des Nachlasses abhängt. Maßgebend ist dabei das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, kurz GNotKG. Sowohl das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins als auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die dabei abzugeben ist, erweisen sich als Kostenfaktoren. § 34 GNotKG gibt Auskunft über die einfache Wertgebühr in Abhängigkeit vom Nachlasswert. Für den Erbschein wird jedoch der zweifache Gebührensatz fällig, so dass die betreffenden Beträge zu verdoppeln sind. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem Nachlasswert von bis zu 500 Euro Gebühren von 30 Euro für den Erbschein anfallen. Beläuft sich der Nachlasswert dahingegen auf 200.000 Euro, entstehen durch den Erbschein Kosten in Höhe von insgesamt 870 Euro.

Welche Gebühren verursacht ein Testamentsvollstrecker?

Die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung kann den künftigen Erblasser beruhigen und den späteren Erben viel Ärger ersparen, weil der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung gewissermaßen leitet und eine unabhängige Vertrauensperson für alle Beteiligten ist. Wer die Testamentsvollstreckung übernimmt, hat aber auch Anspruch auf eine Vergütung. § 2221 BGB sieht eine angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers vor. Sofern kein Honorar im Testament benannt wird, muss im Erbfall anhand des Nachlasswertes, der fachlichen Kompetenz, Dauer der Tätigkeit und etwaiger Besonderheiten eine Vergütung festgesetzt werden. In welcher Höhe Gebühren beziehungsweise Kosten für eine Testamentsvollstreckung anfallen, lässt sich pauschal also nicht sagen und hängt stets vom Einzelfall ab.

Welche Gebühren fallen bei der Testamentseröffnung an?

Auch die Testamentseröffnung gibt dem zuständigen Nachlassgericht Anlass zur Gebührenerhebung. GNotKG entsprechend fallen für ein notarielles oder eigenhändiges Testament pauschal Gebühren in Höhe von 100 Euro an. Darüber hinaus sorgen noch die Auslagen für Porto, Versand usw. für weitere Kosten im Zuge der Testamentseröffnung.

4.4/579 ratings