Gibt es einen Kündigungsschutz während des Mutterschutzes?

In der Regel darf der Arbeitgeber gegenüber einer Mitarbeiterin im Mutterschutz keine Kündigung aussprechen. Dies gilt nicht nur für den Mutterschaftsurlaub, der im Normalfall sechs Wochen vor der Geburt des Kindes beginnt und acht Wochen danach endet, sondern für die gesamte Schwangerschaft; allerdings nur, wenn der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt wird.

Das kann auch noch nach Zugang des Kündigungsschreibens geschehen, wobei jedoch eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Außerdem ist selbst im Mutterschutz eine Kündigung möglich, falls die Arbeitnehmerin durch massives Fehlverhalten auffällt, das zu einer fristlosen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigen würde. Weitere Ausnahmen bestehen bei Insolvenz sowie teilweisen Betriebsstilllegungen, bei denen kein Ersatzarbeitsplatz für die werdende Mutter gefunden werden kann.

Kündigung im Mutterschutz seitens der Arbeitnehmerin

Arbeitnehmerinnen können auch im Mutterschutz jederzeit kündigen. Dabei sind allerdings die gesetzlichen, beziehungsweise die im Arbeitsvertrag festgehalten Fristen einzuhalten. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die werdende Mutter das Beschäftigungsverhältnis zum Ende der Mutterschutzfrist auflösen möchte. Dies ist auch dann möglich, wenn der Zeitraum bis zum entsprechenden Termin kürzer ist, als es die vertraglich vereinbarten Regelungen vorsehen. Somit kann im Mutterschutz die Kündigung auch kurzfristig während des Mutterschaftsurlaubs eingereicht werden.

Das Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Schwangere Frauen und junge Mütter durchleben große Veränderungen, die zum Teil auch ihr Arbeitsverhältnis betreffen können. Der deutsche Gesetzgeber stellt Frauen in der Schwangerschaft sowie während der Stillzeit unter besonderen Schutz und sieht im Mutterschutz auch einen speziellen Kündigungsschutz vor. In diesem Zusammenhang sollte man sich nicht nur auf allgemeine Aussagen verlassen, sondern nach Möglichkeit selbst im Mutterschutzgesetz nachlesen, um auf der sicheren Seite zu sein.

In Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz im Mutterschutz ist in erster Linie § 9 MuSchG relevant, denn darin wird ein Kündigungsverbot definiert. Demnach ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen, sofern dem Unternehmen die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung bekannt ist oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Dieser Kündigungsschutz gilt während der Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Geburt des Kindes.

Die jeweils für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann das Kündigungsverbot während des Mutterschutzes gemäß § 9 MuSchG in Ausnahmefällen aufheben und eine Kündigung in bestimmten Fällen zulassen, wobei selbstverständlich ein zulässiger Kündigungsgrund bestehen muss.

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