Mietrecht Ratgeber · Stand September 2026
Vermieterfragen: Was darf der Vermieter fragen und was nicht?
Der Vermieter darf nur fragen, was für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich ist, vor allem nach Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, einer laufenden Insolvenz und der Zahl der Personen, die einziehen. Fragen nach Familienstand, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Religion, Herkunft, Vorstrafen oder einer Mitgliedschaft im Mieterverein sind nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden unzulässig und müssen nicht beantwortet werden.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Welche Fragen darf der Vermieter stellen?
Immer häufiger kommt es vor, dass Vermieter nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen potenzieller Mieter fragen und von ihnen eine Selbstauskunft einfordern. Der Mietvertrag und Vermieterfragen stehen in unmittelbarem Zusammenhang, denn nur, wer bereit ist, Vermieterfragen zu beantworten, hat eine Chance auf die begehrte Wohnung. Andererseits offenbart der Mieter dem Vermieter persönliche Daten.
Welche Fragen zulässig sind, richtet sich nach dem Datenschutzrecht. Maßgeblich ist, ob die Angabe mit dem Mietverhältnis objektiv zusammenhängt und ob Ihre schutzwürdigen Interessen überwiegen. Die Konferenz der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern hat dazu im Januar 2026 eine überarbeitete Orientierungshilfe mit einem Musterfragebogen veröffentlicht. Sie ist keine abschließende Liste, gibt aber den Maßstab vor, den die Aufsichtsbehörden anlegen.[1]
Eine Einwilligung im Fragebogen ändert daran nichts. Weil der Mietvertrag von den Antworten abhängt, fehlt die Freiwilligkeit. Unzulässige Fragen werden nicht dadurch erlaubt, dass Sie unterschreiben.[1]
Was darf der Vermieter wann fragen?
Die Orientierungshilfe unterscheidet drei Zeitpunkte:[1]
| Zeitpunkt | Zulässige Angaben |
|---|---|
| Besichtigung | Name, Vorname, Anschrift oder andere Kontaktdaten; bei Sozialwohnungen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt. Der Ausweis darf vorgezeigt, aber nicht kopiert werden. |
| Sie erklären, die Wohnung mieten zu wollen | Zahl der einziehenden Personen (Kinder oder Erwachsene), Arbeitgeber, Beruf, Nettoeinkommen oder ob ein bestimmter Betrag für die Miete zur Verfügung steht, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel der letzten fünf Jahre, Haustiere außer Kleintieren |
| Der Vermieter hat sich für Sie entschieden | Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid, nicht Erforderliches geschwärzt), Bonitätsnachweis, erhebliche Mietrückstände im laufenden Mietverhältnis |
Streben Sie zunächst nur eine Besichtigung an, sind Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel nicht erforderlich. Einen Gehaltsnachweis müssen Sie also nicht schon zur Besichtigung mitbringen.[1]
Welche Fragen sind unzulässig?
Nicht zulässig sind sehr persönliche Fragen. Nach der Orientierungshilfe gehören dazu:[1]
- Familienstand und weitere Angaben zu den Mitbewohnern, soweit sie nicht selbst Vertragspartner werden,
- Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch, weil sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören,
- Religion, ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit,
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren,
- Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein,
- die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
- die Gründe Ihrer monatlichen Belastungen, etwa Unterhalt oder Kredite,
- Name und Kontaktdaten des bisherigen Vermieters,
- Fragen zum Einkommen, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt an den Vermieter zahlt.[1]
Unabhängig vom Datenschutz verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Mietinteressenten wegen der ethnischen Herkunft zu benachteiligen. Bei größeren Vermietern gilt das Verbot auch für Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, ist davon in der Regel ausgenommen, nicht aber vom Verbot der Benachteiligung wegen der Herkunft.[2]
Muss man unzulässige Fragen des Vermieters beantworten?
Nein. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Die Konsequenz für den Mieter: Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten.[1]
Wer bei einer zulässigen Frage bewusst falsch antwortet, etwa ein höheres Einkommen angibt oder ein laufendes Insolvenzverfahren verschweigt, täuscht den Vermieter. Wer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist, kann seine Erklärung anfechten. Der Mietvertrag fällt dann weg.[3]
Auch wenn man das Mietrecht kennt und somit weiß, dass eine vom Vermieter gestellte Frage unzulässig ist, stellt man sich als angehender Mieter, der die betreffende Wohnung haben möchte, die Frage, wie man sich am besten verhält. Eine Antwortverweigerung mit Hinweis auf die Rechtslage verbessert die Chancen auf die Wohnung selten. Sie können eine unzulässige Frage auch offen lassen oder bei der zuständigen Datenschutzaufsicht Ihres Landes Beschwerde einlegen, wenn ein Vermieter systematisch unzulässige Daten erhebt.
Darf der Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangen?
Nur in bestimmter Form und erst, wenn er sich für Sie entschieden hat. Verlangen darf der Vermieter einen Bonitätsnachweis, den Sie selbst bei einer Auskunftei für den Zweck der Wohnungsmiete anfordern und der nur die dafür nötigen Angaben enthält. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die Auskunfteien Ihnen über alle gespeicherten Daten geben, darf er nicht verlangen, weil sie viel mehr als nötig enthält.[1]
Selbst bei einer Auskunftei anfragen darf der Vermieter nur, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und Sie nicht schon einen ausreichenden Nachweis vorgelegt haben. Eine Einwilligung in die Bonitätsabfrage darf er nicht zur Bedingung machen.[1]
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung Ihres bisherigen Vermieters kann der neue Vermieter nicht verlangen. Ihr bisheriger Vermieter ist nicht verpflichtet, sie auszustellen. Zulässig ist stattdessen die Frage, ob Sie im laufenden Mietverhältnis mit mehr als einer Monatsmiete zwei Monate in Folge oder insgesamt mit zwei Monatsmieten im Rückstand waren.[1]
Was passiert mit den Daten nach der Absage?
Die Angaben dürfen nur für die Entscheidung über den Mietvertrag verwendet werden. Bekommen Sie die Wohnung nicht, gibt es keinen Grund mehr, Ihre Selbstauskunft und Nachweise aufzubewahren. Verlangen Sie im Zweifel die Löschung und fragen Sie, welche Daten über Sie gespeichert sind.
Schicken Sie Unterlagen nicht vorab und ungefragt. Der Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz weist Vermieter ausdrücklich darauf hin, dass unaufgefordert zugesandte Unterlagen, die im Vermietungsprozess noch nicht erforderlich sind, nicht verarbeitet werden dürfen.
Nach dem Einzug gelten die Regeln des Mietvertrags. Ob Sie Haustiere halten dürfen, erklärt der Beitrag zur Haustierhaltung in der Mietwohnung, was der Vermieter mit der Kaution tun darf, der Beitrag zur Mietkaution.
Wer ist zuständig?
Beschwerden über Vermieter, Makler oder Hausverwaltungen, die unzulässige Daten erheben, richten Sie an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes. Das kostet nichts.
Überblick MietvertragAnsprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz machen Sie vor dem Amtsgericht geltend.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Darf der Vermieter nach dem Familienstand fragen?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden nein. Ehegatten müssen nicht gemeinsam Mietvertragspartei werden, deshalb gibt es kein berechtigtes Interesse. Erlaubt ist die Frage, wie viele Personen einziehen und ob es Kinder oder Erwachsene sind.
- Darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?
Nein. Er darf sich den Ausweis zeigen lassen, um Ihre Angaben zu prüfen, und das festhalten. Eine Kopie ist nicht erforderlich und damit unzulässig.
- Darf der Vermieter nach meinem Gehalt fragen?
Ja, nach dem Nettoeinkommen oder dem Betrag, der Ihnen nach Abzug laufender Belastungen für die Miete bleibt. Es genügt auch die Angabe, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Einen Nachweis darf er erst verlangen, wenn er sich für Sie entschieden hat.
- Darf der Vermieter fragen, ob ich Haustiere habe?
Ja, soweit die Tierhaltung seiner Zustimmung bedarf, also etwa bei Hunden oder Katzen. Nach Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen oder Zierfischen, die in geschlossenen Behältnissen leben, darf er nicht fragen.
Quellen
- Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): § 19
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 123
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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