Sozialrecht · Stand September 2026
Rente 2026: Beitragssatz, Rentenarten, Altersgrenzen und Vorsorge
Die gesetzliche Rente wird aus Beiträgen von 18,6 Prozent des Bruttolohns finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zahlen. Ohne Abschläge in Rente gehen alle ab 1964 Geborenen mit 67 Jahren, nach 45 Beitragsjahren mit 65; früher ist die Rente ab 63 möglich, dann aber mit Abschlägen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Wie wird die gesetzliche Rente finanziert?
Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist, zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Angestellten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlt. Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2018 unverändert 18,6 Prozent. Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 sind das 8.450 Euro im Monat.[2]
Die Rente berechnet sich nach den Entgeltpunkten, die Sie mit Ihren Beiträgen sammeln: Wer ein Jahr lang genau das Durchschnittsentgelt verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Jeder Entgeltpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro Rente wert (aktueller Rentenwert). Wie die Rentenversicherung aufgebaut ist und wer versichert ist, steht auf der Seite gesetzliche Rentenversicherung.[2]
Welche Rentenarten gibt es?
Die häufigste Form der Leistung ist die Altersrente. Daneben zahlt die Rentenversicherung Renten wegen Erwerbsminderung und Renten an Hinterbliebene. Für jede Rente muss eine Mindestversicherungszeit erfüllt sein, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.[1]
| Altersrente | Voraussetzung | ohne Abschlag ab (Jahrgang 1964 und jünger) | frühestens |
|---|---|---|---|
| Regelaltersrente | 5 Jahre Wartezeit | 67 | 67 |
| für langjährig Versicherte | 35 Jahre | 67 | 63, mit Abschlag |
| für besonders langjährig Versicherte | 45 Jahre | 65 | 65 |
| für schwerbehinderte Menschen | 35 Jahre, Grad der Behinderung ab 50 | 65 | 62, mit Abschlag |
Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, haben einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden am Tag wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nötig sind in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen zudem Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.[1]
Ab wann kann man in Rente gehen?
Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren für alle, die 1964 oder später geboren sind. Für ältere Jahrgänge wird sie schrittweise angehoben: Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten, Jahrgang 1963 mit 66 Jahren und 10 Monaten.[1]
Im Rahmen der Rente für langjährig Versicherte ist ein Renteneintritt im Alter von 63 möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Diese vorzeitige Rente ist allerdings mit einem Abschlag verbunden: 0,3 Prozent für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze, bei 48 Monaten also 14,4 Prozent, und zwar dauerhaft. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, bei denen vor allem Pflichtbeiträge zählen, geht zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente, als Jahrgang 1964 also mit 65.[1]
Beispiel: Eine 1964 geborene Versicherte mit 38 Versicherungsjahren und einer errechneten Rente von 1.400 Euro geht mit 64 in Rente, 36 Monate vor der Regelaltersgrenze.
Der Abschlag beträgt 36 × 0,3 = 10,8 Prozent. Ihre Rente sinkt auf 1.248,80 Euro, und zwar für die gesamte Rentenbezugszeit.[1]
Alle Übergangsregeln und Altersgrenzen nach Jahrgang stehen auf der Seite Renteneintrittsalter.
Grundrente und Aktivrente: Was ist neu?
Grundrente: Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten hat, vor allem Jahre mit Pflichtbeiträgen, und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkten zur Rente. Beim Wohngeld und in der Grundsicherung bleibt für diese Rentnerinnen und Rentner zusätzlich ein Freibetrag anrechnungsfrei.[1]
Aktivrente: Seit 2026 bleibt Arbeitslohn bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer weiterarbeiten und Ihr Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel. Für Selbstständige gilt die Regel nicht.
Für Altersrenten kennt das Gesetz keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht vor der Regelaltersgrenze. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dagegen nur in voller Höhe gezahlt, solange die jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Wenn die Rente nicht reicht: Grundsicherung und Wohngeld
Reicht die Rente zusammen mit anderem Einkommen und Vermögen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, gibt es Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Sie steht Menschen zu, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Wie hoch sie ist und welches Einkommen angerechnet wird, erklärt die Seite Grundsicherung im Alter; die Einkommensgrenzen stehen unter Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe.
Liegt die Rente knapp über dem Grundsicherungsbedarf, kommt stattdessen Wohngeld in Frage. In gut der Hälfte aller Wohngeldhaushalte leben Rentnerinnen und Rentner. Die Voraussetzungen erklärt Anspruch auf Wohngeld.
Rente im Ausland und Renten aus dem Ausland
Eine deutsche Rente wird auch ins Ausland gezahlt, in die EU, den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz in voller Höhe, in andere Staaten mit Einschränkungen. Was dabei für Steuer und Krankenversicherung gilt, steht auf der Seite Deutsche Rente im Ausland. Wer im Ausland gearbeitet hat und dort Rentenansprüche erworben hat, findet Hinweise unter Rente aus dem Ausland.
Private Altersvorsorge: Riester, Altersvorsorgedepot und Basisrente
Die gesetzliche Rente alleine wird bei vielen im Alter nicht für das Halten des bisherigen Lebensstandards ausreichend sein. Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorge ist die private Vorsorge deshalb ein wichtiger Baustein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dafür sogar eine staatliche Förderung möglich.[3]
- Riester-Rente: Arbeitnehmer und andere Pflichtversicherte erhalten eine Grundzulage von 175 Euro im Jahr und je Kind 185 oder 300 Euro Kinderzulage. Einzelheiten stehen auf der Seite Riester-Rente.
- Altersvorsorgedepot ab 2027: Die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ersetzt die Riester-Rente für neue Verträge. Gefördert wird dann auch ein Depot ohne Garantie, etwa mit ETF. Je Spar-Euro gibt es 50 Cent Zulage bis 360 Euro Einzahlung im Jahr und 25 Cent bis 1.800 Euro, zusammen also bis zu 540 Euro Grundzulage. Auch Selbstständige können gefördert werden. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter.[3]
- Basisrente (Rürup-Rente): Beiträge sind als Sonderausgaben bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung absetzbar, bei Ehepaaren bis zum doppelten Betrag. Das Kapital ist dafür gebunden und wird nur als lebenslange Rente ausgezahlt. Sie eignet sich besonders für Selbstständige.
Außerdem gibt es noch diverse private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Immobilien, die nicht staatlich gefördert werden. Daher sollte im Einzelfall genau geprüft werden, welche Altersvorsorge entsprechend der individuellen Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse am besten dazu geeignet ist.
Wie wird die Rente besteuert?
Bei der Kalkulation sollte auch berücksichtigt werden, dass die Auszahlungen in der Regel steuerpflichtig sind. Bei der gesetzlichen Rente und der Basisrente hängt der steuerpflichtige Anteil vom Jahr des Rentenbeginns ab: Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent; der Anteil steigt jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte und erreicht 100 Prozent erst für Rentenbeginne ab 2058. Der steuerfreie Teil wird beim Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben.
Die Riester-Rente ist dagegen in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Steuer fällt aber erst an, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.
Wer ist zuständig?
Die Deutsche Rentenversicherung, bei der Sie versichert sind, über ihre Beratungsstellen oder online. Dort erhalten Sie auch Auskunft über Ihr Rentenkonto.
Die gesetzliche RentenversicherungGegen einen Rentenbescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Rentenversicherung ein. Bleibt es dabei, ist das Sozialgericht zuständig.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie viel Prozent vom Brutto zahlt man in die Rentenversicherung?
Arbeitnehmer zahlen 9,3 Prozent ihres Bruttolohns, der Arbeitgeber zahlt noch einmal 9,3 Prozent. Zusammen ergibt das den Beitragssatz von 18,6 Prozent, erhoben bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Wie viel ist ein Rentenpunkt 2026 wert?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt also rund 42,52 Euro monatliche Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
- Kann ich meinen Riester-Vertrag behalten?
Ja. Bestehende Riester-Verträge laufen nach der Reform weiter und können weiter bespart werden; es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können aber keine neuen Verträge nach dem alten Modell mehr abgeschlossen werden.
- Wie viel darf man neben der Altersrente verdienen?
Bei einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht vor der Regelaltersgrenze. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dagegen gekürzt, wenn der Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung): § 35 · § 36 · § 37 · § 38 · § 43 · § 50 · § 76g · § 77 · § 235 · § 240
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung (Stand 01.07.2026)
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge (1. Juni 2026)
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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