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Steuerrecht · Stand September 2026

Umsatzsteuer berechnen: Formeln, Beispiele, Zahllast

Die Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent des Nettobetrags, beim ermäßigten Satz 7 Prozent: netto mal 1,19 ergibt brutto, brutto geteilt durch 1,19 ergibt netto. An das Finanzamt zahlt ein Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Umsätze abzüglich der Vorsteuer aus seinen Einkäufen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?

Die Umsatzsteuer-Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Netto-Rechnungsbetrags für eine Ware oder Dienstleistung. Dieser entspricht dem Entgelt, welches der Unternehmer beim Verkauf seiner Leistung einnimmt. Zum Entgelt gehört alles, was der Kunde für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst.[1]

Bei der Kalkulation der Umsatzsteuer muss der jeweils gültige USt-Satz angewendet werden. Dabei handelt es sich entweder um den Regelsteuersatz oder um den ermäßigten Satz, der im Umsatzsteuergesetz für verschiedene Produkte und Leistungen festgelegt ist. Dort finden sich auch Regelungen für Leistungen, die komplett von der Umsatzsteuer befreit sind.[1]

Der errechnete Umsatzsteuer-Betrag wird zum Netto-Rechnungsbetrag addiert. So ergibt sich der Brutto-Rechnungsbetrag, den der Leistungsempfänger zahlt. Einfache Prozentrechnung genügt, um Brutto- und Netto-Preise zu berechnen.

Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sogenannte durchlaufende Posten, gehören nicht zum Entgelt.[1]

Umsatzsteuer berechnen: die Formeln

Gesucht19 Prozent7 Prozent
Bruttobetrag aus nettonetto × 1,19netto × 1,07
Umsatzsteuer aus nettonetto × 0,19netto × 0,07
Nettobetrag aus bruttobrutto ÷ 1,19brutto ÷ 1,07
Umsatzsteuer aus bruttobrutto × 19 ÷ 119 (rund 15,97 Prozent)brutto × 7 ÷ 107 (rund 6,54 Prozent)

Ein häufiger Fehler: Wer vom Bruttobetrag einfach 19 Prozent abzieht, erhält zu wenig netto. Die 19 Prozent beziehen sich immer auf den Nettobetrag, im Bruttobetrag steckt deshalb nur ein Anteil von rund 15,97 Prozent Steuer.[1]

Umsatzsteuer Berechnung: Beispiele

Folgende Beispiele veranschaulichen die Umsatzsteuer-Berechnung:

Beispiel 1: Regelsteuersatz 19% und Entgelt (netto) 100 Euro. Rechenweg: 100 Euro (netto) dividiert durch 100 mal 119 = 119 Euro (brutto). Umsatzsteuerbetrag: 119 Euro (brutto) - 100 Euro (netto) = 19 Euro USt.

Beispiel 2: Steuersatz 7% und Entgelt (netto) 100 Euro. Rechenweg: 100 Euro (netto) dividiert durch 100 mal 107 = 107 Euro (brutto). Umsatzsteuerbetrag: 107 Euro (brutto) - 100 Euro (netto) = 7 Euro USt.

Beispiel 3, rückwärts: Eine Rechnung lautet über 595 Euro brutto zu 19 Prozent. Netto sind das 595 ÷ 1,19 = 500 Euro, die Umsatzsteuer beträgt 595 × 19 ÷ 119 = 95 Euro.

Der Steuerbetrag wird auf den Cent genau berechnet. Ergibt sich kein voller Centbetrag, wird abgerundet, wenn die nächste Ziffer höchstens 4 ist, und aufgerundet, wenn sie größer als 4 ist.[2]

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7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?

Die Tatsache, dass in der Bundesrepublik Deutschland zwei Mehrwertsteuersätze existieren, verkompliziert die Angelegenheit ein wenig. Es stellt sich unweigerlich die Frage, ob 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig sind. Dies hängt von der Art der Leistung beziehungsweise Lieferung ab. Der allgemeine Steuersatz liegt bei 19 Prozent, während die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7 Prozent nur für die in § 12 UStG genannten Sonderfälle gilt. Erwähnenswert sind dabei beispielsweise:[1]

  • zahlreiche Lebensmittel und weitere Gegenstände der Anlage 2 zum UStG,
  • Personennahverkehr, etwa mit Bahn, Bus oder Taxi,
  • Verwertung von Urheberrechten,
  • kulturelle Angebote wie Eintritt für Theater, Konzerte und Museen,
  • seit dem 1. Januar 2026 Speisen in Restaurants und Cafés, nicht aber Getränke.[1]

Was die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bedeuten und warum sie dasselbe meinen, erklärt die Seite Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer.

Vorsteuer abziehen: So entsteht die Zahllast

Unternehmer führen nicht die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer ab. Von der Steuer auf ihre Umsätze ziehen sie die Vorsteuer ab, also die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer ihnen für Einkäufe in Rechnung gestellt haben. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.[1]

Beispiel für ein Quartal:

Umsätze netto 30.000 Euro, darauf 19 Prozent5.700 Euro
Einkäufe netto 12.000 Euro, darin Vorsteuer 19 Prozent- 2.280 Euro
Zahllast an das Finanzamt3.420 Euro

Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, etwa nach einer großen Anschaffung, ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten.[1]

Die Zahllast wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung selbst berechnet. Sie ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln und zu zahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat. Nach einer Gründung ist das Gesetz eigentlich strenger und verlangt im Gründungs- und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen. Für die Jahre 2021 bis 2026 ist das ausgesetzt: Wer 2026 gründet, richtet sich nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres.[1]

Soll- oder Ist-Versteuerung: Wann entsteht die Steuer?

Im Regelfall wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Anzahlungen werden schon im Monat ihres Eingangs steuerpflichtig.[1]

Auf Antrag kann das Finanzamt die Ist-Versteuerung erlauben. Dann entsteht die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingegangen ist. Das ist möglich für:[1]

  • Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat,
  • Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind,
  • Freiberufler für Umsätze aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit.[1]

Rechnungen in fremder Währung

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht monatlich eine Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für verschiedene Währungen. Werte in fremder Währung werden zur Berechnung der Steuer und der Vorsteuer nach diesen Durchschnittskursen des Monats in Euro umgerechnet, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Auf Antrag kann das Finanzamt auch den Tageskurs zulassen.[1]

Wer ist zuständig?

Voranmeldung und Jahreserklärung

Das Finanzamt, bei dem Ihr Unternehmen geführt wird. Dort beantragen Sie auch die Ist-Versteuerung.[1]

Umsatzsteuer: Überblick
Streit mit dem Finanzamt

Einspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, danach Klage beim Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG): § 10 · § 12 · § 13 · § 15 · § 16 · § 18 · § 20
  2. Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 31.12.2025 (Abschnitt 14.5)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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