Steuerrecht · Stand September 2026
Umsatzsteuerpflicht: Wer zahlen muss und welche Umsätze steuerfrei sind
Umsatzsteuerpflichtig sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, dazu die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Ausgenommen sind die in § 4 UStG aufgezählten Umsätze und die Umsätze von Kleinunternehmern.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Auf welche Einnahmen muss man Umsatzsteuer zahlen?
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dies gilt sowohl für Warenlieferungen als auch für Dienstleistungen. Hinzu kommen die Einfuhr von Gegenständen aus Staaten außerhalb der EU und der innergemeinschaftliche Erwerb aus anderen EU-Staaten.[1]
Steuerbar ist ein Umsatz also nur, wenn vier Merkmale zusammenkommen: ein Unternehmer, eine Leistung im Inland, ein Entgelt und ein Bezug zum Unternehmen. Verkauft ein Angestellter privat sein Fahrrad, fehlt es am Unternehmer. Die Übertragung eines ganzen Unternehmens an einen anderen Unternehmer, die sogenannte Geschäftsveräußerung, unterliegt nicht der Umsatzsteuer.[1]
Wer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts?
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Damit sind auch Freiberufler, Vermieter und Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfasst.[1]
Nicht selbständig ist, wer so in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmers folgen muss. Arbeitnehmer sind deshalb keine Unternehmer.[1]
Ab wann besteht Umsatzsteuerpflicht bei einer Gründung?
Die Umsatzsteuerpflicht beginnt mit der unternehmerischen Tätigkeit, nicht erst mit einer Anmeldung. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dem Finanzamt mitzuteilen, ein Gewerbe wird bei der Gemeinde angezeigt, die das Finanzamt unterrichtet.[2]
Wer in den ersten Jahren wenig umsetzt, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Seine Umsätze sind dann steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug.[1]
Wer nicht unter die Regelung fällt, weist in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, führt sie ab und gibt Voranmeldungen ab. Wie die Steuer berechnet wird, zeigt die Seite Umsatzsteuer berechnen.
Welche Einnahmen sind umsatzsteuerfrei?
Obwohl grundsätzlich alle Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind, existieren einige Ausnahmen, die es zu kennen gilt. Die wichtigsten Befreiungen:[1]
| Umsatz | Vorschrift |
|---|---|
| Ausfuhrlieferungen in Staaten außerhalb der EU | § 4 Nr. 1 a UStG |
| innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten | § 4 Nr. 1 b UStG |
| Gewährung und Vermittlung von Krediten | § 4 Nr. 8 UStG |
| Verkauf von Grundstücken (fällt unter die Grunderwerbsteuer) | § 4 Nr. 9 a UStG |
| Versicherungsleistungen, Tätigkeit als Versicherungsvertreter und -makler | § 4 Nr. 10, 11 UStG |
| Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, also auch von Wohnungen | § 4 Nr. 12 UStG |
| Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen | § 4 Nr. 14 UStG |
| Theater, Orchester, Museen, Tierparks öffentlicher Träger und gleichgestellter Einrichtungen | § 4 Nr. 20 UStG |
| Unterricht an Schulen und anerkannten Bildungseinrichtungen, Privatlehrer | § 4 Nr. 21 UStG |
Nicht befreit ist die kurzfristige Beherbergung, etwa im Hotel oder in der Ferienwohnung, und die Vermietung von Stellplätzen für Fahrzeuge.[1]
Anhand von § 4 UStG kann man sich ein umfassendes Bild machen und nachlesen, in welchen Fällen der deutsche Gesetzgeber Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer vorsieht.
Steuerfrei heißt meist: kein Vorsteuerabzug
Wer steuerfreie Umsätze ausführt, kann die Umsatzsteuer auf Einkäufe, die er dafür verwendet, grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen. Ein Arzt zahlt also die Umsatzsteuer auf seine Praxisausstattung, ohne sie zurückzubekommen.[1]
Anders bei Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen: Hier bleibt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug trotz Steuerfreiheit erhalten.[1]
Umsatzsteuer bei Geschäften in der EU und mit Drittländern
Bei Lieferungen innerhalb der EU wird im Ausgangsland keine Umsatzsteuer erhoben, wobei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Die Umsatzsteuer ist gemäß dem Bestimmungslandprinzip vom Empfänger der Leistung in seinem Land zu zahlen. In der Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für beide Unternehmer angegeben werden. Wie Sie diese Nummer bekommen, steht auf der Seite Umsatzsteuer-ID beantragen.[1]
Für Lieferungen in Staaten außerhalb der EU wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben. Trotz der Befreiung von der Umsatzsteuer Pflicht bleibt das Recht zum Abzug der Vorsteuer erhalten. Für den Unternehmer im Ausgangsland gelten bestimmte Vorgaben, beispielsweise bei Ausfuhrnachweisen.[1]
Bei Einfuhr von Lieferungen aus Drittländern wird eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, für die die Vorschriften für Zölle gelten. Steuerpflichtige Unternehmer haben die Möglichkeit, den gezahlten Umsatzsteuer-Betrag für die Einfuhr als Vorsteuer mit ihrer Umsatzsteuer-Schuld zu verrechnen. So gelten für die importierten Produkte die gleichen Bedingungen wie für im EU-Binnenmarkt hergestellte Artikel.[1]
Reverse Charge: Wann der Kunde die Steuer schuldet
In bestimmten Fällen dreht das Gesetz die Steuerschuld um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Das gilt vor allem für:[1]
- Werklieferungen und Dienstleistungen von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind,
- Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen,
- die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen an Unternehmer, die selbst solche Leistungen erbringen,
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen ab 5.000 Euro je Vorgang.[1]
Der leistende Unternehmer stellt dann eine Rechnung ohne Steuerbetrag aus, mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Empfänger meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an und kann sie im selben Zug als Vorsteuer abziehen.[1]
Wer ist zuständig?
Das Finanzamt am Sitz Ihres Unternehmens. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern, die Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll.
Umsatzsteuer: ÜberblickEinspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, danach Klage beim Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Ist die Vermietung einer Wohnung umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und damit auch von Wohnungen ist steuerfrei. Die kurzfristige Vermietung an Feriengäste und die Vermietung von Stellplätzen sind dagegen steuerpflichtig, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift.
- Sind Ärzte umsatzsteuerpflichtig?
Für Heilbehandlungen nicht, sie sind steuerfrei. Die Vorsteuer auf Praxiseinkäufe für steuerfreie Behandlungen ist nicht abziehbar.
- Muss ein Verein Umsatzsteuer zahlen?
Ja, wenn er nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, denn eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Für kleine Vereine greift oft die Kleinunternehmerregelung, gemeinnützige Körperschaften können für bestimmte Leistungen den ermäßigten Satz von 7 Prozent nutzen.
- Fällt beim Verkauf ins Ausland Umsatzsteuer an?
Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU und Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind in Deutschland steuerfrei. Voraussetzung sind die vorgeschriebenen Nachweise und bei EU-Lieferungen die Meldung nach § 18a UStG.
Auch interessant: Gründung einer GmbH
Quellen
- Umsatzsteuergesetz (UStG): § 1 · § 2 · § 4 · § 13b · § 14a · § 15 · § 19 · § 21
- § 138 Abgabenordnung: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
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