Steuerrecht · Stand September 2026
Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: Wo liegt der Unterschied?
Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen dieselbe Steuer: Im Gesetz heißt sie Umsatzsteuer, im Alltag Mehrwertsteuer. Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Ist Umsatzsteuer dasselbe wie Mehrwertsteuer?
Ja. Hinter den Begriffen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer verbirgt sich dieselbe Steuerart, die von einem Unternehmen für getätigte Umsätze beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu entrichten ist. Das Gesetz heißt Umsatzsteuergesetz und besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.[1]
Mehrwertsteuer ist die umgangssprachliche Bezeichnung, die auch auf Kassenbons und Preisschildern steht. Genau genommen ist die Mehrwertsteuer eine bestimmte Form der Umsatzsteuer, nämlich eine mit Vorsteuerabzug. International wird die Bezeichnung Mehrwertsteuer verwendet, auf Englisch value added tax (VAT).[2]
Warum heißt die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer?
Der Ausdruck Mehrwertsteuer veranschaulicht das Prinzip dieser Steuerart, denn jeder Unternehmer versteuert im Ergebnis nur den von ihm im Herstellungs- oder Entstehungsprozess geschaffenen Mehrwert einer Ware oder Dienstleistung. Getragen wird die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer letztendlich vom Verbraucher: Sie ist Teil des Preises und wird vom Käufer gezahlt, muss aber vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt werden.[2]
Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug wurde in Deutschland am 1. Januar 1968 eingeführt. Die alte Umsatzsteuer wurde auf jeder Handelsstufe erneut erhoben, sodass sie sich mehrfach im Endpreis aufsummierte. Das neue System hat den Vorteil, dass bei einer mehrstufigen Wertschöpfungskette eine Anhäufung der Umsatzsteuerbeträge vermieden wird. Bei der Einführung lag der Regelsatz bei zehn Prozent, der ermäßigte bei fünf Prozent.[2]
Was ist die Vorsteuer?
Neben der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer ist die Vorsteuer ein weiterer Begriff, der dieselbe Steuer bezeichnet, nur aus einer anderen Sicht. Ein Unternehmen, das Waren verkauft hat, muss dafür Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegensatz dazu kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer betrachten und die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorsteuerabzugs geltend machen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.[1]
Beispiel: Eine Schreinerei kauft Holz für 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Sie verkauft den fertigen Tisch für 2.000 Euro zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt zahlt sie 380 Euro minus 190 Euro Vorsteuer, also 190 Euro. Das sind 19 Prozent auf den Mehrwert von 1.000 Euro, den die Schreinerei geschaffen hat. Die Kundin zahlt 2.380 Euro und trägt damit die gesamte Steuer.
Auf diese Art und Weise kann man sich die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, was noch einmal verdeutlicht, dass es sich dabei um einen durchlaufenden Posten für Unternehmen handelt. Deshalb besteht die Verpflichtung, bei einem Verkauf an Unternehmen die Umsatzsteuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen.[1]
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer 2026?
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent. Im Umsatzsteuergesetz sind Leistungen definiert, die nicht dem Regelsteuersatz unterliegen. Für sie gilt entweder ein verminderter Steuersatz von sieben Prozent oder eine komplette Umsatzsteuerbefreiung.[1]
- 7 Prozent gelten zum Beispiel für Lebensmittel, Bücher und Fahrkarten im Personennahverkehr.[2]
- Speisen in Restaurants und Cafés: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Satz, mit Ausnahme der Getränke.[3]
- Steuerfrei sind etwa die meisten ärztlichen Leistungen.[2]
In einigen Fällen entfällt mit der Befreiung von der Umsatzsteuer auch der Vorsteuerabzug: Wer steuerfreie Umsätze ausführt, kann die Steuer auf seine Einkäufe für diese Umsätze grundsätzlich nicht abziehen.[1]
Wer muss Umsatzsteuer berechnen?
Umsatzsteuer schuldet jeder Unternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze, egal ob Konzern, Handwerksbetrieb oder Freiberufler. Da sie von den Unternehmen erhoben und an die Finanzbehörden abgeführt wird, handelt es sich um eine indirekte Steuer.[1]
Eine Ausnahme sind Kleinunternehmer. Ihre Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer aus, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen. Mehr dazu im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.[1]
Wer mit Unternehmen in anderen EU-Staaten handelt, braucht zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Wer ist zuständig?
Das Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird. Dorthin gehen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Jahreserklärung.
Einspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, danach Klage beim Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie rechne ich die Mehrwertsteuer aus einem Bruttopreis heraus?
Bei 19 Prozent teilen Sie den Bruttopreis durch 1,19 und erhalten den Nettopreis; die Differenz ist die Steuer. Aus 119 Euro werden so 100 Euro netto und 19 Euro Steuer. Bei 7 Prozent teilen Sie durch 1,07.
- Wer trägt die Mehrwertsteuer?
Wirtschaftlich der Endverbraucher, weil sie im Preis steckt. Unternehmen holen sich die Steuer auf ihre Einkäufe als Vorsteuer zurück.
- Gilt der ermäßigte Satz auch für Getränke im Restaurant?
Nein. Seit 2026 gelten 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie, Getränke werden weiter mit 19 Prozent besteuert.
- Seit wann gibt es die Mehrwertsteuer?
Seit dem 1. Januar 1968. Eine Umsatzsteuer gab es schon vorher, allerdings ohne Vorsteuerabzug und zuletzt mit einem Satz von 4 Prozent.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz (UStG): § 1 · § 12 · § 14 · § 15 · § 19
- Bundeszentrale für politische Bildung: Seit 50 Jahren "einschließlich Mehrwertsteuer"
- Bundesregierung: Entlastungen für Pendler und Gastronomie (Steueränderungsgesetz 2025)
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