Mietrecht Ratgeber · Stand September 2026
Nägel in die Wand in der Mietwohnung: Was Mieter bei Wänden, Farbe und Einbauten dürfen
Nägel und Dübel in üblichem Umfang, etwa für Bilder, Regale und die Einrichtung im Bad, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dafür brauchen Sie keine Erlaubnis und schulden keinen Ersatz. Bauliche Veränderungen wie eine zusätzliche Wand brauchen dagegen die Zustimmung des Vermieters, und bunt gestrichene Wände müssen Sie beim Auszug wieder in einen neutralen Zustand bringen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Darf man in der Mietwohnung Nägel in die Wand schlagen?
Ja. Als Mieter muss man sich an die Vorgaben des unterzeichneten Mietvertrags halten, doch der Vermieter schuldet Ihnen den Gebrauch der Wohnung, und zu diesem Gebrauch gehört es, sie einzurichten. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nicht zu vertreten. Für die dabei entstandenen Löcher schulden Sie also keinen Ersatz.[1]
Wo die Grenze liegt, bestimmt die Rechtsprechung nach dem verkehrsüblichen Maß. Bilder aufhängen mittels Nagel oder Schrauben, Lampen, Regale, Hängeschränke in der Küche und Gardinenstangen anbringen: Das ist üblich. Wer dagegen eine Wand mit Dutzenden Löchern übersät, überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch und muss den Schaden ersetzen.
Beispiel: Sie hängen im Wohnzimmer zehn Bilder und ein Regal auf und bohren im Bad für Spiegel und Handtuchhalter. Das ist vertragsgemäßer Gebrauch.
Befestigen Sie dagegen eine Kletterwand mit hundert Bohrlöchern ohne Absprache, geht das über das Übliche hinaus. Hier sollten Sie vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Muss man Dübellöcher beim Auszug zuspachteln?
Nicht in jedem Fall. Der Bundesgerichtshof hat eine Formularklausel für unwirksam erklärt, nach der der Mieter beim Auszug Dübeleinsätze entfernen, die Löcher unkenntlich verschließen und durchbohrte Kacheln ersetzen sollte (Urteil vom 20.01.1993, VIII ZR 10/92). Eine solche Pflicht darf Ihnen der Vermieter für Löcher, die zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörten, nicht pauschal auferlegen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie nach dem Mietvertrag wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Dann gehört das Schließen der Dübellöcher meist zur Renovierung beim Streichen der Wände. Ob Ihre Klausel wirksam ist, erklärt die Seite Renovierungspflicht im Mietvertrag.
Löcher, die über das übliche Maß hinausgehen, müssen Sie in jedem Fall fachgerecht verschließen oder die Kosten dafür tragen. Der Vermieter darf solche Kosten mit der Kaution verrechnen, wenn er sie beziffert. Mehr dazu auf der Seite Kaution einbehalten.
Darf man in Fliesen bohren?
In Bad und Küche ja, soweit es für die übliche Einrichtung nötig ist. Nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten Auffassung gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, Dübel zu setzen und Kacheln anzubohren, insbesondere in Bad und Küche. Hat der Vermieter keine Halterungen für Spiegel, Ablage oder Handtuchhalter angebracht, dürfen Sie das nachholen.
Bohren Sie möglichst in die Fugen. Ein Loch in der Fuge lässt sich beim Auszug unauffällig schließen, eine durchbohrte Fliese nicht. Wer Fliesen entfernt oder neue Fliesen verlegt, nimmt eine bauliche Veränderung vor und braucht dafür die Zustimmung des Vermieters.
Wand streichen in der Mietwohnung: Welche Farben sind erlaubt?
Während der Mietzeit bestimmen Sie die Farbe. Die farbliche Gestaltung der Mieträume ist dem Mieter überlassen und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Auch Tapeten, Zierleisten und Wandtattoos dürfen Sie ohne Erlaubnis anbringen. Ein Wandtattoo darf ohne Erlaubnis angebracht werden, denn hier findet keine bauliche Veränderung statt und die Folie lässt sich in der Regel wieder ablösen.[2]
Beim Auszug sieht es anders aus. Haben Sie die Wohnung in neutraler Dekoration übernommen, etwa frisch weiß gestrichen, und geben Sie sie in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurück, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, schulden Sie Schadensersatz. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.[2]
Beispiel: In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mieter eine weiß renovierte Doppelhaushälfte übernommen und einzelne Wände rot, gelb und blau gestrichen. Die Vermieterin ließ nach dem Auszug alles überstreichen.
Die Mieter mussten die Mehrkosten ersetzen, die über die normale Abnutzung hinausgingen, mit einem Abzug neu für alt.[2]
Diese Veränderungen können zum Teil beim Auszug in der Mietwohnung verbleiben. Ein dezenter, heller Farbton ist in der Regel unproblematisch. Kräftige Farben sollten Sie vor der Rückgabe mit einem neutralen Anstrich überdecken.
Darf man in einer Mietwohnung eine Wand einziehen?
Bei baulichen Veränderungen, wie dem Aufbringen neuer Fliesen, dem Einreißen einer Wand oder dem Ausbau des Dachbodens muss der Vermieter immer gefragt werden. Beim Einziehen einer zusätzlichen Wand wiederum wird die Genehmigung des Vermieters notwendig, auch als Trockenbau- oder Rigipswand, die fest mit Boden, Decke und Wänden verschraubt wird. Der Einbau eines Kamins in der Mietwohnung muss ebenfalls genehmigt werden, denn diese Maßnahme fällt unter bauliche Veränderungen, denen der Hausherr zustimmen muss.
Bauen Sie ohne Zustimmung, ist das vertragswidriger Gebrauch. Setzt der Mieter ihn trotz einer Abmahnung fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Beim Auszug müssen Sie die Wohnung ohnehin zurückgeben, und zwar grundsätzlich in dem Zustand ohne Ihre Einbauten.[1]
Eine freistehende Trennwand, ein Raumteiler oder ein Regal, das ohne Verschraubung in der Decke steht, ist keine bauliche Veränderung. Auch Materialien, die sich ohne Spuren zu hinterlassen, wieder rückbauen lassen, sind in der Regel unproblematisch. Trotzdem sollte immer eine schriftliche Genehmigung unterzeichnet werden, damit später keine Streitpunkte entstehen.
Wandpaneele und Akustikpaneele: Was gilt beim Auszug?
Wandverkleidungen, Holz- oder Akustikpaneele dürfen Sie in üblichem Umfang anbringen, wenn sie mit Dübeln oder abnehmbar befestigt sind. Solche Einrichtungen dürfen Sie beim Auszug wieder mitnehmen. Umgekehrt müssen Sie sie in der Regel entfernen, wenn der Vermieter sie nicht übernehmen will.[1]
Sollen Wandpanele die Wände zieren, kann der Vermieter bereits vorab entscheiden, ob diese Verkleidung beim Auszug zurückgelassen werden kann oder abmontiert werden muss. So erspart man sich viel Ärger und zusätzliche Arbeit. Verklebte Paneele, die beim Abnehmen den Putz beschädigen, sollten Sie nur mit Zustimmung anbringen.
Wann muss der Vermieter einer baulichen Veränderung zustimmen?
Grundsätzlich entscheidet der Vermieter frei, ob er einer baulichen Veränderung zustimmt. Für vier Zwecke haben Sie aber einen Anspruch auf die Erlaubnis: für Umbauten, die Menschen mit Behinderungen den Gebrauch ermöglichen, für das Laden von Elektrofahrzeugen, für den Einbruchsschutz und für Steckersolargeräte. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Er darf dafür eine zusätzliche Sicherheit verlangen.[1]
Mit Modernisierungsmaßnahmen sind viele Vermieter einverstanden, da sie den Wert ihrer Immobilie anheben. Bitten Sie in jedem Fall schriftlich um die Zustimmung und klären Sie gleich, ob Sie den Umbau beim Auszug zurückbauen müssen.
Wer ist zuständig?
Für Streit aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Amtsgerichte in DeutschlandOb Sie beim Auszug streichen müssen, hängt an der Klausel im Mietvertrag und am Zustand beim Einzug.
Renovierungspflicht im MietvertragHäufige Fragen
- Darf man in der Mietwohnung ohne Erlaubnis bohren?
Für übliche Einrichtung ja, also für Bilder, Lampen, Regale, Küchenschränke oder Halterungen im Bad. Eine Erlaubnis brauchen Sie erst, wenn Sie etwas fest einbauen, das die Wohnung baulich verändert.
- Muss ich beim Auszug weiß streichen?
Nicht zwingend weiß. Sie müssen die Wohnung aber nicht in kräftigen, ungewöhnlichen Farben zurückgeben, wenn Sie sie neutral übernommen haben. Helle, dezente Töne sind in der Regel unproblematisch.
- Muss ich den Vermieter fragen, bevor ich tapeziere?
Nein. Tapeten, Farbe, Zierleisten und Wandtattoos gehören zur Gestaltung der Wohnung, die Ihnen während der Mietzeit überlassen ist. Beim Auszug müssen Sie aber mit einer ausgefallenen Gestaltung rechnen, dass Sie sie in einen neutralen Zustand zurückversetzen müssen.
- Darf man in einer Mietwohnung ein Wasserbett aufstellen?
Das hängt vor allem an der Tragfähigkeit der Decke. Was dabei gilt, erklärt die Seite Wasserbett in der Mietwohnung.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 535 · § 538 · § 539 · § 541 · § 546 · § 554
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12 (Rückgabe in ausgefallenem farblichen Zustand)
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