Gibt es eine Renovierungspflicht für Mieter am Anfang bzw. Ende ihres Mietverhältnisses?
Zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zählt, was sich im Laufe der Jahre üblicherweise durch Gebrauch abnutzt und sich mit Spachtelmasse, neuen Tapeten und ein bisschen Farbe wieder in einen wohnlichen Zustand bringen lässt. Dazu gehören das Streichen und Tapezieren von Wänden, Heizkörpern, Einbauschränken, Innentüren und innen liegenden Fensterrahmen sowie das Ausbessern von Dübellöchern in Wänden und Fliesen. Doch immer mehr Mietverträge enthalten ungültige Klauseln, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Rechte der Vermieter zugunsten der Mieter reduziert.
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Schönheitsreparaturen im Mietvertrag: Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt einer Mietwohnung verantwortlich, doch zumeist werden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Nach neuester Rechtsprechung gilt, dass der Mieter nur renovieren muss, was durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch abgewohnt wurde.
Konsequenterweise hat der BGH die Endrenovierungsklauseln unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und auch vom Zustand der Wohnung gekippt, die den Mieter zur Renovierung bei Auszug verpflichtet. Regelmäßig enthalten die meisten Mietverträge zwei Klauseln, die Endrenovierungsklausel sowie eine Klausel, die die Renovierungspflicht während der Mietdauer zusätzlich festlegt. Die gute Nachricht: Ist eine der beiden Klauseln unwirksam, so ist der gesamte Abschnitt über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam und der Mieter ist von seiner Renovierungspflicht entbunden.
Mietvertrag gibt Auskunft über die Renovierungspflicht des Mieters
Grundsätzlich gehen die Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag hervor, den dieser mit seinem Vermieter abgeschlossen hat. Folglich gibt dieses Dokument Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang der Mieter einer Renovierungspflicht nachkommen muss. Viele Verbraucher befassen sich nicht intensiv mit den einzelnen Klauseln und glauben, dass sie die Wohnung in dem Zustand übergeben müssen, in dem sie diese übernommen haben. In den meisten Fällen ist dies zwar zutreffend, doch es kann durchaus Abweichungen geben. Beinhaltet der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel, muss die Wohnung nach dem Auszug renoviert werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mieter diese bei seinem Einzug unrenoviert übernommen hat.
Die Renovierungspflicht ist für Mieter ein heikles Thema. Da es auch nicht selten vorkommt, dass Vermieter unwirksame Klauseln in den Vertrag aufnehmen, kann es sich lohnen, den Mietvertrag prüfen zu lassen. Zu diesem Zweck kann man sich an einen kompetenten Rechtsanwalt oder einen Mieterverein wenden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wird das Dokument dann durch erfahrene Experten geprüft. Obwohl die vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter maßgebend für die Renovierungspflicht des Mieters ist, sollte dieser dem Vertrag nicht unbedingt blind folgen und bei Unsicherheiten einen Fachmann hinzuziehen.
Als Mieter sollte man zudem das Mietrecht zumindest grundlegend kennen und so wissen, wie der deutsche Gesetzgeber zu den Themen Renovierung und Schönheitsreparaturen steht. Verpflichtet der Vermieter seinen Mieter vertraglich dazu, die Wohnung in einem bestimmten Umfang zu renovieren, gilt es somit zu prüfen, ob dies unwirksam oder wirksam ist.
Was hat es mit einer Endrenovierungsklausel im Mietvertrag auf sich?
Trotz der in Deutschland herrschenden Vertragsfreiheit hat diese ihre Grenzen, was sich beispielsweise im Mietrecht zeigt. Eine im Mietvertrag verankerte Endrenovierungsklausel veranschaulicht, dass es sich dabei um eine überaus komplexe Thematik handelt. Grundsätzlich ist es zulässig, mietvertraglich zu vereinbaren, dass der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses erforderliche Schönheitsreparaturen vornimmt beziehungsweise auf eigene Kosten durchführen lässt.
Ist dahingegen kein Renovierungsbedarf vorhanden oder wurde die Wohnung seinerzeit unrenoviert an den Mieter übergeben, kann die Endrenovierungsklausel unzulässig sein. Dies gilt ebenfalls bei einer nur kurzen Mietdauer. Es bedarf also einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, ob und inwiefern der Mieter der Endrenovierungsklausel Folge leisten muss.
Wann müssen Mieter renovieren?
Viele Mietverträge sehen nicht nur eine Endrenovierungsklausel vor, sondern schreiben dem Mieter ebenfalls vor, dass er in bestimmten Intervallen Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat. Hier bewahrheitet sich allerdings der Ausspruch „Papier ist geduldig“, denn das Geschriebene deckt sich nicht zu 100 Prozent mit der Rechtslage.
So kann der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, in mietvertraglich festgelegten Abständen zu renovieren. Es ist vielmehr so, dass der tatsächliche Renovierungsbedarf hier maßgebend ist.
Was müssen Mieter renovieren?
Dass der Mieter seine Wohnung hin und wieder renovieren sollte, dient nicht nur dem eigenen Wohlbefinden, sondern kann auch rechtlich relevant sein. Beschädigte Fliesen müssen repariert, Türen und Türrahmen sowie Wände gestrichen werden. Ob und in welchem Umfang dies geschehen muss, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab.