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Sozialrecht · Stand September 2026

Elterngeld und Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld: was angerechnet wird

Beim Grundsicherungsgeld (früher Arbeitslosengeld II, dann Bürgergeld), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag zählt das Elterngeld voll als Einkommen. Frei bleibt nur ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 300 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus höchstens 150 Euro.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wird Elterngeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja. Grundsätzlich bekommen auch Empfänger von Grundsicherungsgeld Elterngeld, wobei einige Einschränkungen gelten. Wer bereits Grundsicherungsgeld bezieht, hat nach der Geburt eines Kindes ebenso den Anspruch auf Bezug von Elterngeld, jedoch werden diese beiden staatlichen Leistungen gegeneinander angerechnet. Das Elterngeld wird für das Grundsicherungsgeld, für die Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen gerechnet. Für diese Leistungen gilt die allgemeine Regel nicht, nach der 300 Euro Elterngeld immer frei bleiben.[1]

Frei bleibt stattdessen das Elterngeld in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt für die Berechnung des Elterngelds berücksichtigt wurde, höchstens 300 Euro im Monat. Beim ElterngeldPlus halbiert sich dieser Betrag auf höchstens 150 Euro. Anders als bei Wohngeld und Unterhalt erhöht er sich bei Zwillingen oder Drillingen nicht.[1][2]

Eltern, die Grundsicherungsgeld beziehen, können nach der Geburt eines Kindes ohne vorherige Arbeit also mit keinen Mehreinnahmen durch das Elterngeld rechnen. Das Jobcenter kürzt die Leistung um den vollen Betrag. Das Mutterschaftsgeld, das Frauen ohne gesetzliche Krankenversicherung vom Bund bekommen, zählt beim Grundsicherungsgeld dagegen nicht als Einkommen.[1][3]

Wann bleibt das Elterngeld beim Grundsicherungsgeld anrechnungsfrei?

Das Elterngeld bleibt teilweise anrechnungsfrei, wenn der Empfänger vor der Geburt erwerbstätig war und so Einkommen erzielt hat. Dies gilt für Menschen, die vor dem Elterngeldbezug Aufstocker waren oder auch ihren Lebensunterhalt komplett eigenständig bestritten haben. Es ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit aus einem Vollzeitjob oder nur einer geringfügigen Beschäftigung bestand.

Der Elterngeldfreibetrag gewährt jenen Bezugsberechtigten, die vor der Geburt ihres Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, eine Begünstigung in der Höhe ihres ehemaligen Einkommens bis zur genannten Obergrenze von 300 Euro. Dieser Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes, jedoch nur bis zu einer Höhe der besagten 300 Euro. Er steht lediglich zur Verfügung, sofern vor der Geburt des Kindes ein erwerbsmäßiges Einkommen bezogen wurde.[1]

Beispiel 1: Die Mutter hatte vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 650 Euro monatlich und bekommt danach 549,25 Euro Basiselterngeld. Frei bleiben 300 Euro, die übrigen 249,25 Euro werden angerechnet.

Beispiel 2: Der Vater hatte einen Minijob mit 250 Euro netto und bekommt 300 Euro Basiselterngeld. Frei bleiben nur 250 Euro, die übrigen 50 Euro mindern seine Leistung. Mit ElterngeldPlus wären nur 125 Euro frei.[2]

Es kann sich also im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt machen, wenn man trotz Grundsicherungsgeld Elterngeld beantragt. Wer vor der Geburt gearbeitet hat, sollte darauf achten, dass die Elterngeldstelle das Einkommen im Bescheid ausweist, denn danach richtet sich der Freibetrag beim Jobcenter.

Warum müssen auch Empfänger von Grundsicherungsgeld Elterngeld beantragen?

Dass Eltern ohne früheres Einkommen dennoch einen Antrag auf Elterngeld stellen müssen, erscheint auf den ersten Blick paradox. Wer sich aber etwas intensiver mit der Gesetzeslage befasst, erkennt, dass andere Sozialleistungen vor dem Grundsicherungsgeld Vorrang haben und dieses lediglich die letzte Option darstellt. Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, wenn das die Hilfebedürftigkeit verringert. Darunter fällt auch das Elterngeld.[3]

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig: Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht.[1]

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Bekommt man Elterngeld, wenn man arbeitslos ist?

Ja. Eine Arbeit zu haben, ist keine Voraussetzung für das Elterngeld. Endet die Arbeit vor oder nach der Geburt, richtet sich die Höhe nach dem Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Wer im gesamten Zeitraum kein Erwerbseinkommen hatte, bekommt den Mindestbetrag von 300 Euro.[2]

Arbeitslosengeld selbst ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Monate, in denen Sie vor der Geburt nur Arbeitslosengeld bezogen haben, erhöhen das Elterngeld deshalb nicht; berechnet wird es aus den Monaten mit Lohn oder Gewinn in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat.[1]

Wird Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, hier läuft die Anrechnung andersherum. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Weil beide Leistungen früheres Einkommen ersetzen, wird das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet. Das Arbeitslosengeld selbst wird nicht gekürzt.[2]

Bis zu 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung frei, beim ElterngeldPlus bis 150 Euro. Sie bekommen also zusätzlich zum Arbeitslosengeld mindestens diesen Betrag. Haben Sie schon im Bemessungszeitraum vor der Geburt Arbeitslosengeld bezogen, verringert sich der anzurechnende Betrag um ein Zwölftel für jeden dieser Monate.[1]

Beispiel: Sie haben vor der Geburt gearbeitet und kein Arbeitslosengeld bezogen. Ihr Elterngeld beträgt 1.000 Euro, nach der Geburt beziehen Sie zugleich 900 Euro Arbeitslosengeld. Angerechnet werden darf nur so viel, dass 300 Euro Elterngeld übrig bleiben. Sie bekommen 900 Euro Arbeitslosengeld und 300 Euro Elterngeld.[1]

Beachten Sie: Arbeitslosengeld gibt es nur, solange Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, also eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können. Wer sich ganz dem Kind widmet, kann deshalb zunächst das volle Elterngeld beziehen und den Anspruch auf Arbeitslosengeld erst danach geltend machen. Neben dem Mutterschaftsgeld ruht das Arbeitslosengeld, neben dem Elterngeld nicht.[2]

Wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und wie die Zeit der Kindererziehung zählt, erklärt Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Elterngeld bei Wohngeld, BAföG, Unterhalt und Kinderzuschlag

Anders als beim Grundsicherungsgeld wird das Elterngeld beim Unterhalt, beim Wohngeld oder beim BAföG bis zum Mindestbetrag von 300 Euro nicht als Einkommen gerechnet. Das gilt für alle Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängt, auch für einkommensabhängige Kita-Beiträge, und zwar unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben. Jede Summe, die darüber liegt, wird berücksichtigt.[1][2]

  • Beim ElterngeldPlus bleibt nur die Hälfte frei, also 150 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die Beträge mit der Zahl der Kinder.
  • Unterhaltspflichten berührt das Elterngeld nur, soweit es 300 Euro im Monat übersteigt, beim ElterngeldPlus 150 Euro. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt diese Grenze nicht.[1]

Der Kinderzuschlag folgt dagegen der strengeren Regel des Grundsicherungsgelds: Frei bleibt nur das frühere Erwerbseinkommen bis 300 Euro. Wie das Wohngeld berechnet wird, steht unter Wohngeld.[1]

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Auch sich überschneidende Zeiten des Mutterschaftsgeldes und des Elterngeldes werden aufeinander angerechnet. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Zuschuss des Arbeitgebers, die für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen, mindern das Elterngeld. Diese Monate gelten als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht.[1]

Dies gilt jedoch nicht für das auf 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld, das Frauen ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen. Es wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Mehr zu den Mutterschaftsleistungen steht unter Mutterschaftsgeld.[1]

Wer ist zuständig?

Jobcenter und Agentur für Arbeit

Melden Sie das Elterngeld dem Jobcenter, sobald der Bescheid da ist, und legen Sie ihn vor. Beim Arbeitslosengeld gilt das gegenüber der Agentur für Arbeit. Der Bescheid der Elterngeldstelle weist das Einkommen vor der Geburt aus.

Grundsicherungsgeld im Überblick
Streit über die Anrechnung

Gegen Bescheide des Jobcenters, der Agentur für Arbeit und der Elterngeldstelle legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Über die Klage entscheidet das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Mutterschaftsgeld · Unterhalt

Quellen

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 2 · § 2b · § 3 · § 4 · § 4a · § 7 · § 10 · § 11
  2. Familienportal des Bundesfamilienministeriums (Elterngeld): Elterngeld und Bürgergeld · Elterngeld und Arbeitslosengeld · Ohne Arbeit · Wohngeld und BAföG
  3. Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 11a · § 12a · § 19

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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