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Sozialrecht · Stand September 2026

Elterngeld beantragen: wo, wann und wie

Elterngeld beantragen Sie schriftlich oder digital bei der Elterngeldstelle, die für den Wohnort Ihres Kindes zuständig ist. Rückwirkend gezahlt wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht; stellen Sie ihn deshalb spätestens, wenn Ihr Kind drei Monate alt ist.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wo kann man Elterngeld beantragen?

Die Beantragung erfolgt bei den sogenannten Elterngeldstellen, die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmt werden. Zuständig ist die Elterngeldstelle des Bezirks, in dem Ihr Kind bei der ersten Antragstellung seinen Wohnsitz hat. Je nach Struktur der örtlichen Verwaltung kann es variieren, wo die Elterngeldstelle zu finden ist; die zuständige Stelle finden Sie im Familienportal des Bundes über die Postleitzahl.[1][2]

Nutzen Sie das Antragsformular Ihres Landes. Sie finden es im Familienportal, bei der Elterngeldstelle, bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und bei den meisten Krankenhäusern mit Geburtsstation.[2]

Die Elterngeldstelle berät auch zur Elternzeit. Elternzeit selbst beantragen Sie aber nicht dort, sondern melden sie bei Ihrem Arbeitgeber an; mehr dazu unter Elterngeld und Elternzeit.[1]

Elterngeld online beantragen: ElterngeldDigital

Das Gesetz verlangt einen schriftlichen Antrag. In allen Ländern gibt es aber eine digitale Möglichkeit. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hilft der Online-Assistent ElterngeldDigital beim Ausfüllen. Danach drucken Sie das erstellte Dokument aus, unterschreiben es und schicken es per Post an Ihre Elterngeldstelle.[1][3]

In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen können Sie Elterngeld unabhängig davon über eigene Online-Verfahren der Länder beantragen. Papierformulare sind also nicht mehr der einzige Weg, bleiben aber möglich.[3]

Wann muss man Elterngeld beantragen? Die Drei-Monats-Frist

Das Elterngeld kann grundsätzlich ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Grundsätzlich kann ein Antrag auf Elterngeld zwar auch rückwirkend und somit nachträglich gestellt werden, doch von Gesetzes wegen kann man einen entsprechenden Anspruch rückwirkend für nur maximal drei Monate geltend machen. Maßgeblich sind die Lebensmonate des Kindes: Gezahlt wird rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht.[1]

Beispiel: Ihr Kind wird am 10. März geboren. Der erste Lebensmonat läuft vom 10. März bis 9. April, der vierte vom 10. Juni bis 9. Juli.

Geht der Antrag am 20. Juni ein, also im vierten Lebensmonat, gibt es Elterngeld rückwirkend für den ersten bis dritten Lebensmonat. Geht er erst am 15. Juli ein, im fünften Lebensmonat, ist der erste Lebensmonat verloren.[1]

Sinnvoll ist es, den Antrag unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu stellen, damit das Geld rechtzeitig ausgezahlt wird. Eltern, die relativ spät dran sind und fürchten, eine Frist zu versäumen, sollten den Antrag rasch an die zuständige Elterngeldstelle schicken, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Einen fehlenden Steuerbescheid etwa können Sie nachreichen.[2]

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Welche Unterlagen braucht man für den Elterngeldantrag?

Welche Unterlagen Sie brauchen, steht im Einzelnen auf dem Antragsformular. Normalerweise gehören dazu:[2]

  • die Geburtsurkunde des Kindes,
  • als Arbeitnehmerin die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, als Vater die der letzten zwölf Monate vor der Geburt,
  • als Selbstständige oder Selbstständiger in der Regel der letzte Steuerbescheid,
  • die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld nach der Geburt; Sie können im Antrag auch in die Datenübermittlung durch die Krankenkasse einwilligen,
  • die Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • bei Teilzeit während des Bezugs Angaben zum voraussichtlichen Einkommen und eine Arbeitgeberbescheinigung über die Arbeitszeit.[2]

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Bescheinigungen auszustellen. Wie das Einkommen daraus berechnet wird, erklärt die Seite Elterngeld berechnen.[2]

Bezugsmonate festlegen und nachträglich ändern

Im Antrag geben Sie an, für welche Lebensmonate Sie Basiselterngeld, für welche ElterngeldPlus und für welche den Partnerschaftsbonus beantragen. Die Eltern haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld. Zwei weitere Partnermonate kommen hinzu, wenn ein Elternteil in zwei Monaten weniger verdient, in der Regel weil auch der zweite Elternteil Elterngeld nimmt. Jeder Elternteil muss Elterngeld für mindestens zwei Monate beziehen. Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie zwei Monate ElterngeldPlus nehmen.[1]

Die Entscheidungen im Antrag können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden, und zwar beliebig oft, soweit es um künftige Monate geht. Für die Vergangenheit gilt: Rückwirkend ändern lässt sich nur für die letzten drei Lebensmonate, und für bereits ausgezahlte Monate nur in Fällen besonderer Härte, etwa bei schwerer Krankheit. Für Monate, in denen Sie schon ElterngeldPlus bekommen haben, können Sie aber nachträglich Basiselterngeld beantragen.[1][2]

Beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können sie nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate, außer etwa bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder einem Kind mit Behinderung.[1]

Antrag beider Eltern: Wer muss unterschreiben?

Der andere Elternteil muss den Antrag mitunterschreiben, auch wenn er selbst kein Elterngeld beantragen will. Mit der Unterschrift bestätigt er, dass er den Antrag zur Kenntnis genommen hat. Nicht nötig ist das bei allein sorgeberechtigten Eltern und bei Alleinerziehenden, die die Partnermonate allein beanspruchen.[1]

Der andere Elternteil kann gleichzeitig einen eigenen Antrag stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monate er für sich beansprucht. Tut er beides nicht, werden alle beantragten Monate an den Antragsteller gezahlt; der andere Elternteil kann später nur noch die Monate erhalten, die vom gemeinsamen Anspruch übrig sind.[1]

Was kann man nach dem Elterngeld beantragen?

Basiselterngeld gibt es längstens bis zum Ende des 14. Lebensmonats, ElterngeldPlus bis zum Ende des 32. Lebensmonats, wenn es ab dem 15. Lebensmonat ohne Unterbrechung bezogen wird. Danach ergibt sich für viele Familien eine finanzielle Lücke, vor allem, wenn ein Elternteil in Elternzeit bleibt: Die Elternzeit kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes dauern, ist aber unbezahlt.[1]

Eine Ersatzleistung für das Elterngeld gibt es nicht. Prüfen Sie aber andere Leistungen: den Kinderzuschlag der Familienkasse, wenn Ihr Einkommen für Sie selbst, aber nicht für die ganze Familie reicht, und das Wohngeld als Zuschuss zur Miete. Beide können auch schon neben dem Elterngeld zustehen. Voraussetzungen erklärt die Seite Anspruch auf Wohngeld. Kündigt sich rasch erneuter Nachwuchs an, kann man immerhin für diesen Elterngeld beziehen und gegebenenfalls auch vom Geschwisterbonus profitieren.

Wer ist zuständig?

Elterngeldantrag

Die Elterngeldstelle am Wohnort Ihres Kindes; je nach Land bei der Stadt, dem Kreis oder einer Landesbehörde. Sie berät auch zur Elternzeit.

Elterngeld im Überblick
Streit über den Bescheid

Gegen den Elterngeldbescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Elterngeldstelle ein. Bleibt es dabei, ist das Sozialgericht zuständig.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Elterngeld und Elternzeit

Quellen

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 4 · § 7 · § 8 · § 12 · § 15
  2. BMBFSFJ: Elterngeld und Elternzeit, Broschüre, 28. Auflage, Stand Oktober 2025 (Kapitel 1.11 Elterngeld beantragen)
  3. Familienportal des Bundes (BMBFSFJ): ElterngeldDigital

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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