Sozialrecht · Stand September 2026
Elterngeld für Ausländer: welcher Aufenthaltstitel reicht
Eltern aus der EU, dem EWR und der Schweiz bekommen Elterngeld unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche. Andere ausländische Eltern brauchen zusätzlich einen Aufenthaltstitel, der auf einen dauerhaften Aufenthalt mit Zugang zum Arbeitsmarkt schließen lässt, etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate zur Arbeit berechtigt.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Haben Ausländer, die in Deutschland leben, Anspruch auf Elterngeld?
Ja, aber unter unterschiedlichen Bedingungen. Herkunftsland und Aufenthaltsstatus sind entscheidende Faktoren in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Elterngeld für in Deutschland lebende ausländische Familien.[2]
Menschen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus dem EWR oder der Schweiz, die in Deutschland wohnen oder erwerbstätig sind, haben genauso wie deutsche Staatsbürger einen Anspruch auf Elterngeld nach der Geburt eines Kindes. Handelt es sich bei den Eltern jedoch um Staatsbürger eines anderen Landes als den zuvor genannten, gelten strengere Kriterien: Wenn deren Aufenthalt nach der Art ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und nach der Art ihres Aufenthaltstitels als voraussichtlich dauerhaft gilt, haben diese Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Elterngeld.[2]
Solche Familien müssen in besonderem Maße auf ihren Aufenthaltstitel achten, denn dieser ist in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Elterngeld ausschlaggebend. Das Gesetz nennt abschließend, welche Titel ausreichen; für alle anderen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer gibt es kein Elterngeld.[1]
Welche Aufenthaltstitel berechtigen zum Elterngeld?
| Aufenthaltsstatus | Elterngeld? |
|---|---|
| Staatsangehörige der EU, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz | ja, wie Deutsche |
| Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | ja |
| Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte | ja |
| Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate zur Arbeit berechtigt oder berechtigt hat | ja, mit den Ausnahmen im nächsten Abschnitt |
| Beschäftigungsduldung | ja |
| Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren) oder Duldung | nein |
Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, erfüllen also die Voraussetzungen, die mit dem Anspruch verbunden sind. Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind die Bedingungen nur dann erfüllt, wenn die Person für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder es früher war. Ob sie tatsächlich arbeitet, spielt in diesem Fall keine Rolle.[1]
Britische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsdokument GB können ebenfalls Elterngeld bekommen.[2]
Wann reicht eine Aufenthaltserlaubnis nicht?
Einige Aufenthaltserlaubnisse schließen das Elterngeld aus, obwohl sie eine Arbeit erlauben. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen:[1]
- Kein Elterngeld gibt es mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 16e AufenthG, als Au-Pair, für eine Saisonbeschäftigung, für einen Europäischen Freiwilligendienst oder zur Suche nach Arbeit oder nach Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 5 Satz 1 AufenthG.
- Nur mit Arbeit gibt es Elterngeld mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG) oder zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG): wenn Sie erwerbstätig sind, Elternzeit nehmen oder Arbeitslosengeld beziehen.
- Humanitäre Titel wegen eines Krieges im Heimatland (§ 23 Absatz 1 AufenthG), als Härtefall (§ 23a AufenthG) oder nach § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG berechtigen, wenn Sie erlaubt arbeiten, Elternzeit nehmen oder Arbeitslosengeld beziehen, oder wenn Sie sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.[1]
Minderjährige Eltern mit einem humanitären Titel bekommen Elterngeld unabhängig von einer Erwerbstätigkeit.[1]
Bekommen Asylbewerber und Geduldete Elterngeld?
Nein. Asylbewerber oder Personen, die lediglich für eine vorübergehende Zeit in Deutschland geduldet werden, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Das gilt während des Asylverfahrens mit einer Aufenthaltsgestattung ebenso wie mit einer Duldung.[2]
Eine Ausnahme ist die Beschäftigungsduldung: Wer sie besitzt, kann Elterngeld bekommen. Wird im Asylverfahren später ein Schutzstatus anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, kommt es auf diesen neuen Titel an.[1]
Welche weiteren Voraussetzungen müssen Ausländer erfüllen?
Neben dem passenden Aufenthaltstitel gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Eltern:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
- Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes nach der Geburt,
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
- Berufstätigkeit von maximal 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt des Lebensmonats.[1]
Auch die Einkommensgrenze gilt: Bei mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im letzten Steuerjahr vor der Geburt entfällt der Anspruch. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt mindestens 300 Euro im Monat. Allgemeine Regeln zu Anspruch und Ausschluss stehen unter Wer hat Anspruch auf Elterngeld?.[1]
Können auch Grenzgänger Elterngeld aus Deutschland beziehen?
Eine essentielle Bedingung für den Bezug von Elterngeld ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Aber auch in diesem Zusammenhang gibt es gewisse Ausnahmen, die vor allem für sogenannte Grenzgänger relevant sein dürften. Wer zwar in Deutschland arbeitet, jedoch im benachbarten EU-Ausland oder in der Schweiz lebt, kann von dem Beschäftigungslandprinzip profitieren. Aus diesem geht hervor, dass Familienleistungen vorrangig aus dem Land bezogen werden, in dem man einer Beschäftigung nachgeht.[3]
- Arbeitet nur ein Elternteil, zahlt vorrangig das Land, in dem dieser Elternteil arbeitet.
- Arbeiten die Eltern in verschiedenen Ländern, zahlt vorrangig das Land, in dem das Kind wohnt.
- Wäre die Leistung im anderen Land höher, zahlt dieses nachrangig den Unterschiedsbetrag.[3]
Wer bisher im Ausland gearbeitet hat, bekommt ebenfalls Elterngeld. Das ausländische Einkommen zählt für die Höhe aber nur, wenn es in einem EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zu versteuern war; sonst gibt es den Mindestbetrag. Beschäftigte, die ihr deutscher Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsendet, behalten den Anspruch, solange sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.[3]
Wer ist zuständig?
Die Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes prüft den Aufenthaltstitel und die übrigen Voraussetzungen. Bei Entsandten ohne Wohnsitz im Inland ist die Stelle am letzten deutschen Wohnsitz zuständig.
Elterngeld beantragenGegen den Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Bekommen Studierende aus dem Ausland Elterngeld?
Nur, wenn sie neben dem Studium arbeiten, Elternzeit nehmen oder Arbeitslosengeld beziehen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium allein reicht nicht.
- Gibt es Elterngeld mit einer Fiktionsbescheinigung?
Das Gesetz nennt die Fiktionsbescheinigung nicht. Maßgeblich ist, welcher Titel verlängert oder beantragt wird. Klären Sie das mit der Elterngeldstelle und stellen Sie den Antrag rechtzeitig, weil Elterngeld nur drei Monate rückwirkend gezahlt wird.
- Bekommen Eltern mit Blauer Karte EU Elterngeld?
Ja. Die Blaue Karte EU reicht immer, ebenso eine ICT-Karte. Es gelten dann dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Eltern.
- Bekommen EU-Bürger Elterngeld, die gerade erst nach Deutschland gezogen sind?
Ja, sobald sie hier wohnen oder arbeiten und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Eine Mindestaufenthaltsdauer gibt es für sie nicht.
Auch interessant: Anspruch auf Elternzeit
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 1 · § 2
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Gibt es Elterngeld auch für ausländische Eltern?
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Elterngeld bei Arbeit im Ausland und für Grenzgänger
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