Sozialrecht · Stand September 2026
Anspruch auf Arbeitslosengeld: Wer es bekommt und ab wann
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den 30 Monaten vor dem Anspruch mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Welche Voraussetzungen gelten für das Arbeitslosengeld?
Aus § 137 SGB III ergibt sich genau, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, denn in diesem Paragraphen definiert der deutsche Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld I. So muss man arbeitslos sein, eine Arbeitslosmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit gegenüber erklären und außerdem die Anwartschaftszeit erfüllen.[1]
Es reicht nicht aus, dass nur eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist, es müssen alle Voraussetzungen zutreffen. Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung: Ob Sie Ersparnisse haben oder was Ihr Partner verdient, spielt für den Anspruch keine Rolle. Mehr dazu auf der Seite Arbeitslosengeld und Vermögen.[2]
Wie viel Sie bekommen, steht auf der Seite Arbeitslosengeld berechnen, wie lange, auf der Seite Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Wann gilt man als arbeitslos?
Eine für die Arbeitsagentur relevante Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person über kein Beschäftigungsverhältnis verfügt und bemüht ist, diesen Zustand zu ändern, indem sie Eigeninitiative zeigt. Gleichzeitig muss der Arbeitslose für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Das Gesetz nennt drei Bausteine:[1]
- Beschäftigungslosigkeit: Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche schadet nicht; mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
- Eigenbemühungen: Sie nutzen alle Möglichkeiten, wieder Arbeit zu finden, und halten sich an die Absprachen mit der Agentur.
- Verfügbarkeit: Sie können und dürfen eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben, sind bereit, sie anzunehmen, und können Vorschlägen der Agentur zeit- und ortsnah folgen.
- Ehrenamt: Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist erlaubt, solange sie die Suche nach Arbeit nicht beeinträchtigt.[1]
Was Sie neben dem Arbeitslosengeld verdienen dürfen, erklärt die Seite Nebenjob und Arbeitslosengeld.
Anwartschaftszeit: zwölf Monate in 30 Monaten
Außerdem besteht nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Anwartschaftszeit gemäß § 142 SGB III erfüllt. Folglich muss dieser in der 30-monatigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen und reicht nicht in eine frühere Rahmenfrist hinein, in der Sie schon einmal eine Anwartschaftszeit erfüllt hatten.[1]
Mitgezählt werden alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen in diesem Zeitraum. Andere Zeiten, wie zum Beispiel die Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr, der Bezug von Krankengeld, ein freiwilliger Wehrdienst oder eine freiwillige Arbeitslosenversicherung während einer Selbständigkeit, können ebenfalls dazu führen, dass der Antragsteller die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I erfüllt.[2]
Wer überwiegend kurz befristet gearbeitet hat, kommt schon mit sechs Monaten aus: Die Beschäftigungen müssen überwiegend im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet gewesen sein, und das Entgelt der letzten zwölf Monate darf das 1,5-Fache der Bezugsgröße nicht übersteigen.[1]
Beispiel: Sie waren vom 1. März 2024 bis 31. August 2025 versicherungspflichtig beschäftigt, also 18 Monate. Danach waren Sie ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung selbständig und melden sich zum 1. März 2026 arbeitslos.
| Rahmenfrist, 30 Monate zurück | 1.9.2023 bis 28.2.2026 |
| Versicherungspflicht darin | 18 Monate |
| Anwartschaftszeit von 12 Monaten | erfüllt |
Die 18 Monate entscheiden auch über die Bezugsdauer, hier acht Monate.[1]
Arbeitsuchend und arbeitslos melden: die Fristen
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie es kurzfristiger, bleiben Ihnen drei Tage ab Kenntnis. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt. Wer zu spät kommt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.[1]
Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung. Sie ist die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und geht elektronisch im Portal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens 3 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie gilt bereits als Antrag auf Leistungen, solange Sie nichts anderes erklären.[1]
Das Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tage der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit gewährt, weil erst dann alle Voraussetzungen vorliegen. Die Meldung verliert ihre Wirkung, wenn die Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen unterbrochen ist oder Sie eine Arbeit aufnehmen, ohne das sofort mitzuteilen.[1]
Den Antrag mit den Unterlagen können Sie etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit absenden. Mehr zu den Meldepflichten nach einer Kündigung auf der Seite Meldung beim Arbeitsamt.[2]
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung: wann das Geld ruht
Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, hat trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ohne wichtigen Grund ruht er aber für eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Das betrifft auch den Aufhebungsvertrag.[1]
Kürzere Sperrzeiten gibt es etwa bei unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen) oder einem versäumten Termin (eine Woche). Einzelheiten und die anerkannten wichtigen Gründe stehen auf der Seite Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.[1]
Eine Abfindung führt nicht zu einer Sperrzeit, lässt den Anspruch aber ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Das Ruhen dauert längstens ein Jahr.[1]
Wer kein Arbeitslosengeld bekommt
- Rentenalter: Wer das Lebensjahr für die Regelaltersrente vollendet hat, hat ab Beginn des folgenden Monats keinen Anspruch mehr.[1]
- Minijob: Eine geringfügige Beschäftigung ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und zählt deshalb nicht für die Anwartschaftszeit.[1]
- Selbständige ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung sammeln keine Versicherungszeiten.[2]
- Anwartschaft nicht erfüllt: Dann bleibt nur das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, früher Bürgergeld. Es hängt von Bedürftigkeit ab, nicht von Beiträgen.
Ein entstandener Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.[1]
Wer ist zuständig?
Die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Arbeitsuchend und arbeitslos melden können Sie sich online oder persönlich.[1]
Meldung beim Arbeitsamt nach einer KündigungWiderspruch innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss man Arbeitslosengeld extra beantragen?
Die Arbeitslosmeldung gilt bereits als Antrag, wenn Sie nichts anderes erklären. Für die Bewilligung verlangt die Agentur zusätzlich Unterlagen, etwa den Arbeitslosengeldantrag und die Arbeitsbescheinigung. Ohne Arbeitslosmeldung gibt es kein Arbeitslosengeld.
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Minijob?
Niemand allein aus dem Minijob. Geringfügige Beschäftigungen sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und zählen nicht für die Anwartschaftszeit. Wer daneben eine versicherungspflichtige Stelle hatte, erfüllt die Anwartschaft über diese Stelle.
- Haben Selbständige Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nur, wenn sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben. Das ist möglich bei einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche. Die Zeiten zählen dann wie eine Beschäftigung für die Anwartschaftszeit.
- Zählen Beschäftigungszeiten im EU-Ausland?
Ja, Zeiten aus Ländern der Europäischen Union können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie nach der Rückkehr in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.
- Kann man den Beginn des Arbeitslosengeldes verschieben?
Ja. Bis die Agentur über den Anspruch entschieden hat, können Sie bestimmen, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Das kann die Rahmenfrist und damit Anwartschaft oder Dauer verändern, deshalb vorher beraten lassen.
Auch interessant: Meldung beim Arbeitsamt nach einer Kündigung · Abfindung
Quellen
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 27 · § 38 · § 136 · § 137 · § 138 · § 141 · § 142 · § 143 · § 147 · § 158 · § 159 · § 161 · § 323
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld, Anspruch, Höhe, Antrag
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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