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Sozialrecht · Stand September 2026

Vermögen bei der Sozialhilfe: Freibetrag und Schonvermögen 2026

Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bezieht, darf 10.000 Euro an Geld und Geldwerten je volljährige Person behalten, dazu 500 Euro für jede Person, die er überwiegend unterhält. Geschützt sind außerdem unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Haus, ein angemessenes Auto, angemessener Hausrat und gefördertes Altersvorsorgevermögen.[1][2]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Welches Vermögen muss für die Sozialhilfe eingesetzt werden?

Voraussetzung für die Zahlung der Sozialhilfe ist es, dass man alleine nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Deshalb spielt das eigene Vermögen bei der Sozialhilfe eine wichtige Rolle. Wer sich aus Mieteinnahmen, Zinsen oder einfach angespartem Geld eigentlich selbst versorgen könnte, hat keinen Anspruch darauf, Geld vom Staat zu erhalten. Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.[2]

Dazu gehören zum Beispiel Sparguthaben, Bargeld, Aktien und Fondsanteile, Schmuck, Grundstücke und Gebäude, die Sie nicht selbst bewohnen, sowie der Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Was geschützt ist, steht in den folgenden Abschnitten.

Vermögen ist, was Sie bereits haben. Geld, das Ihnen während des Bezugs zufließt, wird dagegen im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme gilt für Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile: Sie zählen nicht als Einkommen, sondern werden wie Vermögen behandelt. Wie Einkommen angerechnet wird, erklärt die Seite Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe.[2]

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag bei Sozialhilfe und Grundsicherung?

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte müssen Sie nicht einsetzen. Eine Verordnung legt die Beträge fest:[2]

  • 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person und ihren Ehegatten oder Partner, ebenso für jede alleinstehende minderjährige Person,
  • 500 Euro für jede Person, die von einer dieser Personen überwiegend unterhalten wird, zum Beispiel ein Kind.[1]

Die Beträge gelten für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und für die Hilfen wie die Hilfe zur Pflege gleichermaßen.[1]

Haushaltgeschütztes Barvermögen
alleinstehende Person10.000 Euro
Ehepaar oder Paar ohne Trauschein20.000 Euro
Ehepaar mit einem minderjährigen Kind20.500 Euro
Alleinerziehende mit zwei minderjährigen Kindern11.000 Euro

Befinden Sie sich in einer besonderen Notlage, muss das Sozialamt sie beim Schonbetrag berücksichtigen.[2]

Was darf das Sozialamt nicht anrechnen?

Es muss nicht das ganze Vermögen für Sozialhilfe verwertet werden. Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz der folgenden Werte abhängig gemacht werden:[2]

  • Vermögen aus öffentlichen Mitteln, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gezahlt wurde,
  • staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, also vor allem ein Riester-Vertrag,
  • Geld, das nachweislich bald für ein Haus für Menschen mit Behinderung, blinde oder pflegebedürftige Menschen verwendet werden soll,
  • angemessener Hausrat, gemessen an den bisherigen Lebensverhältnissen,
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • Familien- und Erbstücke, wenn ihr Verkauf eine besondere Härte wäre,
  • Gegenstände für geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Bedürfnisse, deren Besitz kein Luxus ist,
  • ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück,
  • kleinere Barbeträge bis zu den Freibeträgen oben,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug.[2]

Auch Dinge, die man zur Ausübung seines Berufs benötigt, bleiben verschont. Man kann sogar Familienerbstücke behalten, wenn der Verkauf dieses Vermögens eine besondere Härte darstellen würde. Allgemein gilt: Vermögen muss nicht eingesetzt werden, soweit dies für Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.[2]

Muss ich mein Haus verkaufen, um Sozialhilfe zu bekommen?

Nicht, wenn es angemessen ist. Geschützt ist ein Hausgrundstück, das Sie oder Ihr Ehegatte allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnen und das nach Ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Ob es angemessen ist, richtet sich nach:[2]

  • der Zahl der Bewohner und ihrem Wohnbedarf, etwa bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,
  • der Grundstücksgröße und der Hausgröße,
  • dem Zuschnitt und der Ausstattung des Gebäudes,
  • dem Wert des Grundstücks einschließlich des Gebäudes.[2]

Eine feste Quadratmetergrenze wie beim Grundsicherungsgeld nennt das SGB XII nicht. Vermietete Immobilien oder eine leerstehende Zweitwohnung sind nicht geschützt.

Wichtig für die Erben: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, dessen Erben müssen die Kosten der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall ersetzen, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 SGB XII übersteigen, 2026 also 3.378 Euro. Sie haften nur mit dem Nachlass. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Erbenhaftung nicht. Hat ein Angehöriger die Person bis zum Tod gepflegt und mit ihr zusammengelebt, bleibt ein Nachlass bis 15.340 Euro verschont.[2]

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Darf ich mein Auto behalten?

Ja, ein angemessenes Kraftfahrzeug ist geschützt. Es muss nicht mehr für die Arbeit gebraucht werden. Einen festen Höchstwert nennt das Gesetz nicht; ein teures Fahrzeug kann das Sozialamt als unangemessen ansehen. Ist ein Auto für die Arbeit unentbehrlich, ist es zusätzlich als Arbeitsmittel geschützt.[2]

Altersvorsorge und Lebensversicherung

Wer auf Riester spart, muss sein Vermögen nicht für Sozialhilfe opfern. Geschützt ist das nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen, in der Auszahlungsphase auch das dafür vorgesehene Kapital, soweit es monatlich oder regelmäßig ausgezahlt wird.[2]

Andere Formen der Altersvorsorge, etwa eine private Kapitallebensversicherung, ein Bausparvertrag oder ein Sparplan, sind nicht ausdrücklich geschützt. Sie zählen zum Vermögen, soweit ihr Wert zusammen mit dem übrigen Geld den Freibetrag übersteigt. Bleibt Ihnen nur, sich auf eine Härte zu berufen: Bei den Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, etwa der Hilfe zur Pflege, liegt eine Härte insbesondere vor, wenn sonst die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.[2]

Vermögen, das nicht sofort verwertbar ist: Sozialhilfe als Darlehen

Manches Vermögen lässt sich nicht von heute auf morgen zu Geld machen, etwa ein Grundstück oder eine Lebensversicherung mit langer Kündigungsfrist. Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen gezahlt werden. Das Sozialamt kann verlangen, dass die Rückzahlung gesichert wird, etwa durch eine Grundschuld.[2]

Vermögen beim Grundsicherungsgeld und beim Arbeitslosengeld

Für Erwerbsfähige ist nicht das Sozialamt zuständig, sondern das Jobcenter mit dem Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld. Dort gelten eigene Regeln: Der Freibetrag hängt vom Lebensalter jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft ab.[3]

AlterFreibetrag Grundsicherungsgeld
bis 30 Jahre5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro

Beim Grundsicherungsgeld ist ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter geschützt, dazu ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.[3]

Das Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit ist dagegen eine Versicherungsleistung. Ihr Vermögen spielt dafür keine Rolle; mehr dazu auf der Seite Arbeitslosengeld und Vermögen. Die Unterschiede der beiden Fürsorgeleistungen stehen auf der Seite Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld.

Wer ist zuständig?

Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter

Das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises prüft Ihr Vermögen beim Antrag. Legen Sie Kontoauszüge und Nachweise über Versicherungen und Immobilien bereit.

Wo kann man Sozialhilfe beantragen?
Streit über das Vermögen

Widerspruch innerhalb eines Monats beim Sozialamt. Danach entscheidet das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Barbeträge)
  2. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe): § 82 · § 85 · § 90 · § 91 · § 102 · Anlage zu § 28
  3. § 12 SGB II: Zu berücksichtigendes Vermögen beim Grundsicherungsgeld

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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