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Sozialrecht · Stand September 2026

Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld, ALG 2)

Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommt, wer erwerbsfähig ist, Sozialhilfe vom Sozialamt, wer es nicht ist oder die Altersgrenze erreicht hat. Beide zahlen dieselben Regelbedarfe, 2026 für Alleinstehende 563 Euro, unterscheiden sich aber bei Vermögen, Freibeträgen für Arbeitseinkommen und Pflichten.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 8 Min. Lesezeit

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld?

Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld gibt es einige. Grundsicherungsgeld ist in seiner Form nur zu bekommen, wenn man grundsätzlich in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen. Einer der markantesten Unterschiede ist demnach, dass die Sozialhilfe geleistet wird, wenn man nicht in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn man die Altersgrenze erreicht hat.[2][1]

Das Grundsicherungsgeld ist die Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Ab dem 1. Juli 2026 hat es das Bürgergeld ersetzt; noch früher war vom ALG 2 die Rede. Mit der Reform hat sich nicht nur der Name geändert, sondern es gelten neue Regeln und Pflichten.[3]

Die Sozialhilfe steht im Zwölften Buch. Für den Lebensunterhalt kennt sie zwei Leistungen: die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer welche bekommt, erklärt die Seite Anspruch auf Sozialhilfe.[1]

Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe im Vergleich

GrundsicherungsgeldSozialhilfe
GesetzSGB IISGB XII
für wenErwerbsfähige ab 15 Jahren bis zur Altersgrenze und die Menschen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebennicht Erwerbsfähige; Grundsicherung ab der Altersgrenze oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren
zuständigJobcenterSozialamt der Stadt oder des Kreises
Regelbedarf Alleinstehende 2026563 Euro563 Euro
Schonvermögen5.000 bis 20.000 Euro je Person, nach Alter10.000 Euro je Erwachsenem, 500 Euro je unterhaltener Person
Freibetrag für Arbeitslohn100 Euro plus gestaffelte Prozentsätze30 Prozent, höchstens 281,50 Euro
Pflichtenzumutbare Arbeit annehmen, Termine wahrnehmen, Kooperationsplankeine Vermittlungspflichten

Beide Systeme decken denselben Bedarf: den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich im Grundsicherungsgeld nach den Regelbedarfsstufen des Zwölften Buches. 2026 sind es 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro für jeden von zwei erwachsenen Partnern. Weil die fortgeschriebenen Werte niedriger ausgefallen wären als 2025, gelten die Beträge von 2025 weiter.[2][1]

Alle Stufen bis zu den Kindern stehen auf der Seite Regelsatz der Sozialhilfe.

Wer ist erwerbsfähig und wer nicht?

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ausländer gelten nur als erwerbsfähig, wenn ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.[2]

Wer als Erwerbsfähiger oder als Angehöriger dem Grunde nach Grundsicherungsgeld bekommen kann, erhält keine Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. Sind sich Jobcenter und Sozialamt über die Erwerbsfähigkeit uneinig, ist das Sozialamt an die Feststellung der Rentenversicherung zur vollen Erwerbsminderung und nach dem Widerspruchsverfahren an die Entscheidung der Agentur für Arbeit gebunden.[1]

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass für erwerbsfähige Leistungsbedürftige Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht, während nicht erwerbsfähige Personen Sozialhilfe erhalten. Es gibt eine Ausnahme: Gemäß § 19 SGB II haben auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte Anspruch auf Grundsicherungsgeld, sofern sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Früher hieß diese Leistung Sozialgeld.[2]

Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Art und Weise zu einer Vereinfachung des Leistungsbezugs beigetragen, denn so sind nicht mehrere Behörden für die betreffende Bedarfsgemeinschaft zuständig. Grundsicherungsgeld liegt in der Verantwortung des Jobcenters, während die Sozialhilfe dem örtlichen Sozialamt obliegt.[1]

Vermögen: Wie viel darf man jeweils behalten?

Beim Grundsicherungsgeld bleibt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag, der vom Alter abhängt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder werden übertragen. Die frühere Karenzzeit mit höherem Schonvermögen im ersten Jahr ist abgeschafft.[2][3]

AlterFreibetrag Grundsicherungsgeld
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro

Geschützt sind außerdem ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person und ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern.[2]

In der Sozialhilfe gilt ein fester Betrag: 10.000 Euro für jede volljährige Person und 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Geschützt sind auch hier ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen, und ein angemessenes Kraftfahrzeug. Einzelheiten stehen unter Vermögen bei der Sozialhilfe.[1]

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Arbeitseinkommen: Was bleibt vom Lohn?

Beim Grundsicherungsgeld bleiben vom Erwerbseinkommen zunächst 100 Euro frei. Vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro 10 Prozent frei. Mit einem minderjährigen Kind steigt die obere Grenze auf 1.500 Euro.[2]

In der Sozialhilfe werden 30 Prozent des Einkommens aus Arbeit abgesetzt, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei 563 Euro sind das 2026 höchstens 281,50 Euro im Monat.[1]

Beispiel: 600 Euro Lohn im Monat, ohne Steuern und Sozialabgaben.

Grundsicherungsgeld: 100 Euro plus 20 Prozent von 420 Euro plus 30 Prozent von 80 Euro208 Euro frei
Sozialhilfe: 30 Prozent von 600 Euro180 Euro frei

Den Rest rechnet das Amt auf die Leistung an. Mehr dazu unter Hinzuverdienst zum Grundsicherungsgeld und Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe.

Pflichten und Kürzungen

Beim Grundsicherungsgeld sind die Pflichten deutlich strenger. Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, muss sie angenommen werden. Wer keine Bewerbungen schreibt oder Termine beim Amt versäumt, kurz, wer sich nicht aktiv um eine neue Arbeit bemüht, muss mit Kürzungen rechnen.[3]

  • Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs.
  • Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, verliert den Anspruch in Höhe des Regelbedarfs; Miete und Heizung werden dann direkt an den Vermieter gezahlt.
  • Wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar; der Anspruch entfällt ab dem Folgemonat, bis er sich persönlich meldet.[2]

In der Sozialhilfe gibt es keine Vermittlung in Arbeit, ein Zwang zur Weiterbildung und Bewerbung ist hier nicht vorhanden. Wer arbeiten möchte, wird auf Wunsch unterstützt. Gekürzt werden kann die Geldleistung nur, wenn jemand Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert hat, um Leistungen zu bekommen, oder trotz Belehrung unwirtschaftlich handelt, und zwar um bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.[1]

Mehr zu den Kürzungen beim Grundsicherungsgeld auf der Seite Kürzung des Grundsicherungsgeldes.

Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt: Rente und Erwerbsminderung

Das Grundsicherungsgeld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird; für die Jahrgänge ab 1964 sind das 67 Jahre. Wer eine Altersrente bezieht, bekommt ohnehin kein Grundsicherungsgeld mehr.[2]

Eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen muss bis Ende 2026 niemand beantragen, um Grundsicherungsgeld zu bekommen. Danach gilt das nur noch bis zum 63. Geburtstag.[2]

Reicht die Rente nicht, schließt die Grundsicherung im Alter vom Sozialamt an. Sie wird ab dem Ersten des Monats bewilligt, der auf das Ende des Grundsicherungsgeldes folgt. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn er wirkt nur auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Wie das geht, steht unter Sozialhilfe beantragen.[1]

Arbeitslosengeld 1 und Grundsicherungsgeld: der Unterschied

Wer bislang in der glücklichen Lage war, nie auf finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen zu sein, erkennt den Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und Grundsicherungsgeld zuweilen gar nicht. Es erweist sich jedoch immer wieder als großer Fehler, beides in einen Topf zu werfen, denn trotz der ähnlichen Begriffe handelt es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Dinge.

Das ALG I ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung und wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gewährt. Obgleich sich die Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld I im SGB III findet, kann hier somit keine Rede von Sozialhilfe sein. Je nach Versicherungszeit und Alter erhalten Arbeitslose sechs bis 24 Monate lang 60 beziehungsweise mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, unabhängig von Vermögen. Wie das berechnet wird, erklärt die Seite Arbeitslosengeld berechnen.

Im Gegensatz dazu hängt das Grundsicherungsgeld nicht vom früheren Lohn ab. Es deckt den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Wohnkosten, soweit Einkommen und Vermögen nicht reichen. Reicht das Arbeitslosengeld I nicht zum Leben, kann ergänzend Grundsicherungsgeld beantragt werden.[2][3]

Weitere Unterschiede zeigt die Seite Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld 1 und Grundsicherungsgeld.

Wer ist zuständig?

Grundsicherungsgeld

Das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Gegen Bescheide legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, danach entscheidet das Sozialgericht.

Grundsicherungsgeld im Überblick
Sozialhilfe

Das Sozialamt der Stadt oder des Kreises, in dem Sie sich aufhalten. Auch hier gilt: Widerspruch innerhalb eines Monats, danach Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Ist Arbeitslosengeld Sozialhilfe?

    Nein. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III, das Grundsicherungsgeld eine eigene Leistung nach dem SGB II. Sozialhilfe im rechtlichen Sinn ist nur, was im SGB XII geregelt ist. Sozialleistungen sind alle drei.

  • Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Sozialhilfe?

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Teil der Sozialhilfe, mit eigenen Regeln: Es gibt sie nur auf Antrag, sie wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und Kinder oder Eltern werden erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist der andere Teil; sie bekommen vor allem Menschen, die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind.

  • Wer zahlt das Grundsicherungsgeld?

    Träger sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise. Die Kommunen tragen vor allem die Kosten für Unterkunft und Heizung. Ansprechpartner für alles ist das Jobcenter.

  • Kann man gleichzeitig Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe bekommen?

    In einem Haushalt schon: Lebt eine erwerbsfähige Person mit einem Partner zusammen, der die Altersgrenze erreicht hat, bekommt sie Grundsicherungsgeld vom Jobcenter und der Partner Grundsicherung im Alter vom Sozialamt. Eine einzelne Person bekommt nicht beides für den Lebensunterhalt.

  • Was bedeutet ALG 2?

    ALG 2 ist die alte Abkürzung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Leistung hieß danach Bürgergeld und seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe): § 3 · § 8 · § 11 · § 19 · § 21 · § 26 · § 27a · § 44 · § 82 · § 90 · § 94 · Anlage zu § 28
  2. Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 6 · § 6d · § 7 · § 7a · § 7b · § 8 · § 11b · § 12 · § 12a · § 19 · § 20 · § 31a
  3. Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherung löst Bürgergeld ab

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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