Was passiert mit angespartem Vermögen?

Während beim Arbeitslosengeld I die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers keine Rolle spielen, wird beim Arbeitslosengeld II das anrechenbare Vermögen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Als Vermögen gelten alle für den Lebensunterhalt verwertbaren oder veräußerbaren Vermögensgegenstände, die der Antragsteller oder das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat. Als Vermögen gelten etwa Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Autos und Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre. Bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen gewisser Freibeträge sowie eine Riester-Rente.

Welche Regelungen sind noch zu beachten?

Die Sparbücher der Kinder müssen nicht aufgelöst werden. Der Wert eines Sparbuches ist im Rahmen eines Freibetrages von 3.850 Euro je Kind geschützt. Das diesen Freibetrag übersteigende angesparte Kapital mindert allerdings den Bedarf des Kindes. Ein Guthaben aus Bausparverträgen gilt grundsätzlich als verwertbares Vermögen, ist aber im Rahmen der allgemeinen Vermögensfreigrenze geschützt. Die Freigrenze übersteigende Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auf eine unwirtschaftliche Veräußerung von Vermögen wird ebenfalls verzichtet. So ist etwa der Verkauf einer Lebensversicherung unwirtschaftlich, sofern der Rückkaufswert zehn Prozent niedriger als die eingezahlten Beiträge wäre. Bei Wertsachen mit Erinnerungswert erfolgt eine Abwägung des individuellen gegenüber dem allgemeinen Interesse.

Das Schonvermögen beim Arbeitslosengeld II

Im Rahmen des Arbeitslosengeldes I bleibt das private Vermögen des Empfängers zunächst unberücksichtigt. Im Falle einer längerfristigen Arbeitslosigkeit rutscht der Arbeitslose in Arbeitslosengeld II, das das Vermögen des Empfängers anrechnet. Das sogenannte Schonvermögen bildet diesbezüglich eine Ausnahme und beschreibt das Vermögen, das auch beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei bleibt.

Grundsätzlich wird das gesamte verwertbare Vermögen beim Arbeitslosengeld II angerechnet, doch durch das gesetzlich vorgesehene Schonvermögen kommt es zu keiner vollständigen Anrechnung des angesparten Vermögens. Der Grundfreibetrag (150 Euro pro Lebensjahr) liegt bei mindestens 3.100 Euro pro Person und kann sich auf bis zu 9.750 Euro belaufen. Darüber hinaus gesteht der Gesetzgeber ALG2-Empfängern 750 Euro als Rücklage für etwaige Anschaffungen zu. Für minderjährige Kinder sieht der deutsche Gesetzgeber ein Schonvermögen von jeweils 3.100 Euro vor. Zudem können im Rahmen der Altersvorsorge mitunter weitere Freibeträge genutzt werden. Auch ein Auto kann Teil des Schonvermögens sein, sofern es als angemessen gilt und einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht übersteigt. Selbst Immobilienvermögen kann beim Arbeitslosengeld II mitunter anrechnungsfrei bleiben und somit den entsprechenden Anspruch nicht beeinträchtigen.

Muss ich meine Lebensversicherung kündigen, wenn ich Arbeitslosengeld 2 erhalte?

Grundsätzlich gehören auch Lebensversicherungen zu den Vermögenswerten und können somit in Zusammenhang mit einem Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Lebensversicherung zwingend gekündigt werden muss. Der deutsche Gesetzgeber sieht gewisse Freibeträge bei der Vermögensanrechnung vor, die selbstverständlich auch für Lebensversicherungen gelten. Insbesondere dann, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dienen soll, ist eine Kündigung nicht zwingend notwendig, da dieses Privatvermögen nicht unbedingt ausgeschöpft werden muss. Maßgebend ist hier § 12 SGB II.

Im Falle einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge gilt ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr des Versicherten. Auf diese Art und Weise kann sich durchaus eine beträchtliche Summe ergeben, die auch im Falle eines Bezugs von Hartz IV unangetastet bleibt.

Welchen Einfluss hat eine Erbschaft auf den Hartz IV Bezug?

Beziehern von Hartz IV kann eine Erbschaft durchaus auch Kopfzerbrechen bereiten. Abgesehen davon, dass damit der Verlust eines geliebten Menschen einhergeht, könnte eine Erbschaft die angespannte Finanzlage entlasten und Sozialhilfeempfängern etwas Luft verschaffen. Da eine Erbschaft als Einkommen gilt, hat sie auch Einfluss auf den Bezug von Arbeitslosengeld II. In der Regel handelt es sich dabei um eine einmalige Einnahme nach § 11 Absatz 3 SGB II, die rechnerisch auf sechs Monate aufgeteilt wird und sich somit über ein halbes Jahr lang bedarfsmindernd auswirken kann.

Wessen Vermögen wird bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt?

Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II werden stets unter der Maßgabe gewährt, dass zunächst das private Vermögen ausgeschöpft wird. Dass das Vermögen und Einkommen des Antragstellers hier maßgebend ist, liegt somit auf der Hand und ist eine Selbstverständlichkeit. Dabei bleibt es allerdings nicht immer, denn auch das Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wird üblicherweise berücksichtigt. Ebenfalls das Einkommen volljähriger Kinder, die im Haushalt leben, wird angerechnet. Die Behörden sprechen hier von einer Bedarfsgemeinschaft. Diese kann auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehen. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft stehen finanziell füreinander ein, was zur Folge hat, dass das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

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