Sozialrecht · Stand September 2026
Arbeitslosengeld und Vermögen: Was mit Ersparnissen passiert
Beim Arbeitslosengeld wird Vermögen nicht angerechnet, auch nicht das Ihres Partners. Ersparnisse zählen erst, wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen, weil diese Leistung nur bekommt, wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Wird beim Arbeitslosengeld Vermögen angerechnet?
Nein. Während beim Arbeitslosengeld I die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers keine Rolle spielen, wird beim Grundsicherungsgeld das anrechenbare Vermögen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Beim Arbeitslosengeld werden weder Geldanlagen noch Immobilien angerechnet, auch nicht die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.[1]
Dasselbe gilt für Einkünfte, die nicht aus Arbeit stammen: Mieteinnahmen und Zinsen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, und das Einkommen Ihres Partners ist unerheblich. Abgezogen wird nur Verdienst aus einem Nebenjob, siehe Nebenjob und Arbeitslosengeld.[1]
Im Rahmen des Arbeitslosengeldes I bleibt das private Vermögen des Empfängers also unberücksichtigt. Im Falle einer längerfristigen Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose aber auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein, früher Bürgergeld, das das Vermögen des Empfängers anrechnet.[1]
Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld: die Freibeträge
Grundsätzlich wird das gesamte verwertbare Vermögen beim Grundsicherungsgeld angerechnet, doch durch das gesetzlich vorgesehene Schonvermögen kommt es zu keiner vollständigen Anrechnung des angesparten Vermögens. Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft wird ein Freibetrag nach Alter abgezogen:[2]
| Alter | Freibetrag je Person |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem Sie die Altersgrenze erreichen. Hat eine Person mehr Vermögen als ihren Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Mitglieder auf sie übertragen. Bewertet wird zum Verkehrswert am Tag des Antrags.[2]
Die frühere Karenzzeit, in der im ersten Jahr ein deutlich höheres Vermögen geschont war, ist mit dem Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 abgeschafft.[3]
Beispiel: Ein Paar, 45 und 52 Jahre alt, mit einem zehnjährigen Kind. Der 52-Jährige hat 30.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, das Kind 4.000 Euro auf dem Sparbuch.
| Freibetrag 52 Jahre | 20.000 Euro |
| Freibetrag 45 Jahre, ungenutzt und übertragen | 12.500 Euro |
| Freibetrag Kind | 5.000 Euro |
| Vermögen zusammen | 34.000 Euro |
| einzusetzen | 0 Euro |
Was als Vermögen zählt
Als Vermögen gelten alle für den Lebensunterhalt verwertbaren oder veräußerbaren Vermögensgegenstände, die der Antragsteller oder das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat. Als Vermögen gelten etwa Bargeld, Bankguthaben, Aktien und ETFs, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck und Autos. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann, etwa durch Verkauf.[3]
Ein Guthaben aus Bausparverträgen gilt grundsätzlich als verwertbares Vermögen, ist aber im Rahmen des allgemeinen Freibetrags geschützt. Die den Freibetrag übersteigenden Beträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.[2]
Die Sparbücher der Kinder müssen nicht aufgelöst werden. Der Wert eines Sparbuches ist im Rahmen eines Freibetrages von 5.000 Euro je Kind geschützt. Das diesen Freibetrag übersteigende angesparte Kapital mindert allerdings den Bedarf des Kindes, soweit nicht ungenutzte Freibeträge der Eltern übertragen werden.[2]
Geschützt: Auto, Haus, Hausrat und Altersvorsorge
Bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden, unabhängig von den Freibeträgen:[2]
- Hausrat: ein angemessener Hausrat.
- Auto: ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Dass es angemessen ist, wird vermutet, wenn Sie das im Antrag erklären.
- Altersvorsorge: Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, und staatlich ausdrücklich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente. Selbständige ohne Rentenversicherungspflicht können weiteres Vermögen als Altersvorsorge bestimmen, begrenzt je Jahr der Selbständigkeit.
- Wohneigentum: ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern Wohnfläche; ab der fünften Person kommen je 20 Quadratmeter hinzu. Im ersten Jahr des Bezugs zählt selbst genutztes Wohneigentum gar nicht als Vermögen.
- Härtefälle: Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte wäre.[2]
Grundsätzlich gehören auch Lebensversicherungen zu den Vermögenswerten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Lebensversicherung zwingend gekündigt werden muss. Insbesondere dann, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dienen soll, ist eine Kündigung nicht notwendig. Maßgebend ist hier § 12 SGB II.[2]
Welchen Einfluss hat eine Erbschaft?
Beim Arbeitslosengeld keinen: Eine Erbschaft ist kein Verdienst aus Arbeit und Vermögen wird nicht angerechnet.[1]
Beim Grundsicherungsgeld sind einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Geld wird also nicht über Monate verteilt vom Grundsicherungsgeld abgezogen. Was Sie geerbt haben, gehört aber ab dem Erbfall zu Ihrem Vermögen. Übersteigt es zusammen mit dem übrigen Vermögen die Freibeträge, müssen Sie es zunächst für Ihren Lebensunterhalt einsetzen.[2]
Wessen Vermögen wird berücksichtigt?
Grundsicherungsgeld wird stets unter der Maßgabe gewährt, dass zunächst das eigene Vermögen eingesetzt wird, soweit es die Freibeträge übersteigt. Dabei bleibt es allerdings nicht, denn auch das Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wird berücksichtigt. Die Behörden sprechen hier von einer Bedarfsgemeinschaft. Diese kann auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehen.[2]
Dass Partner füreinander einstehen wollen, wird vermutet, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen dürfen. Bei unverheirateten Kindern unter 25 im Haushalt zählen Einkommen und Vermögen der Eltern mit. Umgekehrt muss das Vermögen eines Kindes nur für das Kind selbst eingesetzt werden.[2]
Wer mit Verwandten zusammenwohnt, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, muss mit der Vermutung rechnen, von ihnen unterstützt zu werden, soweit deren Einkommen und Vermögen das erwarten lassen.[2]
Vermögen vor dem Antrag ausgeben oder verschenken?
Maßgeblich ist das Vermögen am Tag des Antrags. Normale Ausgaben für den Lebensunterhalt, etwa während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind dabei kein Problem.[2]
Wer aber vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund dafür sorgt, dass er Grundsicherungsgeld braucht, etwa durch großzügige Schenkungen kurz vor dem Antrag, muss die Leistungen später ersetzen. Wer verarmt, kann Geschenke zudem vom Beschenkten zurückfordern, wenn seit der Schenkung keine zehn Jahre vergangen sind. Solche Rückforderungsansprüche können selbst als Vermögen zählen.[2]
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Es prüft Einkommen und Vermögen der ganzen Bedarfsgemeinschaft.
Anspruch auf GrundsicherungsgeldWiderspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss ich beim Antrag auf Arbeitslosengeld mein Vermögen angeben?
Für die Höhe spielt Vermögen keine Rolle. Es wird beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet, weder Ihres noch das Ihres Partners. Anders beim Grundsicherungsgeld: Dort müssen Sie Einkommen und Vermögen der ganzen Bedarfsgemeinschaft offenlegen.
- Was passiert, wenn sich Vermögen nicht sofort verkaufen lässt?
Ist der sofortige Verbrauch oder die Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine besondere Härte, zahlt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld als Darlehen. Es kann verlangen, dass die Rückzahlung abgesichert wird, etwa über eine Grundschuld.
- Wird eine Witwenrente auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja. Renten zählen beim Grundsicherungsgeld zum Einkommen und werden nach Abzug der Freibeträge angerechnet. Auf das Arbeitslosengeld hat eine Witwenrente dagegen keinen Einfluss, weil dort nur Verdienst aus einem Nebenjob zählt.
- Bekommt man nach dem Arbeitslosengeld automatisch Grundsicherungsgeld?
Nein. Grundsicherungsgeld schließt sich nicht automatisch an. Stellen Sie den Antrag beim Jobcenter rechtzeitig, bevor das Arbeitslosengeld ausläuft. Erst dann prüft das Jobcenter Ihr Vermögen.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld, Einkommen und Vermögen
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 7 · § 9 · § 11a · § 12 · § 34
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld, Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.