Sozialrecht · Stand September 2026
Leistungen der Sozialhilfe: Was das Sozialamt alles zahlt
Die Sozialhilfe besteht aus sechs Leistungsarten: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen. Wer erwerbsfähig ist, bekommt keine Sozialhilfe für den Lebensunterhalt, sondern Grundsicherungsgeld vom Jobcenter.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 8 Min. Lesezeit
Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?
Bei der Sozialhilfe handelt es sich um die grundsätzliche Absicherung des Lebensunterhaltes. Es geht darum, Menschen nicht der Mittellosigkeit zu überlassen, wenn sie sich nicht selbst helfen können. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt die Leistungen abschließend auf:[1]
| Leistung | Für wen | Vorschriften |
|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt | vorübergehend nicht erwerbsfähige Menschen, etwa bei längerer Krankheit, oder Kinder in einem Haushalt ohne Anspruch auf Grundsicherungsgeld | §§ 27 bis 40 |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Menschen ab der Altersgrenze und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene | §§ 41 bis 46b |
| Hilfen zur Gesundheit | Menschen ohne Krankenversicherung | §§ 47 bis 52 |
| Hilfe zur Pflege | Pflegebedürftige, deren Pflegeversicherung und eigenes Geld nicht reichen | §§ 61 bis 66a |
| Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | zum Beispiel wohnungslose Menschen oder Haftentlassene | §§ 67 bis 69 |
| Hilfe in anderen Lebenslagen | unter anderem Blindenhilfe, Altenhilfe, Bestattungskosten | §§ 70 bis 74 |
Zu jeder Leistung gehört außerdem die gebotene Beratung und Unterstützung durch das Sozialamt.[1]
Was bekommt ein Sozialhilfeempfänger zum Lebensunterhalt?
Die Sozialhilfe Leistungen decken in erster Linie den Lebensunterhalt ab: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, dazu Unterkunft und Heizung. Ein Leben in Luxus ist damit nicht möglich und soll es auch nicht sein. Das Gesetz spricht von einer einfachen Lebensweise.[1]
Damit alle Menschen, die bedürftig sind, die gleichen Sozialhilfe Leistungen bekommen können, ist genau geregelt, welche Sätze es hierbei gibt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen sich aus denselben Bausteinen zusammen:[1]
- Regelsatz: 563 Euro im Monat für eine alleinstehende Person, für Paare je 506 Euro, für Kinder je nach Alter 357 bis 471 Euro. Die Beträge gelten 2026 unverändert wie 2025.
- Kosten der Unterkunft und Heizung, kurz KdU, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
- etwaige Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Schwangere ab der 13. Woche und Menschen mit dem Merkzeichen G,
- in Einzelfällen weitere, individuelle Mehrbedarfe, zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Sie diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können.
- Leistungen für Bildung und Teilhabe: Schulausflüge und Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen und 15 Euro im Monat für Sport, Musik oder Freizeiten.[1]
Oft kann es aber sein, dass man mit dem Regelsatz nicht auskommt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine spezielle Ernährung benötigt. Man kann in solchen Fällen die Sozialhilfe Leistungen mit einem sogenannten Mehrbedarf erhöhen lassen.[1]
Wie hoch der Regelsatz ist und wie die Mehrbedarfe berechnet werden, erklärt die Seite zum Regelsatz der Sozialhilfe. Wer Grundsicherung im Alter bekommt und was dabei gilt, steht unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Einmalige Leistungen, Darlehen und Mietschulden
Neben dem Regelsatz gibt es Leistungen, die das Sozialamt gesondert erbringt, weil sie nicht jeden Monat anfallen:[1]
- die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, etwa nach einer Trennung oder nach Wohnungslosigkeit,
- die Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten.[1]
Diese einmaligen Leistungen gibt es auch für Menschen, die sonst keine Sozialhilfe bekommen, weil ihr Einkommen knapp über dem Bedarf liegt. Das Sozialamt darf dann Einkommen der folgenden sechs Monate mit einrechnen. Die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung können als Pauschale gezahlt werden.[1]
Geht die Waschmaschine kaputt oder fehlt Geld für einen anderen Bedarf, den der Regelsatz eigentlich abdeckt, gibt es auf Antrag ein Darlehen. Zurückgezahlt wird es in Raten von bis zu 5 Prozent des Regelsatzes. Mietschulden kann das Sozialamt übernehmen, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht, als Beihilfe oder als Darlehen.[1]
Hilfen zur Gesundheit: Wer zahlt den Arzt ohne Krankenversicherung?
Die Hilfen zur Gesundheit sind für Menschen gedacht, die nicht krankenversichert sind. Sie umfassen Vorsorge und Früherkennung, Krankenbehandlung, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe bei Sterilisation. Die Krankenbehandlung entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]
Wer voraussichtlich mindestens einen Monat ununterbrochen Sozialhilfe bezieht und nicht versichert ist, wird von einer Krankenkasse betreut. Sie übernimmt die Krankenbehandlung und rechnet mit dem Sozialamt ab. Diese Regel geht den Hilfen zur Gesundheit vor.[2]
Sind Sie dagegen gesetzlich oder privat versichert, übernimmt das Sozialamt die Beiträge als Teil des Bedarfs, bei privater Versicherung bis zur Hälfte des Basistarifs.[1]
Pflegeversicherung oder Sozialhilfe: Wer zahlt die Pflege?
Besonders schwierig ist die Frage, an wen man sich im Pflegefall zu wenden hat. Zahlt nun die Pflegeversicherung oder die Sozialhilfe? Die Antwort: Zuerst zahlt die Pflegekasse, die Sozialhilfe kommt danach. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen der Hilfe zur Pflege vor. Das Sozialamt springt ein, soweit die Pflegekasse nichts zahlt oder die Sozialhilfe weitergehende Leistungen vorsieht.[3]
Die Pflegeversicherung zahlt nach Pflegegraden von 1 bis 5 feste Beträge, aber nicht die vollen Kosten. Besonders im Pflegeheim bleibt oft ein hoher Eigenanteil. Reichen Rente und Vermögen dafür nicht, übernimmt die Hilfe zur Pflege den Rest.[3]
Die Hilfe zur Pflege umfasst ab Pflegegrad 2 häusliche Pflege mit Pflegegeld und Pflegediensten, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Umbauten der Wohnung, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und die Pflege im Heim. Im Heim gibt es sie, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungen auf Hilfsmittel, Wohnungsanpassung und einen Entlastungsbetrag beschränkt.[1]
Wer im Heim lebt, behält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von mindestens 27 Prozent des Regelsatzes, 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat, dazu eine Bekleidungspauschale.[1]
Wann ist Elternunterhalt fällig?
Wenn es um die stationäre Unterbringung von Pflegebedürftigen geht, fällt immer wieder der Begriff Elternunterhalt, der die juristische Pflicht der Kinder beschreibt, für den Lebensunterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen. Wenn das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils trotz Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, springt in der Regel zunächst die Sozialhilfe ein.
Die Behörde kann dann Unterhaltsansprüche der Eltern geltend machen, aber nur gegenüber Kindern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen darunter liegt. Nachfragen darf das Sozialamt zunächst nur bei den Eltern selbst; Auskunft von den Kindern kann es erst verlangen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln und für alle Leistungen der Sozialhilfe, nicht nur für die Hilfe zur Pflege.[1]
Beispiel: Die Mutter lebt im Pflegeheim, der Eigenanteil übersteigt ihre Rente um 1.400 Euro im Monat. Das Sozialamt zahlt den Rest als Hilfe zur Pflege. Die Tochter verdient 62.000 Euro im Jahr, der Sohn 118.000 Euro.
Die Tochter muss nichts zahlen. Beim Sohn kann das Sozialamt Unterhalt verlangen, wie viel, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht und seinem Selbstbehalt.[1]
Hilfen in besonderen Lebenslagen
Es gibt aber Sonderleistungen, die man in bestimmten Situationen in Anspruch nehmen kann:[1]
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die sich nicht aus eigener Kraft helfen können, etwa bei Wohnungslosigkeit.
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn niemand im Haushalt ihn führen kann, in der Regel vorübergehend.
- Altenhilfe, zum Beispiel Beratung zu Wohnformen und Pflegeangeboten. Soweit nur Beratung nötig ist, gibt es sie ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen.
- Blindenhilfe zum Ausgleich der Mehraufwendungen durch die Blindheit, soweit keine gleichartige Leistung nach anderen Vorschriften gezahlt wird.
- Bestattungskosten, soweit den Verpflichteten, meist den Angehörigen, nicht zuzumuten ist, sie zu tragen.
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt, als Beihilfe oder Darlehen.[1]
Wer zahlt die Sozialhilfe, und was gehört nicht dazu?
Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Für manche Leistungen sind überörtliche Träger zuständig, die jedes Land selbst bestimmt. Die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstattet der Bund den Ländern vollständig.[1]
Zwei Leistungen, die früher oft mit Sozialhilfe gleichgesetzt wurden, gehören nicht dazu:
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für erwerbsfähige Menschen und ihre Familien zahlt das Jobcenter. Wer dort dem Grunde nach leistungsberechtigt ist, bekommt keine Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. Was das Grundsicherungsgeld umfasst, erklärt die Seite Leistungen des Grundsicherungsgeldes, die Abgrenzung die Seite Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld.[1]
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen steht seit Januar 2020 als eigenes Leistungsrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Blindenhilfe wird neben ihr gezahlt.[1]
Wer ist zuständig?
Das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Grundsicherung im Alter können Sie auch über die Deutsche Rentenversicherung beantragen.
Sozialhilfe beantragen: Wo und wieGegen einen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Hilft das Sozialamt ihm nicht ab, entscheidet auf Klage das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was zahlt das Sozialamt alles?
Regelsatz, Miete und Heizung, Mehrbedarfe, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Bildung und Teilhabe für Kinder, einmalige Erstausstattungen, im Bedarfsfall Hilfe zur Pflege, Krankenbehandlung für Nichtversicherte, Blindenhilfe und Bestattungskosten.
- Was gehört zum Lebensunterhalt?
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom ohne Heizung und Warmwasser, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich einer gewissen Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie Unterkunft und Heizung.
- Muss ich für Sozialhilfe einen Antrag stellen?
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zwingend: Sie setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es dagegen nur auf Antrag. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
- Wird das Pflegegeld der Pflegekasse bei der Sozialhilfe angerechnet?
Nein, Leistungen der Pflegeversicherung zählen bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen. Sie mindern aber die Hilfe zur Pflege, weil das Sozialamt keine gleichartigen Leistungen doppelt zahlt.
- Übernimmt das Sozialamt eine Beerdigung?
Ja, die erforderlichen Kosten einer Bestattung, wenn es den Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie selbst zu tragen. Zuständig ist das Sozialamt, das die verstorbene Person zuletzt unterstützt hat, sonst das Sozialamt am Sterbeort.
Auch interessant: Unterhalt: wer wem was schuldet · Pflegerecht im Überblick
Quellen
- Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe): § 3 · § 8 · § 18 · § 21 · § 27a · § 27b · § 28 · § 30 · § 31 · § 32 · § 34 · § 35 · § 36 · § 37 · § 42 · § 44 · § 46a · § 47 · § 48 · § 63 · § 63b · § 65 · § 67 · § 70 · § 71 · § 72 · § 73 · § 74 · § 94 · Anlage zu § 28
- § 264 SGB V: Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern durch die Krankenkasse
- Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung): § 13 · § 15
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