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Strafrecht · Stand Oktober 2026

Strafanzeige stellen: Wo, wie und was danach passiert

Eine Strafanzeige können Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstatten, formlos und kostenlos. Bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder einfacher Körperverletzung muss zusätzlich innerhalb von drei Monaten ein Strafantrag gestellt werden. Als Verletzter erhalten Sie auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung.[1][2]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Wo kann ich eine Strafanzeige erstatten?

Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden.[1] In der Praxis ist die Polizeidienststelle am Wohnort oder Tatort der einfachste Weg. Fast alle Länder bieten außerdem eine Online-Wache an, über die Sie Anzeigen etwa wegen Betrugs im Internet, Diebstahls oder Sachbeschädigung erstatten können.

Die aufnehmende Stelle muss die Anzeige protokollieren oder auf andere Weise dokumentieren. Als Verletzter erhalten Sie auf Antrag eine schriftliche Bestätigung mit einer kurzen Zusammenfassung von Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Wer kein Deutsch spricht, erhält Hilfe bei der Verständigung.[1]

Eine Anzeige ist kostenlos. Sie müssen keine Beweise vorlegen, sollten aber alles nennen, was Sie wissen: Zeit, Ort, Ablauf, Täter, Zeugen, Fotos, Nachrichten oder Belege.

Strafanzeige und Strafantrag: Was ist der Unterschied?

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts. Bei den meisten Straftaten, den Offizialdelikten, muss die Staatsanwaltschaft dann von Amts wegen ermitteln, auch wenn Sie die Anzeige später zurückziehen wollen.

Bei Antragsdelikten reicht das nicht. Die Tat wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte nicht innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben.[2] Bei Antragsdelikten müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein, ein anonymer Hinweis genügt also nicht.[1]

Typische Antragsdelikte sind Beleidigung, Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung. Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.[2] Bei einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Beispiel: Frau O. wird am 10. März von ihrem Nachbarn im Treppenhaus massiv beleidigt. Sie weiß sofort, wer es war.

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 10. Juni. Erstattet sie Anzeige und erklärt dabei ausdrücklich, dass sie Strafantrag stellt, ist die Frist gewahrt.[2]

Anzeige

Was passiert nach der Anzeige?

Die Polizei ermittelt und übergibt die Akte der Staatsanwaltschaft. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt sie Anklage. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein.[1]

Wird das Verfahren eingestellt, muss die Staatsanwaltschaft Ihnen als Anzeigendem die Gründe mitteilen. Sind Sie zugleich Verletzter, können Sie binnen zwei Wochen Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, also der Generalstaatsanwaltschaft, einlegen. Bleibt auch diese erfolglos, ist innerhalb eines Monats ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht möglich, den ein Rechtsanwalt unterzeichnen muss.[1]

Bei bestimmten Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfacher Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung kann der Verletzte selbst Privatklage erheben, ohne vorher die Staatsanwaltschaft anzurufen.[1] Die Staatsanwaltschaft verweist auf diesen Weg, wenn sie kein öffentliches Interesse an der Verfolgung sieht. Vor der Privatklage ist in vielen Fällen ein Sühneversuch bei einer Schiedsstelle nötig.

Was droht bei einer falschen Anzeige?

Wer einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.[2]

Wer wider besseres Wissen vortäuscht, eine Straftat sei begangen worden, wird wegen Vortäuschens einer Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.[2] Eine Anzeige, die Sie im guten Glauben erstatten und die sich später als unbegründet erweist, ist dagegen nicht strafbar.

Werden Sie selbst beschuldigt, finden Sie Hinweise unter Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Wer ist zuständig?

Anzeige und Beschwerde

Anzeigen nehmen Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgerichte entgegen. Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht.

Oberlandesgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Kann ich eine Strafanzeige zurückziehen?

    Eine Anzeige wegen eines Offizialdelikts nicht, die Staatsanwaltschaft muss trotzdem ermitteln. Einen Strafantrag können Sie dagegen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen.

  • Kann ich anonym Anzeige erstatten?

    Ein anonymer Hinweis kann Ermittlungen auslösen, ersetzt aber keinen Strafantrag. Bei Antragsdelikten muss Ihre Identität feststehen.

  • Wie lange kann ich eine Straftat noch anzeigen?

    Bis zur Verfolgungsverjährung. Sie beträgt je nach Höchststrafe drei bis dreißig Jahre, Mord verjährt nie. Bei Antragsdelikten gilt zusätzlich die Antragsfrist von drei Monaten.

  • Bekomme ich als Anzeigender Akteneinsicht?

    Als Verletzter können Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Unmittelbar ohne Anwalt ist das nur eingeschränkt möglich.

Auch interessant: Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt · Strafbefehl erhalten: Einspruch oder akzeptieren?

Quellen

  1. Strafprozessordnung (StPO): § 158 · § 170 · § 171 · § 172 · § 374
  2. Strafgesetzbuch (StGB): § 77b · § 194 · § 164 · § 145d

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

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