Ab welchem Alter greift das Jugendstrafrecht in Deutschland?
Das Jugendstrafrecht nimmt im Rahmen unserer Rechtsprechung eine ganz besondere Stellung ein. Es findet nur bei Jugendlichen und jungen Heranwachsenden Anwendung. Bestraft nach dem Jugendstrafrecht werden sie, wenn sie schuldhaft eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Auch wenn sie anders bestraft werden als Erwachsene, die ihr Tun genau einordnen können, gilt auch für sie das Strafgesetzbuch. Genau wie Erwachsene, erfüllen sie bei Tatbegehung bestimmte Tatbestandsmerkmale nach dem Strafgesetzbuch. Erst wenn es um das Strafmaß geht, greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz.
Der größte Unterschied zwischen Jugendgerichtsgesetz und dem Strafgesetz ist die Tatsache, dass für die jungen Leute dort keine Strafbestände aufgeführt werden, sondern es gibt nur Sanktionen und Grundsätze zu den Verfahren und dem Vollzug der Sanktionen. Das Jugendstrafrecht greift erst ab dem 14. Lebensjahr. Bis dahin sind Kinder nicht strafmündig und können damit strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das gilt auch, wenn sie laut dem Strafgesetzbuch rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat herbeiführen.
Allerdings kann, wenn Kinder bis zum 13. Lebensjahr straffällig werden, ein Vormundschaftsgericht über die entsprechenden erzieherischen Maßnahmen beraten. Als erzieherische Maßnahmen bei Kindern, die mehrfach in dieser Richtung auffallen, kann zum Beispiel eine Heimunterbringung angeordnet werden. Für junge Erwachsene ab 21 Jahren trifft nicht mehr das Jugendstrafrecht zu, sondern sie werden ganz normal nach dem Strafgesetzbuch behandelt.
Altersgrenzen für die Strafmündigkeit
Die im Jugendgerichtsgesetz festgelegten Altersgrenzen entscheiden darüber, ob ein Straftäter bereits strafmündig ist oder nicht. Eine weitere Differenzierung findet bei den Sanktionen statt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten andere Sanktionen als bei jungen Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren. Bei den Heranwachsenden wird danach geurteilt, ob sie aufgrund ihres individuellen Reife- und Entwicklungsstandes in der Lage sind, die Folgen ihrer Straftat zu erkennen. Im Jugendgerichtsgesetz geht es in erster Linie nicht um Bestrafung, sondern um erzieherische Maßnahmen.
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