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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Lärm am Arbeitsplatz: Grenzwerte, Gehörschutzpflicht und Ihre Rechte bei Lärmbelästigung

Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, ab 85 dB(A) muss er dafür sorgen, dass er getragen wird, und ein Lärmminderungsprogramm umsetzen. Das regelt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung; für Büros und konzentrierte Arbeit setzt die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 deutlich niedrigere Werte.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Welche Vorschriften regeln den Lärmschutz am Arbeitsplatz?

Große Maschinen erledigen ihre Arbeit meist nicht im Stillen und wer mit ihnen oder in ihrer Nähe seinen Arbeitsplatz hat, ist der zusätzlichen Lärmbelastung täglich oft mehrere Stunden ausgesetzt. Damit hier klare Grenzen eingehalten werden, wurde in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegt, in welcher Form Betriebe ihre Mitarbeiter schützen müssen.[1]

Ein einzelnes Lärmschutzgesetz für den Arbeitsplatz gibt es nicht. Maßgeblich sind:

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung: Auslösewerte, Messung, Gehörschutz, Lärmminderung, vor allem für laute Arbeitsplätze in Produktion, Handwerk und auf Baustellen.
  • Arbeitsstättenverordnung mit der Technischen Regel ASR A3.7: Lärm, der nicht das Gehör schädigt, aber Konzentration und Verständigung stört, etwa im Büro.
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Vorsorgeuntersuchungen bei Lärm.[1]

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit entstehen.[2]

Welche Lärmgrenzwerte gelten am Arbeitsplatz?

Die Verordnung arbeitet mit Auslösewerten für den Tages-Lärmexpositionspegel über acht Stunden und für den Spitzenschalldruckpegel. Die dämmende Wirkung eines Gehörschutzes wird dabei nicht berücksichtigt.[1]

WertPegelFolgen für den Arbeitgeber
unterer Auslösewert80 dB(A) oder Spitze 135 dB(C)Gehörschutz bereitstellen, Unterweisung, Vorsorge anbieten
oberer Auslösewert85 dB(A) oder Spitze 137 dB(C)Gehörschutz muss getragen werden, Lärmbereiche kennzeichnen, Lärmminderungsprogramm, Pflichtvorsorge
höchstzulässige Belastung am Ohr85 dB(A) oder 137 dB(C) unter dem GehörschutzGehörschutz muss so dämmen, dass dieser Wert am Ohr nicht überschritten wird

Es gibt feste Regelungen für die Lärmexposition, die unter anderem vorschreiben, dass ab einem Pegel von 80 Dezibel die Mitarbeiter unterwiesen werden müssen und ihnen ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Ab 85 Dezibel besteht eine Tragepflicht von Gehörschutz, und zudem müssen diese Lärmbereiche gekennzeichnet und, falls technisch möglich, abgegrenzt werden.[1]

Lärmmessung und Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder sein können, und dann die Belastung ermitteln und bewerten. Informationen darf er sich zum Beispiel beim Hersteller der Maschinen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslösewerte nicht sicher ermitteln, muss er messen.[1]

Messungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, mit Verfahren und Geräten, die zu Arbeitsplatz und Lärm passen. Die Messergebnisse muss der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre aufbewahren. In die Beurteilung gehören unter anderem Art, Ausmaß und Dauer des Lärms, leisere Alternativen für Maschinen und Geräte und besonders gefährdete Beschäftigte.[1]

Die Gefährdungsbeurteilung dürfen nur fachkundige Personen durchführen, insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit Messungen darf der Arbeitgeber nur Personen mit der nötigen Fachkunde und Ausstattung beauftragen.[1]

Bei Regelungen zum Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.[3]

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Maßnahmen gegen Lärm: Was der Arbeitgeber tun muss

Der Arbeitgeber muss die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen. Dabei gilt eine feste Rangfolge: Der Lärm muss zuerst an der Quelle verhindert oder verringert werden, technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beides hat Vorrang vor Gehörschutz.[1]

  • alternative Arbeitsverfahren, die weniger Lärm verursachen
  • Auswahl neuer oder vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung
  • lärmmindernde Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen
  • technische Maßnahmen wie Abschirmungen, Kapselungen und Körperschalldämmung
  • Wartungsprogramme für Maschinen und Anlagen
  • Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastenden Lärm[1]

Zusätzlich muss auch in vorhandenen Ruheräumen entsprechend ihrem Zweck die Lärmexposition so weit wie möglich verringert werden. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, ist ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung auszuarbeiten und durchzuführen. Den Zustand des Gehörschutzes muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen. Die Kosten der Schutzmaßnahmen trägt er, nicht die Beschäftigten.[1]

Lärm im Büro: Grenzwerte nach ASR A3.7

Auch Lärm, der das Gehör nicht schädigt, kann krank machen und die Arbeit stören. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 unterscheidet deshalb nach der Konzentration, die eine Tätigkeit erfordert:[2]

TätigkeitskategorieBeispielehöchster Beurteilungspegel
I: hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeitschöpferisches Denken, exaktes Formulieren, komplexe Texte55 dB(A)
II: mittlere Konzentrationallgemeine Bürotätigkeit, Sachbearbeitung, Daten erfassen, Texte verarbeiten70 dB(A)
III: geringe KonzentrationTätigkeiten in lauter Produktionso weit wie möglich reduzieren

Halligkeit, schlechte Sprachverständlichkeit, störende Sprachgeräusche und Beschwerden von Beschäftigten über Lärm sind nach der ASR Hinweise auf unzureichende Bedingungen, die der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung prüfen muss. Das betrifft auch Lärm durch Kollegen im Großraumbüro, etwa laute Telefonate.[2]

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm

Werden die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) oder 137 dB(C) erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge veranlassen. Werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) oder 135 dB(C) überschritten, muss er eine Vorsorge anbieten. Auch hier zählt die Dämmung des Gehörschutzes nicht.[1]

Außerdem muss er Beschäftigte, bei denen die unteren Auslösewerte erreicht werden können, vor Aufnahme der Arbeit und danach regelmäßig unterweisen, verständlich und in ihrer Sprache: über die Gefahren, die Schutzmaßnahmen, die Grenzwerte und die Messergebnisse.[1]

Lärmbelästigung am Arbeitsplatz: Was können Beschäftigte tun?

  1. Arbeitgeber ansprechen: Beschäftigte dürfen dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes machen. Verlangen Sie eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, notfalls eine Messung.
  2. Betriebsrat einschalten: Er bestimmt bei Regelungen zum Gesundheitsschutz mit und kann Maßnahmen gegen Lärm anstoßen.
  3. Arbeitsschutzbehörde: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber Ihrer Beschwerde nicht ab, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Dadurch dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.[3]

Gleichzeitig sind Beschäftigte verpflichtet, nach der Unterweisung für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Wer im Lärmbereich den bereitgestellten Gehörschutz nicht trägt, verstößt gegen diese Pflicht.[3]

Wer ist zuständig?

Streit mit dem Arbeitgeber

Ansprüche auf Schutzmaßnahmen oder Streit um eine Abmahnung wegen Gehörschutz klärt das Arbeitsgericht. Die Aufsicht über den Arbeitsschutz führt die Arbeitsschutzbehörde des Landes.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wie laut darf es im Büro sein?

    Bei allgemeiner Bürotätigkeit höchstens 70 dB(A) Beurteilungspegel, bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration höchstens 55 dB(A). Die Werte stammen aus der ASR A3.7 und beziehen sich auf die Dauer der Tätigkeit.

  • Wie viel Dezibel sind gesundheitsschädlich?

    Für das Gehör setzt die Verordnung bei 80 dB(A) Tagesbelastung erste Pflichten an, ab 85 dB(A) muss Gehörschutz getragen werden. Auch leiserer Lärm kann aber als Stress auf die Gesundheit wirken; deshalb gibt es die niedrigeren Werte der ASR A3.7.

  • Muss der Arbeitgeber den Gehörschutz bezahlen?

    Ja. Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht auferlegen.

  • Darf ich bei zu viel Lärm die Arbeit verweigern?

    Nur in Ausnahmefällen bei unmittelbarer erheblicher Gefahr. Im Regelfall führt der Weg über Beschwerde beim Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitsschutzbehörde. Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Quellen

  1. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: § 3 · § 4 · § 5 · § 6 · § 7 · § 8 · § 11 · ArbMedVV Anhang
  2. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 Lärm (Ausgabe März 2021) und Arbeitsstättenverordnung: ASR A3.7 · ArbStättV Anhang 3.7
  3. Arbeitsschutzgesetz und Betriebsverfassungsgesetz: § 17 ArbSchG · § 15 ArbSchG · § 3 ArbSchG · § 87 BetrVG

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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