Arbeitsrecht: Was ist bei der Zeiterfassung zu beachten?
Jeder Arbeitgeber möchte über die Anwesenheit seiner Mitarbeiter informiert sein. Schließlich sollen die Stunden, die gearbeitet wurden, auch entsprechend entlohnt werden. Aus diesem Grund wird in den meisten Unternehmen die sogenannte Personalzeiterfassung eingeführt. Da diese Methode jedoch arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie vor der Einführung einen Spezialisten für Arbeitsrecht konsultieren.
So gibt es zum Beispiel eine Sonderregelung, wenn das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, welcher die Interessen der Arbeitnehmer wahrnimmt. Laut der gesetzlichen Regelungen darf der Arbeitgeber die Personalzeiterfassung hier explizit nicht einführen, bevor der Betriebsrat nicht dazu befragt wurde und seine Zustimmung zur elektronischen oder elektromechanischen Zeiterfassung gegeben hat.
Die gleiche Regelung kommt bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst zum Tragen. Hier gibt es meiste einen sogenannten Personalrat, welcher sich für die Rechte des beschäftigten Personals, Beamte oder Angestellte, einsetzt. Dieser ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig, wenn es um die Einführung der Arbeitszeiterfassung geht.
Die Rechte der Mitarbeiter wahren
Haben Betriebsrat oder Personalrat jedoch der Einführung des Zeiterfassungserfahrens zugestimmt, kann die Maßnahme umgehend in die Realität umgesetzt werden. Betriebs- und Personalrat haben diesbezüglich allerdings auch weiterhin die Aufgabe, die Interessen von Mitarbeitern zu schützen. Sehen sie diese in Gefahr, so haben sie laut Arbeitsrecht stets einen Anspruch darauf, Einblick in die Dokumentation der Zeiterfassung zu erhalten.
Das Arbeitsrecht regelt in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur die Rechte der Mitarbeiter, sondern auch deren Pflichten. Wird das Unternehmen etwa mit einer Stempeluhr ausgestattet und stempelt der Arbeitnehmer nun absichtlich die Zeit seiner Anwesenheit im Unternehmen falsch, dann geht der Gesetzgeber von einer vorsätzlichen Urkundenfälschung aus. In dieser Situation hat der Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Nicht nur, dass der Arbeitnehmer sich dann einer Urkundenfälschung strafbar machen würde, er betrügt seinen Arbeitgeber mutwillig, was wiederum zu einem Vertrauensbruch führt.
In anderen Ländern sind die Reglungen für die Zeiterfassung übrigens noch umfassender. So dürfen beispielsweise in Österreich biometrische Erfassungsmethoden nur in Unternehmen angewendet werden, die dies in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung festgelegt haben.