Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Arbeitnehmererfindung: Rechte und Pflichten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz
Eine Diensterfindung müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform melden; gibt er sie nicht binnen vier Monaten frei, gilt sie als in Anspruch genommen und alle Vermögensrechte gehen auf ihn über. Im Gegenzug hat der Erfinder Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bei Streit hilft zuerst die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Worum geht es im Arbeitnehmererfindungsgesetz?
Haben Sie schon einmal auf der Arbeit eine gute Idee gehabt? Viele Arbeitnehmer werden, manchmal ganz unbewusst, zu Erfindern, wenn sie an einem Projekt arbeiten. Erfindet ein Arbeitnehmer etwas, gibt es nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ganz klare Regelungen, wie mit einer solchen Erfindung umzugehen ist.
Das Gesetz trat 1957 in Kraft. Es schafft einen Ausgleich: Nach dem Arbeitsrecht gehört das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber, nach dem Patentrecht gehört die Erfindung dem Erfinder. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wann der Arbeitgeber die Erfindung übernehmen darf und was der Arbeitnehmer dafür bekommt. Es gilt für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen und für technische Verbesserungsvorschläge. Zu Ungunsten der Arbeitnehmer kann von seinen Vorschriften nicht abgewichen werden.[1]
Wann liegt eine Diensterfindung vor?
Das Gesetz klärt in § 4 zunächst einmal, wann eine Diensterfindung wirklich vorliegt. Gebundene Erfindungen, auch Diensterfindungen genannt, sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die
- aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.[1]
Alle anderen Erfindungen sind nach § 4 des Gesetzes freie Erfindungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Idee während der Arbeitszeit oder am Wochenende entstand, sondern auf den Bezug zur Tätigkeit oder zum Wissen des Betriebs. Die Regeln gelten entsprechend für Beamte und Soldaten.[1]
Beispiel: Eine Entwicklungsingenieurin eines Pumpenherstellers entwickelt zu Hause eine neue Dichtung für die Pumpen ihres Arbeitgebers. Das ist eine Diensterfindung, weil sie aus ihrer Tätigkeit entstanden ist. Erfindet sie dagegen einen Fahrradständer, ist das eine freie Erfindung.
Welche Meldepflicht gilt für Diensterfindungen?
Tätigt ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung, so ist er nach § 5 des Gesetzes verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert zu melden. Für diese Meldung bedarf es der Textform, eine bloße mündliche Bekanntgabe ist nicht ausreichend. Aus der Meldung muss hervorgehen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Der Arbeitgeber bestätigt den Eingang.[1]
In die Meldung gehören die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung, dazu Weisungen, benutzte Erfahrungen des Betriebs, Mitarbeiter und der eigene Anteil. Ist die Meldung unvollständig und rügt der Arbeitgeber das nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt sie als ordnungsgemäß.[1]
Wann geht die Erfindung auf den Arbeitgeber über?
Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung durch Erklärung in Anspruch nehmen. Seit der Reform 2009 muss er das nicht einmal ausdrücklich tun: Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn er die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt. Für Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, gilt noch das alte Recht.[1]
Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Gibt der Arbeitgeber die Erfindung dagegen in Textform frei, kann der Arbeitnehmer frei darüber verfügen und sie selbst anmelden oder verwerten.[1]
Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland unverzüglich zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz bleiben auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.[1]
Welche Vergütung steht dem Arbeitnehmer zu?
Auch wenn der Arbeitnehmer alle Rechte an der Erfindung an den Arbeitgeber abgeben muss, hat er ein Recht auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Maßgebend sind vor allem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung.[1]
Das Verfahren regelt § 12: Art und Höhe der Vergütung sollen in angemessener Frist vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, setzt der Arbeitgeber die Vergütung durch begründete Erklärung in Textform fest, spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts. Sie können innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen, sonst wird die Festsetzung verbindlich. Ändern sich die Umstände wesentlich, kann eine Anpassung verlangt werden. Zur Bemessung gibt es Richtlinien des Bundesarbeitsministeriums.[1]
Was gilt für freie Erfindungen und Verbesserungsvorschläge?
Auch wenn es sich bei der Entdeckung des Arbeitnehmers um eine freie Erfindung handelt, ist der Erfinder dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Innovation in Textform in Kenntnis zu setzen. Auch über die Entstehung der Erfindung muss er so viel mitteilen, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Diese Verpflichtung zur Mitteilung entfällt nach § 18 Absatz 3 nur dann, wenn die Erfindung im Arbeitsbereich des Arbeitgebers offensichtlich nicht verwendbar ist.[1]
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten, dass die Erfindung frei ist, kann er sie nicht mehr als Diensterfindung beanspruchen. Bevor Sie eine freie Erfindung während des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten, müssen Sie dem Arbeitgeber ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anbieten, wenn sie in seinen Arbeitsbereich fällt.[1]
Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein Schutzrecht verschaffen, gibt es ebenfalls eine angemessene Vergütung, sobald er sie verwertet. Andere Verbesserungsvorschläge regeln Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, etwa im betrieblichen Vorschlagswesen.[1]
Was tun bei Streit über die Erfindung oder die Vergütung?
In allen Streitfällen nach dem Gesetz kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Sie versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, und unterbreitet einen Einigungsvorschlag. Widerspricht keiner der Beteiligten innerhalb eines Monats schriftlich, gilt er als angenommen. Im Regelfall muss die Schiedsstelle vor einer Klage angerufen werden. Das gilt nicht, wenn Sie aus dem Betrieb ausgeschieden sind oder seit der Anrufung sechs Monate vergangen sind.[1][2]
Für Klagen über Arbeitnehmererfindungen sind die Patentstreitkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig. Geht es nur um die Zahlung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung, ist das Arbeitsgericht zuständig.[1]
Wer ist zuständig?
Die für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichte, nach vorherigem Schiedsstellenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Landgerichte in DeutschlandGeht es nur um die Zahlung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung, ist das Arbeitsgericht zuständig.
Arbeitsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Darf ich eine Diensterfindung selbst zum Patent anmelden?
Nein, solange der Arbeitgeber sie nicht freigegeben hat. Zur Anmeldung ist allein der Arbeitgeber berechtigt. Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme sind ihm gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
- Gilt das Gesetz auch nach meinem Ausscheiden?
Ja. Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz werden durch das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Ihr Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
- Kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass Erfindungen ohne Vergütung dem Arbeitgeber gehören?
Nein. Von den Vorschriften darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Vereinbarungen über eine Diensterfindung sind erst nach ihrer Meldung zulässig.
- Was passiert, wenn mehrere Kollegen an der Erfindung beteiligt sind?
Sie können die Meldung gemeinsam abgeben. Die Vergütung wird für jeden gesondert festgestellt, und der Arbeitgeber muss allen die Gesamthöhe und die Anteile bekanntgeben.
Auch interessant: Patentrecht
Quellen
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG): Gesetz · § 2 · § 4 · § 5 · § 6 · § 7 · § 8 · § 9 · § 11 · § 12 · § 13 · § 18 · § 19 · § 20 · § 22 · § 26 · §§ 28, 29 · § 37 · § 39 · § 43 · § 34
- Deutsches Patent- und Markenamt: Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
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