Mutterschutz

Der Mutterschutz dient dazu, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gegen diverse Risiken abzusichern, um eine Gefährdung der Mutter und des Kindes auszuschließen. Er umfasst neben dem Mutterschaftsurlaub, der schwangeren Arbeitnehmerinnen im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes zusteht, auch diverse Vorgaben bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz. Im Mutterschutz dürfen Frauen nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen erhöhte Unfallrisiken bestehen oder aus anderen Gründen mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Daher ist die Arbeit mit aggressiven chemischen Substanzen, infektiösem Material und anderen Gefahrenstoffen im Mutterschutz nicht gestattet. Außerdem genießen schwangere Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungsschutz und können daher nur aus gewichtigen Gründen entlassen werden, beispielsweise wegen eines groben Fehlverhaltens. Eine betriebsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist im Mutterschutz hingegen nur möglich, sofern der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird und die werdende Mutter nicht an einem anderen Platz eingesetzt werden kann. Hat eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert und erhält eine Kündigung, die im Mutterschutz nicht gerechtfertigt wäre, kann sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Außerdem haben gesetzlich versicherte Frauen während des Mutterschaftsurlaubs einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Des Weiteren ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Zuschuss zu dieser Leistung zu zahlen, sodass die werdende Mutter finanziell gut abgesichert ist.

Für welche Frauen gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in Deutschland beschäftigt sind, und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in welcher Branche sie tätig sind. Auch Auszubildende gelten als Arbeitnehmerinnen, allerdings gilt der Mutterschutz für sie nur bis zum Ende der Ausbildungszeit, da der Vertrag bis zu diesem Termin befristet ist. Sie werden also in Bezug auf das Mutterschutzgesetz wie befristet beschäftigte Frauen behandelt, bei denen der Mutterschutz grundsätzlich nur bis zum Ablauf des Vertrags besteht. Für Selbstständige gelten diese Regelungen hingegen nicht; sie müssen daher selbst auf die Vermeidung von Risiken und Gesundheitsgefährdungen achten, ohne dabei an rechtliche Vorgaben gebunden zu sein. Ausnahmen bestehen allerdings beim Mutterschaftsgeld, sofern die Schwangere freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. In diesem Fall hat sie für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Zahlungen in Höhe des Krankengeldes. Ob Privatversicherte vergleichbare Leistungen beantragen können, hängt vom Umfang ihres Versicherungsschutzes ab. Daher sollten sie sich im Zweifelsfall baldmöglichst mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und sich nach möglichen Ersatzleistungen für den gesetzlichen Mutterschutz erkundigen.

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